Zur Prüfung befähigte Person

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die zur Prüfung befähigte Person (bP) eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Die Voraussetzungen, die eine zur Prüfung befähigte Personen (bP) erfüllen muss, hängen stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber festzulegen, welche Anforderungen die zur Prüfung befähigte Person (bP) erfüllen muss, um die festgelegten Prüfungen durchführen zu können.

Genauere Informationen bezüglich der Anforderungen an die Ausbildung für die Prüfung „handgeführter elektrisch betriebener Arbeitsmittel“ ist der VDI Richtlinien 4068 Teil 4 zu entnehmen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 – Befähigte Person, konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

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