Prüfung elektrischer Arbeitsmittel

| Stefan Euler | Prüfen & Praxis

Prüfung-vor-erster-Verwendung_Beitrag

Prüfung elektrischer Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung

Wann müssen elektrische Arbeitsmittel geprüft werden?

Die Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln ist in verschiedenen Regelwerken vorgeschrieben, ebenso wie die Verantwortung für die Durchführung dieser Prüfungen. Allerdings befinden sich gerade die Verantwortlichen im Unternehmen beim Thema Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln in so etwas wie einem Dschungel der Regelwerke. Der folgende Beitrag soll die wichtigsten Fragen zur Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel beantworten.

Wann müssen elektrische Arbeitsmittel geprüft werden?

Elektrische Arbeitsmittel sind nach Montage und vor der ersten Verwendung zu prüfen.

Das fordert u. a. § 14 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Nur so kann gewährleistet werden, dass den Mitarbeitern sichere elektrische Arbeitsmittel bereitgestellt werden.

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

  1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
  2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
  3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

Wer trägt die Verantwortung für die elektrischen Arbeitsmittel im Betrieb?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber/Betreiber.

Die Betriebssicherheitsverordnung legt in § 5 die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel fest:

§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

  1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
  2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
  3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

Ersetzt das CE-Kennzeichen die elektrische Prüfung vor der ersten Verwendung?

Nein, das CE-Kennzeichen ersetzt nicht die elektrische Prüfung vor der ersten Verwendung.

Ein CE-/GS- oder TÜV-Zeichen auf den Arbeitsmitteln entlastet den Arbeitgeber/Betreiber in keiner Weise gegenüber den Forderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Deutlich wird dies in der DGUV Information 203-71 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“. Die am Arbeitsmittel angebrachte CE-Kennzeichnung ersetzt nicht die Prüfung vor der ersten Verwendung.

Mit der am Arbeitsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht.

Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität. Sie ermöglicht das Inverkehrbringen des Produkts im europäischen Binnenmarkt.

Ursprüngliche Aussage zur CE-Kennzeichnung gilt nicht mehr

Im § 5 Abs. 4 der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ kommt diese Thematik ebenfalls zum Tragen. Nur hier war die Aussage eine andere. Durch die Betriebssicherheitsverordnung und die dort enthaltene Forderung kann die in der Durchführungsanweisung getätigte Aussage so nicht mehr bestehen bleiben. Die Revidierung dieser Aussage findet man z. B. in der DGUV Information 203-071, in Abschnitt 5.2:

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert im § 4 Abs. 1 „Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel“:
„…der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten…“.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle und nachweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Sie kann auch vom Hersteller des Arbeitsmittels nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 4, DGUV Vorschrift 3).

Mit der am Arbeitsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Sie ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes im europäischen Binnenmarkt.

Inwieweit damit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird, legt die zur Prüfung befähigte Person mittels einer Gefährdungsbeurteilung fest.

Zumindest sollte eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel, z. B. Transportschaden, erfolgen, bei der gleichzeitig die Eignung des Arbeitsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich überprüft werden kann.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Wer darf Prüfungen vor der ersten Verwendung elektrischer Arbeitsmittel durchführen?

Die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderte Prüfung elektrischer Arbeitsmittel vor erster Inbetriebnahme darf nur von einer hierfür befähigten Person gemäß TRBS 1203 (Befähigte Personen) durchgeführt werden.

Neben dem

  • Vorhandensein der Prüfgrundlage (z. B. VDE 0701, VDE 0702)
  • und geeigneten Messgeräten,
  • sowie einer Software für die Verwaltung und der rechtssicheren Dokumentation (Hinweis des Autors: Dies kann auch mit Papierprotokollen erfolgen)
  • muss für das Arbeitsmittel eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.

Aus dieser Prüffristenermittlung müssen hervorgehen:

  • Prüfart,
  • Prüffrist und
  • Prüfumfang.

Jedoch bekommen wir hier die Freiheit, die Prüfintervalle und den Umfang einer Prüfung selbst festzulegen. Orientieren kann man sich hierbei weiterhin an der Tabelle 1B aus der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3). Anhand einer Gefährdungsbeurteilung muss dies jedoch immer untermauert werden und in schriftlicher Form erfolgen. Außerdem muss die Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar, transparent und wiederholbar für Außenstehende (z. B. Sachverständige oder einen Richter) sein.

Reicht die Durchführung einer Sichtprüfung?

In einigen Fällen reicht die alleinige Durchführung einer Sichtprüfung des elektrischen Arbeitsmittels nicht aus.

Um die elektrische Sicherheit nachzuweisen und gleichzeitig eine Dokumentation inklusive einer Inventarisierung sicherzustellen, ist eine Prüfung vor der ersten Verwendung unabdingbar und sogar rechtlich gefordert. Teilweise reicht es nicht aus, das Arbeitsmittel nur einer Sichtprüfung zu unterziehen! Jedoch obliegt es der mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragten zur Prüfung befähigten Person, den genauen Prüfumfang festzulegen. Bekanntlich kommen die meisten Mängel (aus der Erfahrung des Autors > 85 %) bei einer sauberen Sichtprüfung zum Vorschein (hier sollte, z. B. anhand einer Checkliste, dokumentiert werden, was genau in Augenschein genommen worden ist. Nicht nur lapidar ein „OK“ bei Sichtprüfung setzen).

Allerdings wäre es z. B. unverantwortlich, die unten dargestellte Steckdosenleiste (Bild 1) ohne genauere elektrische Prüfung in Betrieb zu nehmen. Hier würde das Arbeitsmittel die Sichtprüfung ohne Weiteres bestehen, so birgt es doch seine Gefahren (siehe Bild 3).

Durch eine genaue elektrische Prüfung gemäß VDE 0701 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte“ bzw. VDE 0702 „Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ würde die zur Prüfung befähigte Person das Fehlen des Schutzleiters bemerken. Auch würde sie auf weitere technische Mängel aufmerksam werden (z. B. Leiterquerschnitt ca. 0,25 mm²). Diese Mängel würden nur durch eine Sichtprüfung nicht erkannt und können unter Umständen zu einem Unfall mit dem Arbeitsmittel führen.

Steckdosenleiste handelsüblich
Bild 1 – Eine handelsübliche Steckdosenleiste

Steckdosenleiste_offen_format

Bild 2 – Die geöffnete Steckdosenleiste. Es fehlt der Schutzleiter. Eine Prüfung gemäß VDE 0701 und VDE 0702 würde weitere technischen Mängel offenlegen.

Wann kann auf die Prüfung vor der ersten Verwendung verzichtet werden?

Eine elektrische Prüfung vor der ersten Verwendung kann unter Umständen entfallen, wenn der zur Prüfung befähigten Person ein Prüfprotokoll des Herstellers vorliegt. Aus dem Prüfprotokoll sollte hervorgehen, nach welchen Normen und Richtlinien das Arbeitsmittel geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung führte. Weiter sollte das Prüfprotokoll dem Arbeitsmittel zugeordnet werden können. In solch einem Fall genügt es, eine Sichtprüfung am Arbeitsmittel durchzuführen, um eventuelle Transportschäden zu erkennen.

Wer erstellt das Prüfkonzept?

Hier ist die zur Prüfung befähige Person gefordert. Sie muss ein ganzheitliches Prüfkonzept erstellen. Am besten erarbeitet sie eine Verfahrensanweisung zur „Prüfung vor der ersten Verwendung elektrischer Arbeitsmittel“ mit dem Arbeitgeber/Betreiber und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Weiterhin sollte frühzeitig der Einkäufer mit ins Boot geholt werden. Bei dieser Vorgehensweise bitte auch die Bekanntmachung zur Betriebssicherheitsverordnung BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ berücksichtigen. Hier wurde eine sehr gute Handlungsanleitung von staatlicher Seite geschaffen. Vor allem Einkäufer sollten sich dieses Dokument mal durchlesen.
Eine erarbeitete Liste mit freigegebenen Arbeitsmitteln (siehe Beispieltabelle) wäre z. B. ein probates Mittel.

Fazit

Nur durch eine saubere Prüfung vor der ersten Verwendung, die ordnungsgemäß dokumentiert wird, oder einem aussagekräftigen Prüfprotokoll des Herstellers, dem eine Sichtprüfung folgt, ist der sichere Betrieb der Geräte gewährleistet. Und der Forderung der Betriebssicherheitsverordnung vollumfänglich Rechnung getragen.

Einige Unternehmen haben bei den beschriebenen Aufgaben noch Handlungsbedarf. Wegschauen oder sogar Weglaufen ist dabei die falsche Lösung.

Autor

Stefan Euler – Geschäftsführer der MEBEDO Consulting GmbH und MEBEDO Akademie GmbH sowie BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik

Zurück

Weitere Seminare zum Thema

M03 – Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte/Betriebsmittel nach VDE 0701 und VDE 0702

Mit diesem Praxisseminar erlangen Sie die erforderlichen Grundkenntnisse zur Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten/Betriebsmitteln nach den Normen VDE 0701 und VDE 0702.

Seminar ansehen

M02 – Fachkundeerhalt zum Prüfen von Arbeitsmitteln nach VDE 0701 und VDE 0702

Aufrechterhaltung der fachlichen Anerkennung einer "Zur Prüfung befähigten Person" für die sichere und normkonforme Prüfung vor erstmaliger Verwendung, nach Instandsetzung, Änderung und Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte.

Seminar ansehen

M04 – Praxisworkshop zum Prüfen von Arbeitsmitteln nach VDE 0701 und VDE 0702

Praktische Umsetzung von Prüfungen vor erstmaliger Verwendung, nach Instandsetzung, Änderung sowie Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten durch "Zur Prüfung befähigte Personen".

Seminar ansehen

Seminare Jetzt anrufen Kontakt
Öffnungszeiten

Mo. – Do.: 8:00 – 16:00 Uhr
Fr.: 8:00 – 14:00 Uhr