Neue Begriffe und neue Bezeichnungen
Aus dem bisherigen Begriff „Arbeitsmittel“ wird nun der Begriff „elektrisches Betriebsmittel“.
Auch wurden die Bezeichnungen der Messmethoden an die VDE 0702 angepasst. Aus dem „direkten Messverfahren“ wird die direkte Methode. Aus dem „Differenzstrommessverfahren“ wird die Differenzstrommethode. Das frühere „Ersatz-Ableitstrommessverfahren“ heißt nun alternative Methode.
Prüfgeräte mit 2-kΩ-Messwiderstand dürfen weiterverwendet werden
Dieser Punkt betrifft ältere Prüfgeräte. Nach aktueller Normenlage ist grundsätzlich ein Messwiderstand von 1 kΩ vorgesehen. Viele Prüfgeräte arbeiten bei der Berührungsstrommessung noch mit einem Messwiderstand von 2 kΩ und nicht mit 1 kΩ, wie wir das bereits bei Medizingerätetestern kennen. In der Praxis wird sich hier nicht viel Ändern, da wirkliche Fehler bei der Berührungsstrommessung sehr selten sind. Ein mit 2 kΩ gemessener Wert von 0,25 mA wird einen 0,5 mA Wert bei 1 kΩ nicht überschreiten. Nur wie mit solchen alten Prüfgeräten umgehen?
Die neue DGUV-Information bezieht sich auf die Verlautbarung des zuständigen DKE Gremium UK 964.1 und stellt klar: Prüfgeräte mit 2-kΩ-Messwiderstand müssen nicht automatisch ausgetauscht werden. Sie dürfen weiterverwendet werden, wenn die möglichen Messabweichungen bekannt sind und bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Prüffrist heißt Gefährdungsbeurteilung
Auch beim Thema Prüffristen wird die Verantwortung klar beschrieben. Prüffristen dürfen nicht einfach pauschal übernommen werden. Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt werden. Die Erfahrung der zur Prüfung befähigten Person kann hier bei der Ermittlung den Unternehmer unterstützen.
Die in der Durchführungsanweisung zum § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 in Tabelle 1 B genannten Prüffristen sind nur als Orientierungshilfe zu betrachten. Bei der Festlegung der Fristen müssen unteranderem die Art der Anlagen und Betriebsmittel, Betriebs-, Umgebungs-, und Nutzungsbedingungen, die Häufigkeit und Qualität der Wartung, äußere Einflüsse sowie Herstellervorgaben betrachtet werden.
Netzteile und Ladegeräte
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft elektrische Betriebsmittel mit berührbarem sekundären Spannungsausgang. Dazu gehören zum Beispiel Netzteile oder Ladegeräte.
Je nach Aufbau müssen nun mehrere Isolationswiderstands-, Berührungsstrom- und Ausgangsspannungsmessungen durchgeführt werden. Hierbei möchte man verstärkt billige und unsichere Produkte, welche nicht nach Produktnorm bzw. sicher konstruiert worden sind aus dem Verkehr ziehen. Hier kam es nach Information der DGUV in der Vergangenheit vermehrt zu Unfällen durch Körperdurchströmungen
Neuer Abschnitt – Ladeleitungen für Elektrofahrzeuge
Neu aufgenommen wurde der Abschnitt zu Ladeleitungen von Elektro-Straßenfahrzeugen. Eine der wichtigen Ergänzung in der DGUV-Information, weil solche Ladeleitungen inzwischen in vielen Betrieben vorhanden sind. Zudem ist das Vorgehen beim Prüfen solcher Ladeleitungen vielen befähigten Personen noch nicht klar und wird hier in der Praxis gut unterstützen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Fest an Wallboxen oder Ladesäulen angeschlossene Ladeleitungen gehören zur elektrischen Anlage. Sie werden in diesem Abschnitt nicht behandelt.
Anders sieht es bei ortsveränderlichen Ladeleitungen aus. Diese gelten als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und müssen wiederkehrend geprüft werden.
Besonders anspruchsvoll wird es bei mobilen Ladeeinrichtungen, die direkt an eine Steckdose angeschlossen werden können. Diese werden oft als „Notladekabel“ bezeichnet.
Sie enthalten häufig eine integrierte Steuer- und Schutzeinrichtung, die sogenannte IC-CPD oder ICCB. Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen solcher Ladeleitungen müssen im Zuge der Prüfung geprüft werden.