Prüfung elektrischer Geräte durch EuP

| Richard Lauer | Prüfen & Praxis, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik

EuP im Prüfteam

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) können unter bestimmten Voraussetzungen für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel eingesetzt werden. Dieser Beitrag erläutert die hierzu notwendigen Parameter.

Ausgangslage: Die gesetzlichen und staatlichen Vorgaben

Jeder Arbeitgeber darf nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 1 BetrSichV). Vor ihrer ersten Verwendung muss der Arbeitgeber auftretende Gefährdungen beurteilen lassen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus resultierend notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten, Maßnahmen umsetzen und deren Wirksamkeit kontrollieren (vgl. § 3 Abs. 1 BetrSichV). Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet ihn dabei nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Neben Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist hat der Arbeitgeber auch die zu erfüllende Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person zu ermitteln.

Prüfteam Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Konkret: Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen oder die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, müssen von einer besonders qualifizierten Person geprüft werden (§ 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV).

Prüfung durch zur Prüfung befähigte Personen

Diese „zur Prüfung befähigte Person“ muss über die „erforderlichen Kenntnisse“ zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Die dafür notwendige Qualifikation (siehe dazu den Beitrag Befähigte Person), die der Arbeitgeber „sicherstellen“ muss (vgl. Technische Regel für Betriebssicherheit „Zur Prüfung befähigte Personen TRBS 1203), besteht aus einer elektrotechnischen Berufsausbildung, mindestens einjährigen Berufserfahrung, Kenntnissen der zum Tragen kommenden Regelwerke und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit (vgl. TRBS 1203 Abschnitt 3.1).

EuP fehlt die Befähigung, um eigenverantwortlich zu prüfen

Zwar variieren die Anforderungen an die Befähigung hinsichtlich der Prüfaufgabe (TRBS 1203 Abschnitt 1203, Abschnitt 3.1 bis 4.3), aber die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung machen deutlich, dass kein elektrotechnischer Laie, kein Auszubildender und keine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ausreichend befähigt ist, allein Prüfungen an elektrischen Arbeitsmitteln durchzuführen.

Prozess Aufbau Prüfteam

Forderungen der Berufsgenossenschaften

Neben den staatlichen Vorgaben gibt es seitens der Berufsgenossenschaft in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ die Forderung, Arbeitsmittel einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

§ 5 Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und

2. in bestimmten Zeitabständen.

Quelle: DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

§ 5 Absatz 1 Satz 1 der DGUV Vorschrift 3 macht deutlich, die EuP darf nicht eigenverantwortlich eine Prüfung durchführen, sondern sie darf nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden.

Der Grund dafür findet Beschränkung in der Unterweisung einer EuP auf bestimmte elektrotechnische Tätigkeiten. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wird nach DIN VDE 1000-10: 2009-0 folgendermaßen definiert:

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person nach DIN VDE 1000-10: 2009-01 ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstung und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

Elektrofachkraft

Als Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10: 2009-01 hingegen gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der aktuellen Normen und Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (mehr zur Qualifikation der Elektrofachkraft siehe Beitrag FAQ zur Elektrofachkraft).

Unter Leitung und Aufsicht

Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet nach VDE 1000-10: 2009-01 nicht, dass diese ständig zugegen sein muss; sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft / befähigte Person ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.

Zwischenfazit

Sowohl die staatlichen Vorgaben wie auch die berufsgenossenschaftlichen Regelungen erlauben es nicht, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) eigenverantwortlich ein elektrisches Arbeitsmittel prüft.

Kann eine EuP dennoch Prüfungen übernehmen?

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person kann unter gewissen Parametern und organisatorischen Rahmenbedingungen Prüfungen übernehmen. Lösung ist dabei die Bildung eines Prüfteams!

Beschrieben im Informationsblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der Berufsgenossenschaft. In der DGUV Information 203-071 heißt es unter Punkt 4-Anforderungen an das Prüfpersonal:

(…) (3) Dennoch ist es möglich, dass in einem Prüfteam die EuP im Rahmen der Wiederholungsprüfungen elektrotechnische Tätigkeiten übernimmt und damit die befähigte Person unterstützt. (…)

Die zur Prüfung befähigte Person bleibt allerdings für die Prüfung verantwortlich, insbesondere für das Bewerten der Ergebnisse sowie für die Dokumentation.

Nur wie ist dies in der Praxis umzusetzen, praxisnah Prüfungen normkonform durchzuführen und gleichzeitig dabei rechtssicher aufgestellt zu sein.

Umsetzung der Forderungen

Dank dem Stand der Technik ist es heute möglich, die oben genannten Forderungen mittels verschiedener adäquater Mittel praxisnah und rechtssicher umzusetzen. Eine Software ist eines dieser adäquaten Mittel

Mit einer Software oder App lassen sich Prüfungen rechtssicher und normkonform dokumentieren und über eine AddIn-Technologie Messgeräte mit Hilfe hinterlegter Prüfabläufe auch direkt ansteuern.

Dies bedeutet,

Umsetzung mit einer Software

  1. Grenzwerte hinterlegen
    Die zur Prüfung befähigte Person hinterlegt in einer Software bzw. App zu einem Arbeitsmittel bzw. Gerät einen Prüfablauf mit speziell auf den Prüfling angepassten Grenzwerten.
  2. Prüfung durch EuP ohne Bewertung der Messwerte
    Die ausführende EuP durchläuft nun den für das Arbeitsmittel bzw. Gerät vorgegebenen Ablauf, wobei sie wegen der engen Grenzwerte keinerlei eigene Bewertung mehr vornehmen muss.
  3. Dokumentation der Messwerte
    Messwerte werden direkt vom Messgerät zurück an die Software bzw. App geschickt, und nach Beendigung der Prüfung wird automatisch ein Prüfbericht erstellt.

 

Der erzeugte Prüfbericht entspricht den Mindestanforderungen für Prüfberichte aus BetrSichV, VDE und DGUV. Zusätzlich mit Angabe des Prüfteams, der angepassten Grenzwerte und der Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person.

Loggt sich die zur Prüfung befähigte Person mit Benutzername und Kennwort in die Software/App ein, ist der erzeugte Prüfbericht auch ohne deren Unterschrift gültig. Die zur Prüfung befähigte Person übernimmt so die Verantwortung für die Prüfung, das Bewerten der Ergebnisse und die Dokumentation einer Prüfung. Mit diesem adäquaten Mittel kann auch eine EuP ins Prüfgeschäft mit eingebunden werden.

Beispiel 1: Enge Vorgaben durch eine “zur Prüfung befähigte Person“ mittels Software

Die Vorgaben für die EuP zu machen und dies in der Software richtig zu hinterlegen, ist allein Sache der zur Prüfung befähigten Person des gebildeten Prüfteams.

Sie legt die Daten der Arbeitsmittel/Geräte zur weiteren Dokumentation an und gibt vor, welche Einzelprüfungen an einem Arbeitsmittel/Gerät durchgeführt werden. Durch die enge Festlegung der Grenzwerte, die sich u. a. an den physikalischen Eigenschaften des Materials und an den Erfahrungswerten orientieren, welche die zur Prüfung befähigten Person aufgrund ihrer Fachkenntnis gewonnen hat, wurde die Bewertung der Messergebnisse der EuP im Vorfeld schon abgenommen. Die EuP führt nun mittels Software die ihr vorgefertigten Prüfsequenzen aus und steuert mittels AddIn Technologie ein Messgerät fern, welches Messergebnisse zum Abgleich mit den engen Vorgaben in der Software liefert. Die erstellte Dokumentation kann nun in regelmäßigen Abständen durch die zur Prüfung befähigte Person gesichtet und freigegeben werden.

Beispiel 2: Enge Vorgaben durch eine “zur Prüfung befähigte Person“ mittels Messgerät Applikation (App)

Hierbei können die durch die zur Prüfung befähigte Person erstellten Prüfabläufe in einer App der elektrotechnisch unterwiesenen Person zur Verfügung gestellt werden. Die EuP kann nun nach engen Vorgaben die Wiederholungsprüfung an ortsveränderlichen elektrischen Geräten nach VDE 0701-0702 z. B. über eine Bluetooth Remotefunktion und mit einem entsprechenden Messgerät durchführen. Die Steuerung der Prüfschritte und Dokumentation der Messergebnisse erfolgen dabei mittels mobilen Endgeräts (z. B.: Tablet) und entsprechender App.

Mögliche Prüfgeräte für Prüfteams

 

Die nun in der App erzeugten Prüfprotokolle können via Sendebutton an die zur Prüfung befähigte Person gesendet und in der Datenbank/Cloud gespeichert werden (siehe Abbildung 10). Die zur Prüfung befähigte Person kann nun Ihrer Kontrollpflicht nachkommen und sich die Prüfprotokolle zu eigen machen. Die Verantwortung über die Dokumentation und die Prüfung übernimmt hierbei die zur Prüfung befähigte Person. Neueste Technologien lassen zudem eine bidirektionale Video-Kommunikation zwischen der zur Prüfung befähigten Person im Office und der elektrotechnisch unterwiesenen Person vor Ort zu. So lassen sich Aufgabenstellungen und Rückfragen der EuP einfach und direkt schon während der Prüftätigkeit klären.

Zur rechtssicheren und praxisnahen Umsetzung dieser Arbeiten unter „Leitung und Aufsicht“ einer zur Prüfung befähigten Person bedarf es also gerade in der heutigen digitalen Zeit adäquater Mittel. Neben der rechtssicheren Organisation in der Elektrotechnik, dokumentierter Prozesse, Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsanweisungen, Mitarbeiterqualifikationen etc. eben auch einer Software oder einer App, die mit eigens erstellten Prüfabläufen das Messgerät ansteuert, die Messwerte via Bluetooth übermittelt und Prüfprotokolle anschließend der zur Prüfung befähigten Person zur Kontrolle vorlegt.

Fazit

Die Vorgaben der BetrSichV und der TRBSen haben ihre Richtigkeit. Um eine Prüfung, gerade im Elektrobereich, ordentlich durchführen zu können und somit Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, bedarf es Fachwissen und Eigenverantwortung. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person oder ein Auszubildender können diese Voraussetzungen nicht mitbringen. Lediglich mit engen Vorgaben des Prüfablaufes und der Grenzwerte für ein Arbeitsmittel, kann eine EuP oder ein Auszubildender im Prüfgeschäft mit eingebunden werden. Hier wird ein sogenanntes Prüfteam gebildet. Verantwortlich für den Prüfablauf, die Bewertung der Prüfergebnisse und deren Dokumentation bleibt immer die zur Prüfung befähigte Person, die dem Team vorsteht.

Autoren:

Richard Lauer, BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger und als Handlungsbevollmächtigter der MEBEDO Akademie GmbH

Martin Griesbeck, BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger und Fachdozent für die MEBEDO Akademie und Experte im Bereich ELEKTROMANAGER sowie für das Dokumentieren und Prüfen elektrischer Arbeitsmittel.

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