Eine bedienungsunfreundliche Maschine

| Christian Bast | Normen & Regelwerke, Sicherheit

Anlagenbetreiber-Chef-Maschine

Fragestellung zum Thema Maschinen

In unserem Unternehmen verwenden wir Maschinen, genauer gesagt Messmaschinen, welche durch das in den Fertigungslinien befindliche Personal bedient werden. In den Schaltschränken dieser Messmaschinen sind Fächer für Industrie-PCs und Datenträgeranschlüsse eingebracht, welche über ein Dachaufbauklimagerät gekühlt werden, sowie mit Sicherheitsschließung versperrt und dem Blitzsymbol als elektrischer Betriebsraum gekennzeichnet sind. Den Schlüssel besitzen nur unsere EFKs. Da das Bedienpersonal regelmäßig an den PCs Einstellungen vornehmen muss und die Datenträgeranschlüsse benötigt, werden die Schließungen immer wieder manipuliert, um sie unkompliziert und zeitsparend öffnen zu können. Belehrungen fruchten nicht. Wir diskutieren nun diverse Lösungswege und favorisieren einen Schritt, bei der wir die Fächer für die elektrotechnischen Laien zugänglich machen wollen. Hierzu müssten wir jedoch beispielsweise Bereiche im Schaltschrank abdecken und RCDs nachrüsten. Dies würde aber auch bedeuten, dass wir die vom Hersteller angebrachte Kennzeichnung des elektrischen Betriebsraumes entfernen müssen.

Ist es zulässig, die favorisierte Maßnahme selbstständig ausführen und die „Siegel“ zu entfernen, wenn uns der Hersteller nicht unterstützt?

Was würde dies für die CE-Konformität der Anlage bedeuten?

Welche Legitimationen benötige ich vom Hersteller? Meines Wissens ist der Hersteller in einer Beobachtungspflicht. In wieweit gilt dies für unseren vorliegenden Fall?

Antwort

Da gewöhnlich das Bedienen von Maschinen bzw. Messmaschinen durch elektrische Laien möglich sein sollte, ist diese Anfrage gut nachvollziehbar.

Im Fall des Anfragenden würde ich im Vorfeld der Kontaktaufnahme mit dem Hersteller der Anlage die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine und die notwendige Qualifikation des Bedienpersonals, aus der Bedienungsanleitung des Herstellers, genau in Erfahrung bringen. So kann der Anfragende ausschließen, dass ein eventuell nicht korrekt durchgeführter Beschaffungsprozess (siehe BekBS 1113 [1]) der Messmaschinen ihm die Probleme im alltäglichen Betrieb beschert. Ob es eine Möglichkeit gibt, den Einschalter des Industrie-PCs und den benötigten Datenträgeranschluss auf die laienbedienbare Bedienfront der Schaltgerätekombination zu bringen, um eine Manipulation beim Zugang zu dem Industrie-PC zu vermeiden, ist aus der Ferne leider nicht bewertbar.

Beschaffungsprozess Arbeitsmittel

Fakt ist, dass derzeit zum Betreiben der Maschine Schutzeinrichtungen umgangen oder manipuliert werden, was nach BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) § 6 Abs. 2 [2] durch den Arbeitgeber zu verhindern ist. Wie der Anfragende korrekt erkannt hat, sind hier vorrangig technische Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 BetrSichV [2]) zu ergreifen, welche im Fall des Anfragenden auch den besten Schutz versprechen.

Sollte die Einbringung des PC an dieser Stelle der Messanlage und die Bedientätigkeit des Industrie-PCs der Messmaschine laut Hersteller so vorgesehen sein, wie es vom Anfragenden ausgeführt wird, und die Qualifikation des einzusetzenden Bedienpersonals nicht auf elektrotechnisch unterwiesene Personen, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Elektrofachkräfte beschränkt sein, so ist durch den Einbau des Industrie-PCs in eine nicht laienbedienbare abgeschlossene elektrische Betriebsstätte eine „vorhersehbare Fehlanwendung“ entstanden. Diese vorhersehbare Fehlanwendung durch Laien wäre von dem Hersteller im Rahmen seiner Risikobeurteilung zu betrachten und es wären geeignete Maßnahmen, nach dem Stand der Technik, zu ergreifen, die eine Manipulation von Sicherheitseinrichtungen und Gefährdungen von Mitarbeiter ausschließen. Eine Risikobeurteilung zur Integration der Sicherheit ist bereits in der Planungsphase in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [3] gefordert.

Hersteller von Produkten haben nach § 6 Abs.2 und 3 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) [4] eine „Beobachtungspflicht“ für die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkte. In § 6 ProdSG heißt es: „(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf. (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.“

Den Ausschluss des Anfragenden als Betreiber der Maschine eine separate und laienbedienbaren Schaltgerätekombination mit Klimatisierung zu errichten oder inflationär die Bediener der Messmaschine zu EuPs als Teil einer organisatorischen Maßnahme mit allen Konsequenzen durchzuführen, ist für die Autoren nachvollziehbar und stellt auch für die Autoren nicht die favorisierte Lösung dar. Der Anfragende sollte sich an den Hersteller der Maschine wenden und ihm den praktizierten Betrieb der Anlage, in Bezug auf die Verwendung des Industrie-PCs, erläutern. Entweder beweist der Hersteller dem Anfragenden, dass er den Betrieb derzeit nicht nach Herstellervorgabe durchführt oder der Hersteller muss im Rahmen einer Beschwerde seine Risikobeurteilung überarbeiten und dem Anfragenden geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Beseitigung des Problems anbieten. Zum Hersteller der Messmaschine mit allen Pflichten wie auch der CE-Kennzeichnung, der Konformitätsbewertung und der Konformitätserklärung wird der Anfragende nur, wenn er eine „wesentliche Veränderung “ [5] an der Messmaschine vornimmt. Der Anfragende sollte versuchen, den Hersteller der Messmaschine in den geplanten Umbau zu integrieren und sich von diesem eine nachweisliche (Schriftform) Freigabe für den geplanten Umbau geben zu lassen.

Sollte der Hersteller nicht mitspielen, da der Anfragende die Maschine eventuell nicht wie vom Hersteller vorgesehen verwendet, so kann der Anfragende die Maßnahme als Betreiber der Anlage auch in Eigenregie durchführen. Ob es dem Anfragenden in Eigenregie möglich ist, die Schaltgerätekombination, in der sich der Industrie-PC befindet, in eine laienbedienbare Version zu verwandeln oder durch entsprechende Abdeckungen oder Umhüllungen nur den Industrie-PC für den Laien zugänglich zu machen, ist aus der Ferne nicht beurteilbar. Gelingt es dem Anfragenden, so kann er für das entsprechende laienbedienbare Feld selbstverständlich die Kennzeichnung mit dem Symbol W012 nach ASR A1.3 [6], sowie die spezielle Schließung entfernen.

Auf alle Fälle werden diese Umbauten Änderungen in der konzeptionellen Planung der Schaltgerätekombination (nach EN 61439) des Herstellers bewirken. Den Nachweis der Einhaltung der Sicherheitsanforderung entsprechend 2006/42/EG [3] für die Änderungen müsste durch den Anfragenden, als Betreiber der Anlage, erbracht werden. Generell ist für einen Umbau auch immer die Betrachtung der „wesentlichen Veränderung“ mit abzulegen, um die Sorgfältigkeit und das Verfahren von Änderungen zu dokumentieren.

Ablaufschema der Dokumentation


Literatur

[1] BekBS 1113 Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit – Beschaffung von Arbeitsmitteln; Ausgabe: März 2015 GMBl 2015 S. 311 [Nr. 17/18].
[2] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2019 I 554.
[3] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/ EG (Neufassung).
[4] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131); zuletzt geändert durch 301 V v. 19.6.2020 I 1328.
[5] Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung); Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“; Bek. des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186).
[6] ASR A1.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung; Ausgabe: Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2017, S. 398.

Die Leserfrage wurde im ep Ausgabe 03/2021 von Christian Bast und Stefan Euler beantwortet.

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