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Autor: Hartmut Hardt

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungsbeurteilungen (GBU) durchgeführt werden, und zwar fachkundig. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Da es im einschlägigen Regelwerk keine Freidelegation gibt, verbleibt die Auswahl- und Kontrollverantwortung beim Arbeitgeber sowie den beauftragten Führungskräften.

Im Bereich der Elektrotechnik ist in der Regel die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), aufgrund der schriftlichen Pflichtendelegation vom Geschäftsführer/ Vorstand auf die VEFK, für die tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich. Dabei kann sich die VEFK insbesondere durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und weitere fachkundige Personen, z. B. Anlagenverantwortliche und Elektrofachkräfte, unterstützen lassen. Die letztendliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung der elektrotechnischen Tätigkeiten, der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip sowie der Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen trägt die VEFK.

Dabei muss neben der schriftlichen Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, wie auch der zu berücksichtigenden, konkretisierenden Verordnungen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung), darauf geachtet werden, dass je nach Qualifikation, der im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen, geeignete Anweisungen vorhanden sind (Arbeitsanweisung/Betriebsanweisung) und die Beschäftigten anhand dieser, in regelmäßigen Abständen, unterwiesen werden.

In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage auf, inwieweit der Betriebsrat im Zuge der Erstellung und weiterführenden organisatorischen Umsetzung der oben beschriebenen Dokumentationen grundsätzlich einzubinden ist.

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich im Jahr 1998 in einem Urteil, hier im Umgang mit innerbetrieblichen Arbeitsanweisungen, mit der Thematik der Einbindung bzw. Mitbestimmung des Betriebsrates bei den Maßnahmen zur Unfallverhütung mit folgenden Feststellungen:

„Bundesarbeitsgericht (BAG) Beschluss vom 16.06.1998 – 1 ABR 68/97 (veröffentlicht am 16.06.1998)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung
Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erlässt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift kommt auch § 2 Abs. 1 VBG 1 (Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften) in Betracht.
2. Betreffen die Arbeitsanweisungen unternehmensweit einheitliche Montagearbeiten, die typischerweise im Außendienst erbracht werden, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.
3. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts die umstrittenen Anweisungen bereits bekanntgegeben (hier durch Aufnahme in ein Handbuch), kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen (hier durch Herausnahme aus dem Handbuch).

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, §§ 88, 50 Abs. 1; ArbSchG § 3; VBG 1 § 2 Abs. 1[1]“

 

Schlussfolgerung

Der Betriebsrat hat ein umfassendes Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz), sowohl in Bezug auf die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG.

 

Praktische Konsequenzen im Unternehmen

Kiste Verantwortung | MEBEDO Grundsätzlich stellt sich für Führungskräfte und beauftragte verantwortliche Personen, insbesondere der Verantwortlichen Elektrofachkraft bezüglich Elektrosicherheit, die Frage, wie die Einbindung des Betriebsrates erfolgen muss, ohne dass die Wahrnehmung der Verantwortung, respektive die dazu erforderlichen Handlungskompetenzen, für den sicheren Einsatz von Beschäftigten im Bereich der Elektrotechnik nachteilig beeinflusst wird.

Bedeutet dies beispielsweise die Einbindung des Betriebsrates in jede erstellte bzw. zu ändernde Gefährdungsbeurteilung oder Arbeits- und Betriebsanweisung? Unumstritten dürfte sein, dass die Verantwortliche Elektrofachkraft nach VDE 1000-10 bzw. der Anlagenbetreiber (Elektrotechnik) nach VDE 0105-100 Unternehmerverantwortung (Auswahl-, Organisations-, Fürsorge- und Kontrollverantwortung) bezüglich der elektrotechnischen Belange trägt und gleichermaßen die Belange des Betriebsrates zu berücksichtigen sind. Insofern darf eine gesetzliche Regelung nicht zur Aufhebung bzw. Abschwächung einer anderen gesetzlichen Regelung – und umgekehrt – führen.

Aus Sicht der Autoren ist es daher beim Aufbau einer „Rechtssicheren Organisation im Bereich der Elektrotechnik“ zwingend erforderlich, dass sich Verantwortliche Elektrofachkräfte und Betriebsrat frühzeitig darüber abstimmen, wie die konkrete Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechtes seitens des Betriebsrates in der Praxis gelebt werden kann. Dabei sollten mögliche Szenarien, wie auch inhaltliche Fragen, gemeinsam besprochen werden, um zu klären, wann es einer grundsätzlichen bzw. generellen Einbindung bedarf und wann die Mitbestimmung ein einzelfallbezogenes Erfordernis bei der Erstellung und Umsetzung von Arbeitsschutzvorgaben sein muss.

So könnten beispielsweise die Einarbeitung von Regelwerksänderungen oder die Aktualisierung von Begrifflichkeiten bzw. Abkürzungen in Gefährdungsbeurteilungen oder Anweisungen eine Thematik sein, die grundsätzlich geklärt werden kann. Hierzu zählt sicher auch, dass die Titel/Abkürzungen der Unfallverhütungsvorschriften mittlerweile ohne inhaltliche Änderungen durch die neuen Bezeichnungen in den Dokumentationen angepasst sein müssten (z. B. Änderung „BGV A1“ in „DGUV Vorschrift 1“). Einzelfallbezogene bzw. situative Einbindungen des Betriebsrates dürften dabei im Zuge der Entwicklung neuer Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren oder im Rahmen besonderer Ereignisse, z. B. Unfallgeschehen, gegeben sein.

 

Fazit

Die Mitbestimmung und demnach erforderliche Einbindung des Betriebsrates ist seitens der Verantwortlichen Elektrofachkräfte zu beachten. Gleichermaßen ist Verantwortung seitens der VEFK, einschließlich der benötigten Kompetenzen, nach dem ArbSchG und damit aus Sicht der elektrotechnischen Schutzzielvorgaben unumstößlich und darf nicht „nach unten“ korrigiert werden.

Es ist also ein gedeihliches Miteinander erforderlich, welches ein gegenseitiges Hemmnis bei der Umsetzung von Arbeitsschutzvorgaben von vornherein verhindert.

[1] Die damalige VBG 1 wurde mittlerweile durch die DGUV Vorschrift 1 ersetzt.

Autoren:
René Rethfeldt, MEBEDO Consulting GmbH,
Stefan Euler, MEBEDO Consulting GmbH,
Hartmut Hardt, Rechtsanwalt

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