Manipulieren von Schutzeinrichtungen

| Henning Fuchs | Prüfen & Praxis, Sicherheit

Schadensfall

Schutzeinrichtungen

Schutzeinrichtungen sind erforderlich, um Menschen so weit als möglich vor Gefahren zu schützen, die z. B. eine Maschine im Betrieb hervorrufen kann. In erster Linie können dies Absperrungen in Form von Zäunen oder Barrieren sein, die den Zugang zur Gefahr physisch erschweren. Doch mitunter ist es nicht möglich oder auch nicht sinnvoll, solche festen Schutzeinrichtungen zu wählen.

Manipulation von Schutzeinrichtungen

Unter Manipulation versteht man das Umgehen oder Unwirksam machen von Schutzeinrichtungen mit der Konsequenz, eine Maschine in einer nicht vorgesehenen Weise oder ohne notwendige Schutzmaßnahmen zu verwenden.
Eine Studie der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat gezeigt, dass rund ein Drittel aller Schutzeinrichtungen an Maschinen zeitweise oder permanent manipuliert werden. Dies betrifft sowohl ältere als auch neuere, mit einer CE-Kennzeichnung versehene, Maschinen.
Gut ein Viertel aller Arbeitsunfälle an Maschinen ist auf die Manipulation von Schutzeinrichtungen zurückzuführen. Das verdeutlicht, wie wichtig es ist, solche Manipulationen nachhaltig zu verhindern.
Quelle: BGHM, Information 10/2018, Manipulation

Auch in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist im § 6 Abs. 2 für den Arbeitgeber festgeschrieben, dass er dafür zu sorgen hat, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden können.

Rechtliche Folgen

Alle Versicherten einer Berufsgenossenschaft unterliegen der Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz, siehe insbesondere DGUV Vorschrift 1 §§ 15 und 16.
Dies bedeutet, dass sie keine Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen vornehmen dürfen. Des Weiteren müssen sie ihnen bekannte Manipulationen den Vorgesetzten unverzüglich melden.
Die Unterlassung dieser Mitwirkungspflicht kann zur Folge haben, dass die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall die Kosten für Heilung und/oder Verrentung zwar übernimmt, jedoch anschließend Regressansprüche geltend macht. Auch strafrechtliche Folgen können aus einer Manipulation einer Sicherheitseinrichtung, siehe § 145 StGB, hervorgehen.
Achtung: Dies gilt auch ohne, dass ein Schadensereignis eingetreten ist!

Manipulationen

Manipulationsversuche müssen durch geeignete Konstruktionen erschwert werden. Dennoch erfolgen Manipulationen, um vermeintlich die Arbeit zu erleichtern.

Fazit

Schutzeinrichtungen sind Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers wie auch Dritter und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, die zwingend angewendet und nicht manipuliert werden dürfen.

Beispiele aus der Praxis

 

Bild 1: Der Anfahrkeil für den LKW wurde verklemmt, wodurch die Bewegungssperre der Überladebrücke aufgehoben ist.
Bild 1: Der Anfahrkeil für den LKW wurde verklemmt, wodurch
die Bewegungssperre der Überladebrücke aufgehoben ist.

Bild 2: Durch die Fixierung des Steuerhebels ist das Walzwerk auch ohne Bediener in Betrieb.
Bild 2: Durch die Fixierung des Steuerhebels ist das Walzwerk
auch ohne Bediener in Betrieb.

Bild 3: Der Lageschalter ist durch einen Kabelbinder ständig geschaltet, sodass auch bei geöffneter Schutztür gearbeitet werden kann.
Bild 3: Der Lageschalter ist durch einen Kabelbinder ständig
geschaltet, sodass auch bei geöffneter Schutztür gearbeitet
werden kann.

Bild 4: Diese manipulierte Sicherung löst statt bei ursprünglich 16 A erst bei einigen hundert Ampere aus
Bild 4: Diese manipulierte Sicherung löst statt bei ursprünglich
16 A erst bei einigen hundert Ampere aus

Bild5: Überlastungsgefahr durch ein manipuliertes Motorschutzrelais (Einstellwert zu hoch)
Bild 5: Überlastungsgefahr durch ein manipuliertes
Motorschutzrelais (Einstellwert zu hoch)

Fazit

Schutzeinrichtungen sind Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers wie auch Dritter und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, die zwingend angewendet und nicht manipuliert werden dürfen.

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