Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) können unter bestimmten Voraussetzungen für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel eingesetzt werden. Dieser Beitrag erläutert diese Parameter.
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“ wurde überarbeitet. In der neuen Fassung wird detaillierter erklärt, welche Voraussetzungen eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss. An den wesentlichen Vorgaben der TRBS 1203 wurde nichts geändert.
Das Anforderungsprofil und die Aufgaben von Elektrofachkräften und zur Prüfung befähigten Personen sind ähnlich. Das führt immer wieder zu der Vermutung, eine Elektrofachkraft sei zugleich auch immer eine zur Prüfung befähigte Person. Dem ist aber nicht so
Eine befähigte Person verfügt über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Diese Qualifikation erlangt sie durch eine elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem Bereich, in dem sie Arbeitsmittel prüft und Weiterbildungen auf das jeweilige Spezialgebiet ( z. B. angewandte VDE Normen).
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