Arbeiten unter Spannung (AuS) und was man darüber wissen sollte

| Wolfgang Fritsche | Normen & Regelwerke, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik

Arbeiten unter Spannung

Wer Arbeiten unter Spannung (AuS) ausführt oder anweist, muss sich bereits vor Ausübung der Tätigkeit mit den hohen Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Vorschriften beschäftigen. Die Gefahren aufgrund der anstehenden elektrischen Spannung, die Voraussetzungen für durchzuführende AuS Tätigkeiten, sowie die Ausbildung und Eignung der Mitarbeiter spielen hier eine entscheidende Rolle.

Nach ArbSchG § 3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Rolle der VEFK

Vorauszusetzen ist, dass der Arbeitgeber/Unternehmer, der nicht aus dem Fachbereich der Elektrotechnik stammt, eine rechtskonforme Übertragung der in diesem Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) vorgenommen hat.

Die VEFK mit ihrem elektrotechnischen Fachwissen muss sich dokumentierte Gedanken machen (Gefährdungsbeurteilung), wie sie ihre Mitarbeiter vor den Gefahren des elektrischen Stroms schützt. Insbesondere für diejenigen, die Tätigkeiten an Arbeitsmitteln, Anlagen und Maschinen unter Betriebsspannung ausführen.

Arbeiten unter Spannung – sollen eine Ausnahme bleiben

Nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 3 §§ 6, 7) ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten und nur aus „zwingenden Gründen“, also in Ausnahmefällen (siehe § 8) gestattet, wenn z. B.:

  • Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen bestehen
  • Erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde
  • Unterbrechungen in Netzen der Stromversorgung zu vermeiden sind
  • Behinderung oder Unterbrechung des Bahnbetriebs zu verhindern sind
  • Störungen in Verkehrsanlagen mit Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten zu vermuten wäre

Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn:

  1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist,

oder
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei

  • durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist,

+

  • der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind,

+

  • der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogen sicherstellen.

TOP – Voraussetzungen für Arbeiten unter Spannung

Man unterscheidet hier zwischen den technischen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen für das Arbeiten unter Spannung. AuS ist grundsätzlich definiert als „jede Arbeit, bei der eine Person bewusst mit Körperteilen oder Werkzeugen, Ausrüstung oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt“.

So müssen für alle elektrotechnischen Tätigkeiten und Anlagen anhand von Gefährdungsbeurteilungen die Risiken gegen den elektrischen Schlag und die thermische Auswirkung durch Lichtbogenbildung bewertet und Maßnahmen daraus abgeleitet werden. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen und Restgefährdungen sind anhand von Betriebs- und Arbeitsanweisungen zu regeln. Mindestens jährlich sind Beschäftigte wiederholt und dokumentiert auf diese Gefährdungen zu unterweisen. Zu beachten sind bei der Festlegung des Intervalls die Art und Häufigkeit der zu verrichtenden Arbeiten, die Verletzungsschwere und die Eintrittswahrscheinlichkeit bei der Verwendung von geeigneten Arbeits- oder Hilfsmitteln.

Auch wenn besondere technische und organisatorische Maßnahmen nach VDE 0105-100 Abs. 6.3.2ff „in der Regel bei den folgenden Arbeiten (siehe Aufzählung unter Abs. 6.3.1.1) nicht erforderlich“ sind, wie z. B.:

  • Wenn sowohl die Spannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen den aktiven Teilen und der Erde nicht höher als AC 50 V oder DC 120 V ist.
  • Funktionsprüfungen an Geräten und Schaltungen, Inbetriebnahme und Erprobung
  • Arbeiten zum Abdecken entsprechend der fünften Sicherheitsregel

gilt es diese Arbeiten zu regeln. Hierfür ist nach den geltenden Vorschriften zwar keine besondere Ausbildung, die sogenannte „Spezialausbildung zum Arbeiten unter Spannung“, notwendig, dennoch leiten sich für diese Tätigkeiten notwendige Arbeitsanweisungen, wie in VDE 0105-100 unter Abs. 6.3.5 beschrieben, ab.

So ist z. B. für die in der alltäglichen Praxis notwendigen Routinearbeiten der Fehlereingrenzung in elektrischen Anlagen bis AC 1000 V oder dem Feststellen der Spannungsfreiheit keine AuS-Spezialausbildung erforderlich. Diese Tätigkeiten mit den dazugehörigen Arbeitsverfahren erfordern allgemein anerkanntes Basiswissen und vertraute Verhaltensregeln, die mit einer elektrotechnischen Ausbildung und anschließend erworbener Praxiserfahrung bewährt wiederkehrend vermittelt und geübt werden.

Arbeiten unter Spannung – ohne und mit AuS-Spezialausbildung

Wenn die Regelwerke folgerichtig bei der Arbeitsmethode „Arbeiten unter Spannung“ zwischen Tätigkeiten ohne und mit AuS-Spezialausbildung über Qualifikation und Anforderung unterscheiden, muss sich dies letztlich auch in den Gefährdungsbeurteilungen, den Arbeits- und Betriebsanweisungen sowie den Unterweisungen widerspiegeln.

Die nicht als Routine anzusehenden oder speziell in den Vorschriften genannten Arbeitsverfahren (z. B. Montieren von Abzweigmuffen, Stromzählern und Wartungsarbeiten an unter Spannung stehenden Teilen) erfordern zwingend eine Spezialausbildung, um diese ausführen zu dürfen.

Neben der VDE 0105-100 wird durch die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der Regel 103-011 die Anforderung an diese Spezialausbildung schriftlich konkretisiert. Sie beschreibt, wie Mitarbeiter, die diese speziellen Tätigkeiten anweisen oder ausführen, auszubilden sind, welchen persönlichen Voraussetzungen diese Mitarbeiter unterliegen und welche technischen Anforderungen an Werkzeuge, Hilfsmittel und Schutzkleidung gestellt werden.

Darüber hinaus beinhaltet die DGUV Regel 103-011 die vom Unternehmer einzuhaltenden regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen und legt fest, in welcher Form eine Durchführung und Ausübung dieser Tätigkeiten erfolgen muss.

Persönliche Voraussetzung der geschulten Mitarbeiter sind:

  • grundsätzliche Qualifikation zur Elektrofachkraft
  • Mindestalter 18 Jahre
  • gesundheitliche Eignung; diese kann z. B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung analog zu dem DGUV-Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ nachgewiesen werden
  • Erste-Hilfe-Ausbildung analog zur Ausbildung zum „Betrieblichen Ersthelfer“. (einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung [HLW]).

Ausbildung der Mitarbeiter

Es ist eine Fachausbildung in Theorie und Praxis mit Abschlussprüfung zu absolvieren, wobei die in der späteren Praxis auszuführenden Tätigkeiten besonders geschult werden. Eine jährliche Wiederholungsunterweisung der praktischen Tätigkeit ist nachweislich durchzuführen und spätestens alle 4 Jahre ein Erhalt der Befähigung durch die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme zum Erhalt der Fachkunde zu organisieren.

Letztendlich liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber/Unternehmer bzw. bei seiner VEFK, ob Mitarbeitern die Spezialausbildung für das Arbeiten unter Spannung aufgrund notwendiger Tätigkeiten zu ermöglichen ist. In jedem Fall muss der Unternehmerverpflichtung nachgekommen werden, alle Dinge rund um die Elektrotechnik und die dort anfallenden Tätigkeiten zu bewerten und zu regeln.

Fremdfirmenvergabe für Arbeiten unter Spannung

Gleiches gilt für die Beauftragung von AuS-Tätigkeiten an Fremdunternehmen. Hier hat sich der Unternehmer bzw. seine VEFK vor Auftragsvergabe von der Befähigung/Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter des Fremdunternehmens zu vergewissern. Dies kann durch Einsichtnahme und Plausibilitätskontrolle in vorhandene Gefährdungsbeurteilungen oder Arbeitsanweisungen sowie durch das Einfordern schriftlicher Befähigungsnachweise erfolgen.

Unter Abwägung der aus den Tätigkeiten notwendigen Anforderung an Qualifikation und Erfahrung seiner hierfür ausgewählten Elektrofachkräfte oder Fremdunternehmen, gilt nach wie vor auch der gesunde Menschenverstand und vor allem das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung.

Fazit

Die Spezialausbildung rettet den Arbeitgeber/Unternehmer oder die VEFK im Schadensfall nicht. Sie legitimiert lediglich gefährliche elektrotechnische Arbeiten, die mit besonderer Sorgfalt und Umsicht ausschließlich von den Elektrofachkräften mit spezieller Erfahrung und Ausbildung unter besonderen Voraussetzungen angewiesen und durchgeführt werden dürfen.

Generell stellt es keinen Verstoß gegen geltende Bestimmungen dar, aufgrund einer plausiblen Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss zu kommen, bestimmte elektrotechnische Tätigkeiten für Elektrofachkräfte unter Einhaltung der zuvor genannten Rahmenbedingungen freizugeben.

Einzelnachweise:

VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen

VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen

DGUV Regel 103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Zeitschrift „de das elektrohandwerk“ Ausgabe 19/2019 Artikel: Spezialausbildung fürs AuS?
[/av_textblock]

Zurück

Weitere Seminare zum Thema

E10 – Arbeiten unter Spannung (AuS) - Spezialausbildung

Fachliche Kenntnisse und praktische Fertigkeiten für das Arbeiten unter Spannung (AuS) in den Spannungsebenen bis 1.000 V AC/1.500 V DC

Seminar ansehen

Seminare Jetzt anrufen Kontakt
Öffnungszeiten

Mo. – Do.: 8:00 – 16:00 Uhr
Fr.: 8:00 – 14:00 Uhr