Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS)

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

TRBS werden für jeweils einen Anwendungsbereich formuliert. So erläutert die

TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“, wie der Arbeitgeber die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV erfüllen und die Ergebnisse angemessen dokumentieren kann
TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen „die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV sowie deren Durchführung,
die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung und
die Erstellung einer Dokumentation der Prüfergebnisse und die Art und den Umfang dieser Dokumentation (Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV).
TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV und
insbesondere die Anforderung an befähigte Personen, die elektrische Arbeitsmittel prüfen (Abschnitt 3.3 der TRBS 1203).
Verfasst werden die TRBS vom Ausschuss für Betriebssicherheit mit dem Anspruch, den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wiederzugeben.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

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