Arbeitsstättenverordnung 2016

| Hartmut Hardt | Normen & Regelwerke

Brandschutzzeichen Set nach ASR 1.3 und ISO 7010

ArbStättV: Verbindliche Unterweisungsthemen vorgeschrieben

Das Arbeitsministerium hat die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) überarbeitet

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde überarbeitet. Neu sind insbesondere konkrete Vorgaben bei der Unterweisung und der Instandhaltung sowie die Berücksichtigung psychischer Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung.

Unterweisung zu Sicherheits- und Warneinrichtungen

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gab es bisher keine Vorgaben, welche Gefährdungen in einer Unterweisung abgehandelt werden müssen. Durch die Änderungen der ArbStättV ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, bestimmte Themen in seine Unterweisung zu übernehmen.

Dazu gehören:

  • die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
  • Erste Hilfe und die dazugehörigen Mittel und Einrichtungen,
  • der innerbetriebliche Verkehr,
  • Brandverhütung, Verhalten im Falle eines Brandes sowie
  • die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge.

Wie auch die Betriebssicherheitsverordnung vorschreibt, müssen die Unterweisungen vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV.

Eine Übersicht, welche Themen in einer Unterweisung vorgeschrieben sind, finden Sie hier.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Erweiterte Verpflichtung zur Instandhaltung

Bisher schon musste der Arbeitgeber seine Arbeitsstätten instand halten (§ 4 Abs. 1 ArbStättV). In der nun gültigen Fassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde festgelegt, was darunter zu verstehen ist. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 10 ArbStättV eingefügte Definition entspricht den Grundmaßnahmen der Instandhaltung nach der Technischen Regel TRBS 1112 Instandhaltung und der DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung. Instandhaltung besteht somit auch nach der Arbeitsstättenverordnung aus Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung. Das heißt, es muss eine Instandhaltungsplanung geben, die auf einer Inspektion mit Inaugenscheinnahme, Sicht- und Funktionskontrollen des technischen und baulichen Zustands der Arbeitsstätte beruht.

Gefährdungsbeurteilung muss psychische Belastungen berücksichtigen

Bei der Gefährdungsbeurteilung muss auf konkrete Einflüsse geachtet werden, die den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsstätte psychisch belasten können. Auch das entspricht der Forderung in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 2 BetrSichV). Das Arbeitsministerium erläutert in einer Stellungnahme zur novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- oder Arbeitsumgebungen zu Belastungen führen können, die zu psychischen Erkrankungen beitragen können. Merkmale solcher ungenügend gestalteter Arbeitsplätze sind laut Arbeitsministerium: Lärm, störende Geräusche, schlechtes Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung oder schlechte Beleuchtung. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde ähnlich wie in der Betriebssicherheitsverordnung angepasst: Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der, der nicht rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung erstellt (§ 9, Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV).

Weitere Änderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Das Arbeitsministerium hat noch weitere Änderungen an der Arbeitsstättenverordnung vorgenommen.

Sie betreffen:

Vorgaben, wie Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet und betrieben werden müssen (§ 1 Abs. 5 und 6 ArbStättV) und was Telearbeitsplätze, also Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich, sind (§ 1 Abs. 7 ArbStättV) und wie sie zu gestalten sind (§ 1 Abs. 3 ArbStättV),

was ein Arbeitsplatz ist: Das sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind (§ 1 Abs. 4 ArbStättV). Bisher war das zeitlich beschränkt („regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeits­zeit nicht nur kurzfristig“). Das wurde in der betrieblichen Praxis so ausgelegt, dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze galt, an denen Beschäftigte mindestens zwei Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig waren. Diese Auslegung bedeutet aber, dass zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen keine Ar­beitsplätze im Sinne der ArbStättV waren und für sie auch nicht deren Schutzvorschriften galten.

das Betreiben der Arbeitsstätten: Das umfasst nicht nur die Benutzung und Instandhaltung, sondern auch das Optimieren der Arbeitsstätten so­wie die Organisation und die Gestaltung der Arbeit in Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 9 ArbStättV).

Die überarbeitete Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt seit dem 3. Dezember 2016.

 

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