Aufbauorganisation

| Hartmut Hardt | VEFK, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik

Chef-Diagramm-Organisation

Die verbindlichen Vorgaben zur Pflicht der Organisation des Arbeitsschutzes, also der Aufbauorganisation, sind unmissverständlich in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt. Hiernach wird gefordert, dass der Arbeitgeber den Arbeitsschutz zu organisieren hat, die insoweit erforderlichen Mittel von ihm bereitzustellen und die Verankerung der Organisation muss innerhalb der Führungsstrukturen erfolgen.

Am Beispiel des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes soll nachstehend das Prinzip einer Aufbauorganisation verdeutlicht werden.

Zunächst sind die im Rahmen der Organisation zu erfüllenden Aufgaben festzulegen. Diese finden sich in jeweils allgemeiner Formulierung in dem gesetzlichen Pflichtenkatalog zum Arbeitsschutz.

Beispielhaft sind dieses die Beachtung des Stands der Technik, die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Dokumentation derselben. Ferner sind besondere Aufgaben im Bereich des Brandschutzes und der Ersten Hilfe ebenso zu beachten, wie die Fremdfirmenkoordination oder die Unterweisung der Beschäftigten.

All diese Aufgaben sind dann in einem zweiten Schritt einem Verantwortungsträger zuzuordnen. Die Regelungen zu § 13 Abs.1 ArbSchG enthalten klare gesetzliche Zuordnungen betreffend die „Verantwortlichen Personen“, wie z. B. die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers. Daneben wird im § 13 Abs. 2 ArbSchG dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur schriftlichen Übertragung der Verantwortung auf sonstige zuverlässige und fachkundige Personen eingeräumt.

Ein weiterer Stützpfeiler der Aufbauorganisation ist die Regelung der Zuständigkeiten. Wem ist innerhalb der Organisation die Erfüllung der Aufgaben im wechselseitigen innerbetrieblichen Miteinander bis zu welchem Übergabepunkt zugeordnet?

Anmerkung: Dieses Wort erhält bewusst den Vorzug vor dem Begriff der Schnittstelle, da es bei der lückenlosen und erfolgreichen Organisation zentral um das Ineinandergreifen der Regelungen geht.

Es sind also die Beziehungen der mit der Organisationsverwirklichung untereinander beteiligten Protagonisten festzulegen.

Schließlich sind die Kompetenzen der jeweils zuständigen Verantwortlichen zu bestimmen und zu kommunizieren.

Gemeint sind in diesem Zusammenhang Kompetenzen wie Budget- und Weisungsrechte oder Handlungsvollmachten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine geeignete Aufbauorganisation von außen transparent erkennen lassen muss, wer in dem Unternehmen für die Erfüllung welcher Aufgabe als verantwortliche Person in der Pflicht steht, wie die Erfüllung im Miteinander koordiniert ist und mit welchen Mitteln die Umsetzung des Pflichtenkatalogs erfolgt.

Als geeignet haben sich in diesem Zusammenhang einerseits konkrete Stellenbeschreibungen erwiesen. Diese benennen u. a. Teilaspekte wie die Berichtsstruktur innerhalb der Organisation, die fachlichen Anforderungen an den Verantwortungsträger, dessen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die Zielvorgaben und auch die der Stelle zugeordneten Beschäftigten.

Andererseits bedarf es der Gesamtdarstellung der Organisationsstruktur in der Gestalt eines Organigramms. Ob aus Sicht der Unternehmensstruktur hierbei Stabliniensysteme (Bild 1) oder Mehrliniensysteme (Bild 2) zu präferieren sind, bleibt der unternehmerischen Entscheidung vorbehalten.

 

Matrixorganisation als Mehrliniensystem Funktionale Organisationsstruktur als Stabliniensystem

 

 

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