Manipulieren von Schutzeinrichtungen
| Henning Fuchs | Prüfen & Praxis, Sicherheit
Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen sind erforderlich, um Menschen so weit als möglich vor Gefahren zu schützen, die z. B. eine Maschine im Betrieb hervorrufen kann. In erster Linie können dies Absperrungen in Form von Zäunen oder Barrieren sein, die den Zugang zur Gefahr physisch erschweren. Doch mitunter ist es nicht möglich oder auch nicht sinnvoll, solche festen Schutzeinrichtungen zu wählen.
Manipulation von Schutzeinrichtungen
Unter Manipulation versteht man das Umgehen oder Unwirksam machen von Schutzeinrichtungen mit der Konsequenz, eine Maschine in einer nicht vorgesehenen Weise oder ohne notwendige Schutzmaßnahmen zu verwenden.
Eine Studie der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat gezeigt, dass rund ein Drittel aller Schutzeinrichtungen an Maschinen zeitweise oder permanent manipuliert werden. Dies betrifft sowohl ältere als auch neuere, mit einer CE-Kennzeichnung versehene, Maschinen.
Gut ein Viertel aller Arbeitsunfälle an Maschinen ist auf die Manipulation von Schutzeinrichtungen zurückzuführen. Das verdeutlicht, wie wichtig es ist, solche Manipulationen nachhaltig zu verhindern.
Quelle: BGHM, Information 10/2018, Manipulation
Auch in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist im § 6 Abs. 2 für den Arbeitgeber festgeschrieben, dass er dafür zu sorgen hat, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden können.
Rechtliche Folgen
Alle Versicherten einer Berufsgenossenschaft unterliegen der Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz, siehe insbesondere DGUV Vorschrift 1 §§ 15 und 16.
Dies bedeutet, dass sie keine Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen vornehmen dürfen. Des Weiteren müssen sie ihnen bekannte Manipulationen den Vorgesetzten unverzüglich melden.
Die Unterlassung dieser Mitwirkungspflicht kann zur Folge haben, dass die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall die Kosten für Heilung und/oder Verrentung zwar übernimmt, jedoch anschließend Regressansprüche geltend macht. Auch strafrechtliche Folgen können aus einer Manipulation einer Sicherheitseinrichtung, siehe § 145 StGB, hervorgehen.
Achtung: Dies gilt auch ohne, dass ein Schadensereignis eingetreten ist!
Manipulationen
Manipulationsversuche müssen durch geeignete Konstruktionen erschwert werden. Dennoch erfolgen Manipulationen, um vermeintlich die Arbeit zu erleichtern.
Fazit
Schutzeinrichtungen sind Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers wie auch Dritter und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, die zwingend angewendet und nicht manipuliert werden dürfen.
Beispiele aus der Praxis
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Fazit
Schutzeinrichtungen sind Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers wie auch Dritter und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, die zwingend angewendet und nicht manipuliert werden dürfen.
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