Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes müssen nicht natürliche Personen (also Menschen aus Fleisch und Blut) sein, sie können auch juristische Personen des Privatrechts wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts wie Staat, Kommunen oder Landkreise sein. Wesentlich für die Rolle als Arbeitgeber ist, dass die natürlichen, juristischen oder auch Personengesellschaften Personen beschäftigen[1]. Entscheidend ist zudem, dass ein Arbeitgeber / Unternehmer für seinen Betrieb die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten[2]trägt.

[1] § 1 ArbSchG Abs. 3: „Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.“
[2] siehe § 3 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) Abs. 1: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“

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