VEFK
Als Verantwortliche Elektrofachkraft haben Sie eine zentrale Rolle in der elektrotechnischen Organisation Ihres Unternehmens. Ihre Hauptaufgabe ist die fachliche Leitung im Bereich der Elektrotechnik.
Die praxisnahen VEFK Seminare sind nicht ohne Grund eines der Aushängeschilder der MEBEDO Akademie und inzwischen deutschlandweit bekannt.
Lernen Sie die entscheidenden Regelwerksanforderungen und deren praktische Umsetzung anhand von Praxisbeispielen kennen. Halten Sie Ihre Kenntnisse als Verantwortliche Elektrofachkraft auf Stand.
Wichtige Fakten zur Funktion einer Verantwortlichen Elektrofachkraft
VEFK – Aufgaben und Pflichten
Die Verantwortliche Elektrofachkraft ist entscheidend für die Gewährleistung der Elektrosicherheit innerhalb eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils. Sie trägt eine umfassende Verantwortung, die sich über verschiedene Aspekte der Elektrosicherheit erstreckt. Zusätzlich zur fachlichen Leitungsfunktion wird empfohlen, dass sie auch als elektrotechnischer Anlagenbetreiber agiert.
Die Anforderungen an eine Verantwortliche Elektrofachkraft sind abhängig von der Komplexität des jeweiligen Aufgabenbereichs, der in größeren Unternehmen oft in mehrere Teilbereiche aufgeteilt wird.
Zum Aufgabenbereich gehören u.a.:
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Einhaltung der Gesetze und Vorschriften
Eine Hauptaufgabe der VEFK ist es, sicherzustellen, dass alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zur Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen befolgt werden. Dazu gehören die Identifizierung potenzieller Gefährdungen, die Entwicklung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie die Schulung der Mitarbeiter, um elektrotechnische Risiken zu minimieren und Unfälle zu verhindern. Sie agiert somit als zentraler Punkt, um die Sicherheit und Gesundheit der im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen durch präventive Maßnahmen zu fördern.
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Überwachung und Fachverantwortung
Sie übernimmt zusätzlich Unternehmerpflichten wie z. B. Organisations-, Fürsorge-, Auswahl- und Kontrollpflicht im Elektrobereich. Sie trägt auch die Aufsichts- und Fachverantwortung für die sichere Ausführung von elektrotechnischen Arbeiten im Betrieb. Diese Verantwortung umfasst auch spezielle Betriebsteile, in denen elektrische Gefahren besonders hoch sind. Es ist die Pflicht des verantwortlichen Mitarbeiters, für diese Bereiche bei Bedarf zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Risiken zu minimieren. Dem Anlagenbetreiber Elektrotechnik obliegt zudem die Verantwortung für den sicheren Betrieb sowie der Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Anlagen/Anlagenteile.
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Zusammenarbeit und Unterstützung durch den Arbeitgeber
Eine effektive Elektrosicherheit im Betrieb erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der VEFK und dem Arbeitgeber bzw. dessen Vertretern (Unternehmensleitung, FASI, Betriebsrat, Einkauf, Personalabteilung, usw.). Der Arbeitgeber muss nicht nur eine qualifizierte Verantwortliche Elektrofachkraft beauftragen, sondern auch die notwendigen Ressourcen bereitstellen, um deren Aufgaben zu unterstützen. Davon eingeschlossen sind die gemeinsame Identifizierung von Risikobereichen und die Entwicklung von Strategien zur Risikominimierung.
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Weisungsfreiheit
In allen Fragen, die die Einhaltung elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften betreffen, agiert die VEFK innerhalb ihres Verantwortungsbereichs weisungsfrei. Dadurch wird gewährleistet, dass Sicherheitsstandards durchgesetzt und normative Anforderungen erfüllt werden können.
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Leitungsfunktion
Sie übt eine wesentliche fachliche Leitungsfunktion aus, indem sie die elektrotechnischen Mitarbeiter leitet und koordiniert. Sie stellt sicher, dass alle elektrotechnischen Tätigkeiten gemäß den gültigen Sicherheitsstandards sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden und sorgt für eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit im Elektrobereich.
Wer braucht eine Verantwortliche Elektrofachkraft?
Es gibt zwei Voraussetzungen:
- das Unternehmen muss ein elektrotechnischer Betrieb sein oder es muss in ihm einen elektrotechnischen Betriebsteil geben,
- der Unternehmer ist nicht in der Lage, diesen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zu leiten, entweder, weil ihm die fachliche Qualifikation fehlt (er keine elektrotechnische Ausbildung hat) oder weil organisatorische Gründe eine oder mehrere Verantwortliche Elektrofachkräfte notwendig machen – etwa wegen der Größe des Unternehmens oder weil es unterschiedliche Standorte gibt oder weil die fachlichen Anforderungen in den verschiedenen Betriebsteilen zu unterschiedlich sind.
Welche Voraussetzungen muss eine VEFK erfüllen?
Die VDE 1000-10 lässt einen relativ großen Spielraum, was den formalen Bildungsabschluss einer Verantwortlichen Elektrofachkraft angeht. Insgesamt lässt sich nur ein Rahmen beschreiben. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss der Unternehmer vor der Beauftragung entscheiden.
- Formaler Bildungsabschluss: Es ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Meister (Industrie und Handwerk), Diplom-Ingenieur, Bachelor oder Master aus dem Berufsfeld Elektrotechnik notwendig.
- Anderer Bildungsabschluss: Auch ein abweichender Bildungsabschluss ist möglich: „Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen“ ( VDE 1000-10 Abschnitt 5.3).
- Praktische Erfahrung und Kenntnisse der Normen für den zuständigen Bereich
- Spezielle Qualifikation je nach Aufgabenbereich
Kann die Qualifikation erlöschen?
Ja. Die VEFK beschreibt eine Qualifikationsstufe im Bereich der Elektrotechnik und übernimmt die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils innerhalb eines Unternehmens und kann erlöschen. Die Funktion erfordert jederzeit aktuelle Kenntnisse der elektrotechnischen Normen und Regelwerke. Wenn eine VEFK längere Zeit nicht in ihrem Arbeitsgebiet tätig war oder ihre Kenntnisse der aktuellen Bestimmungen veraltet sind, muss der Unternehmer die betroffene Person von ihrer Funktion entbinden. Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, die fachlich geeignete Person auszuwählen.
Die elektrotechnischen Normen und staatlichen Vorgaben ändern sich kontinuierlich. Daher ist es für eine VEFK unerlässlich, sich regelmäßig weiterzubilden, um die Qualifikation aufrechtzuerhalten. Regelmäßige Fortbildungen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern tragen auch wesentlich zur Sicherheit im Betrieb und zur Einhaltung der Compliance-Vorgaben bei.
Unsere speziell entwickelten Seminare bieten die Möglichkeit, die Kenntnisse der Verantwortlichen Elektrofachkraft auf dem neuesten Stand zu halten und somit ihre wichtige Rolle im Unternehmen weiterhin kompetent auszuführen. Sollte keine geeignete VEFK im Unternehmen zur Verfügung stehen, kann auch eine externe VEFK bei uns beauftragt werden.
Unsere VEFK Leistungen
Das sagen MEBEDO Kunden:
MEBEDO Expertentag am 10.10.2024 – Ein Tag, an dem sich alles um die Arbeit der VEFK dreht
Der MEBEDO Expertentag ist eine Weiterbildung für Verantwortliche im Bereich der Elektrosicherheit. Er wird von der MEBEDO Akademie ausgerichtet und findet zweimal jährlich statt.
In 5 Fachvorträgen von Experten aus unterschiedlichen Unternehmen werden aktuelle und wichtige Themen der Elektrosicherheit vorgestellt. Die Pausen dienen den Teilnehmenden zum Networking und Erfahrungsaustausch untereinander.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Es gibt zwei Voraussetzungen:
- das Unternehmen muss ein elektrotechnischer Betrieb sein oder es muss in ihm einen elektrotechnischen Betriebsteil geben,
- der Unternehmer ist nicht in der Lage, diesen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zu leiten, entweder, weil ihm die fachliche Qualifikation fehlt (er keine elektrotechnische Ausbildung hat) oder weil organisatorische Gründe eine oder mehrere Verantwortliche Elektrofachkräfte notwendig machen – etwa wegen der Größe des Unternehmens oder weil es unterschiedliche Standorte gibt oder weil die fachlichen Anforderungen in den verschiedenen Betriebsteilen zu unterschiedlich sind.
Eine verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt einen Teil der Verantwortung des Unternehmers, nämlich die Fachverantwortung für einen elektrischen Betrieb oder Betriebsteil. Die schriftliche Beauftragung ist somit auch eine Delegation von Verantwortung. Die VEFK übt eine Leitungsfunktion aus, sie leitet – mindestens fachlich – einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil.
Eine VEFK ist nach Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 in allen Fragen, die die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen betreffen, weisungsfrei. Eine VEFK übt somit im Bereich der Elektrotechnik, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aber auch innerhalb der Betriebsorganisation eine wichtige Funktion im Unternehmen aus.
Ihre Beauftragung ist konsequenterweise die Folge einer Personalentscheidung eines Unternehmers. Dieser muss dabei die grundsätzlichen Kriterien der DIN VDE 1000-10 bei der Personalauswahl beachten.
Die Schriftform wird in der DIN VDE 1000-10 nicht verlangt.
Der Gesetzgeber sieht aber bei der Delegation von Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes die Schriftform vor. Unabhängig davon legt ein Akt wie die Delegation von Verantwortung (mögliche Haftung) und die Komplexität der Aufgaben (z. B. müssen je nach Aufgabenbereich einer VEFK Schnittstellen zu anderen Abteilungen eines Unternehmens definiert werden) die Schriftform nahe.
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VEFK ohne schriftliche Beauftragung
Die Mindestangaben ergeben sich aus der DIN VDE 1000-10.
Das sind die Beauftragung selbst, der Umfang der übertragenen Pflichten und der Name der VEFK. Da die Verantwortliche Elektrofachkraft Pflichten des Unternehmers, Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie Schnittstellenfunktionen innerhalb der Betriebsorganisation übernimmt, sind weitere Angaben sinnvoll. Insbesondere sind das Angaben zu:
- rechtlichen Grundlagen der Bestellung,
- den konkreten Aufgaben,
- den Bestellbereich,
- der Eignung (den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen).
Die rechtlichen Grundlagen sind neben der DIN VDE 1000-10 etwa das Ordnungswidrigkeitengesetz oder die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3). Konkrete Aufgaben sind zum Beispiel das Planen, Projektieren und Konstruieren von elektrischen Anlagen oder die Unterstützung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten und Anlagen im Elektrobereich. Diese Angaben können in ergänzenden Anlagen zur Bestellung aufgeführt werden.
Ich bin bestellte VEFK und habe lange Jahre als solche die Verantwortung für den Elektrotechnischen Bereich im Unternehmen getragen. Nun habe ich im Unternehmen einen ganz anderen Aufgabenbereich übernommen. Ist es nun erforderlich, dass ich die VEFK Bestellung „kündige“ oder erlischt die Verantwortung automatisch mit dem Wechsel der Position im Unternehmen?
Antwort:
Die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) bleibt auch nach einer Änderung des Aufgabenbereichs oder der Abteilung bestehen, solange man im selben Unternehmen angestellt ist. Es besteht keine automatische Auflösung der Bestellung aufgrund solcher Veränderungen.
Daher ist erforderlich, die Beendigung der Bestellung und die damit verbundene Verantwortung schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren. Eine schriftliche Mitteilung ist sinnvoll, um die Änderungen im Aufgabenbereich oder in der Abteilung bekannt zu machen und sicherzustellen, dass die betroffenen Stellen über das Ende der Bestellung als VEFK informiert sind. Es ist wichtig, dass alle beteiligten Parteien über den aktuellen Status der Bestellung informiert sind und dass die verantwortungsvollen Aufgaben der VEFK entsprechend an eine andere qualifizierte Person übertragen werden können.
Die schriftliche Formulierung der Beendigung der Bestellung zur VEFK trägt zur Transparenz und Rechtssicherheit bei und ermöglicht eine klare Nachverfolgung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Daher ist es unerlässlich, diesen Schritt schriftlich zu dokumentieren, um eine klare Kommunikation und Verwaltung der VEFK-Position sicherzustellen.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben auf fachkundige und zuverlässige Personen übertragen, die dann diese Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen haben. Die Bestellung zur VEFK ist ein Vertrag, also eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, bei der mindestens zwei Parteien einvernehmlich eine wechselseitige verbindliche Verabredung miteinander treffen. Diese vertragliche Übernahme ist nur dann rechtswirksam, wenn die Willenserklärungen beider Vertragsparteien übereinstimmen.
Ist dies nicht der Fall, weil sich beispielsweise der Arbeitgeber zwar eine Übertragung wünscht, die designierte VEFK aber diese Verantwortung nicht übernehmen möchte, dann kann es keine rechtswirksame Übertragung allein durch eine arbeitgeberseitige Anordnung einer Delegation geben.
Wer es ganz genau wissen will kann den kompletten Text unseres Anwalts lesen.
Zum Blogbeitrag
Die elektrotechnischen Normen ändern sich beständig. Auch die staatlichen Regelsetzer wie Parlamente und Ministerien verabschieden immer wieder neue Vorgaben. Das und die sich wandelnden technischen Voraussetzungen machen Fortbildung für die VEFK zur Pflicht – Verantwortliche Elektrofachkraft ist man nicht für immer.
Wichtig ist auch der Nachweis der Fortbildung. Sie dient dem Unternehmer als Nachweis, dass die VEFK weiterhin die in der Beauftragung definierten Aufgaben erfüllen kann.
TIPP
Benötigte Unterlagen
Eine Verantwortliche Elektrofachkraft muss die einschlägigen Bestimmungen für ihren Arbeitsbereich kennen. Auch bei umfassender Kenntnis der Normen sind damit noch nicht die Unterlagen geschrieben, die eine VEFK im betrieblichen Alltag benötigt. MEBEDO bietet im Rahmen der Beratung Dokumentenvorlagen für Arbeitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Anlagenprüfungen oder Protokollierung von Beinahe-Unfällen und vielem mehr.
Die DIN VDE 1000-10 kennt im Prinzip zwei verschiedene Arten von Verantwortlichen Elektrofachkräften:
- Die zuständige (verantwortliche) Elektrofachkraft gemäß DIN VDE 1000-10 Abschnitt 3.1. Diese hat als Elektrofachkraft die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der ihr übertragenen elektrotechnischen Arbeiten bzw. Tätigkeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), die mit der „Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils“ betraut ist. Die VEFK hat nach DIN 1000-10 Abschnitt 3.2 Unternehmerverantwortung im Bereich der Elektrotechnik, z. B. Auswahl-, Organisations-, Fürsorge- und Kontrollverantwortung. Entsprechend dem Abschnitt 4.4 muss die Verantwortliche Elektrofachkraft mindestens Meister, Techniker, Ingenieur, Bachelor oder Master der Elektrotechnik sein. Im Regelfall übernimmt die Verantwortliche Elektrofachkraft auch die Rolle des Anlagenbetreibers (Elektrotechnik) für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen im Unternehmen.
Der Aufbau der innerbetrieblichen Verantwortungsstruktur im Bereich der Elektrotechnik, wie auch die Anzahl der Verantwortlichen Elektrofachkräfte hängt maßgeblich von der Unternehmensgröße und der Vielfalt der elektrotechnischen Bereiche ab.
Schnittstellen der VEFK mit anderen Unternehmensteilen
Die Verantwortliche Elektrofachkraft trifft in einem Unternehmen die übergeordneten fachlichen Entscheidungen über alle wichtigen elektrotechnischen Themen. Diese Aufgabenstellung führt dazu, dass das Tätigkeitsfeld einer VEFK zwangsläufig Schnittstellen mit anderen Unternehmensbereichen – also etwa dem Einkauf oder der Instandhaltungsplanung – aufweist. Für eine sichere, rechtssichere und auch effiziente Betriebsorganisation ist es unabdingbar, für diese Schnittstellen Prozessabläufe und Verantwortlichkeiten festzulegen.
Diese schriftlich definierten Schnittstellen müssen in der betrieblichen Praxis umgesetzt und „gelebt“ werden. Lesen Sie die Details im Beitrag unseres Geschäftsführers Stefan Euler „VEFK in der Betriebsorganisation“.
DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 6 heißt es: „Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.“
Was das alles genau bedeutet lernen Sie in unserem Seminar R02
Eine VEFK muss nicht festangestellt sein. Eine „externe VEFK“ ist auch möglich.
Jedes Unternehmen mit einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil braucht eine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK). Aber nicht jedes Unternehmen kann oder will sich eine festangestellte VEFK leisten. Eine Lösung kann eine externe Verantwortliche Elektrofachkraft (externe VEFK) sein.
Arbeitsschutzgesetz und VDE 1000-10 treffen keine Aussage über das Angestelltenverhältnis sondern machen Vorgaben zur Eignung der VEFK. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz zuverlässig und fachkundig und nach VDE 1000-10 in der Lage sein, die Verantwortung zu übernehmen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Entscheidendes Kriterium ist also, ob die Person, die VEFK wird, dafür auch geeignet ist. Ob sie in einem Angestelltenverhältnis steht oder nicht, spielt keine Rolle.
Es gibt keine einfache Regel, die besagt, ab welcher Betriebsgröße und bei welchem Umfang und welcher Art der elektrotechnischen Tätigkeiten die Beauftragung einer externen VEFK Sinn macht. Entscheiden lässt sich das nur im Einzelfall. In unserem Seminar R02 erhalten Sie einen Überblick über Ihre Fach- und Führungsaufgaben und wie Sie diese am besten erfüllen.
Ist es der Dienstleister, der die Instandsetzung durchgeführt hat, oder vielmehr der Arbeitgeber/Anlagenbetreiber, der den Dienstleister beauftragt hat?
VDI Anwalt Hartmut Hardt antwortet
Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und auch aus der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 3, § 5) wird bei letzterem explizit der Unternehmer in die Pflicht genommen, nach prüfpflichtiger Instandhaltung den ordnungsgemäßen Zustand zum sicheren Betrieb zu erhalten und nachzuweisen.
Kommt es nunmehr zum Ereignisfall, ist der Nachweis einer normativ durchgeführten elektrischen Sicherheitsüberprüfung nicht nur vom Anlagenbetreiber im Fokus.
Ferner ist es so, dass auch ein Dienstleister den zweifelsfreien Nachweis erbringen können muss, dass der ihm zu verantwortende Aufgabenbereich sorgfältig und mangelfrei bearbeitet wurde. Es gehört zum vertraglich geschuldeten Leistungserfolg, dass die nach der erfolgten Instandsetzung den Beschäftigten zur weiteren Verwendung übergebenen Arbeitsmittel sicher sind.
Insbesondere im § 5 Abs. 1 BetrSichV wird dem Arbeitgeber abverlangt, dass er nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen darf, „die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind“.
Außerdem fordert § 10 Abs.1 BetrSichV zwingend, dass „Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden“.
Da die Instandsetzung unzweifelhaft ein Teilbereich der Instandhaltung ist, gelten die vorgenannten Zielvorgaben selbstverständlich als eigene Verpflichtung des Instandsetzers im Hinblick auf die spätere Verwendung der von ihm instandgesetzten Arbeitsmittel.
Der Nachweis, die entsprechende Fachkunde und Sorgfalt eingehalten zu haben, kann nur auf der Grundlage der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG § 49) – und wo es erforderlich ist, auch des Stands der Technik – erfolgen.
Somit muss auch ein Dienstleister, nach prüfpflichtiger Instandsetzung, eine normative elektrische Sicherheitsüberprüfung durchführen. Dies dient der Beweisbarkeit seiner fachlich richtig durchgeführten Arbeit. Dies dient im Ereignisfall nicht nur dem eigenen Interesse, sondern bildet auch einen soliden Weg zur „gelebten“ Elektrosicherheit in der betrieblichen Praxis.
DGUV Vorschrift 3 ehemals VBG 4
(1979 aus der Taufe gehoben, also vor mehr als 40 Jahren!!)
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.