Neue TRBS 1203

| Stefan Euler | Normen & Regelwerke

TRBS1203-und-BetrSichV

Die Technische Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ wurde überarbeitet. In der neuen Fassung wird detaillierter erklärt, welche Voraussetzungen eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss. An den wesentlichen Vorgaben der TRBS 1203 wurde nichts geändert.

Die TRBS 1203 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in einer Hinsicht: Sie erklärt die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV. Demnach muss eine zur Prüfung befähigte Person über

  • eine Berufsausbildung
  • Berufserfahrung und
  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit

verfügen, um Arbeitsmittel, die zum Beispiel zu Gefährdungen für Beschäftigte führen können, sachgerecht zu prüfen.

Die TRBS 1203 führt in einem allgemeinen Teil (Abschnitt 2) aus, was unter Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit zu verstehen ist. Diese Anforderungen müssen alle zur Prüfung befähigten Personen erfüllen (mehr zu den Anforderungen an eine befähigte Person siehe Beitrag „Befähigte Person„).

Abschnitt 3 enthält Anforderungen für die Prüfung an bestimmten Arbeitsmitteln, 3.1 für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten.

Mehr Erläuterungen

Im Gegensatz zur Fassung der TRBS 1203 aus dem Jahr 2012, ist in der vom März 2019 eine Textpassage eingefügt, die „Allgemeines“ zur den Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person erläutert. Zum Beispiel:

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person ausreichend befähigt ist, sodass sie hinsichtlich der übertragenen Prüfaufgaben

  • Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren kann,
  • die bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen beurteilen kann,
  • Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennt, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden,
  • beurteilen kann, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind, sowie
  • die Prüfverfahren anwenden kann.

Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

Technische Regel zur Betriebssicherheit „Zur Prüfung befähigte Person“, Abschnitt 2.1 Allgemeines

Geändert hat sich die Reihenfolge im Abschnitt 3 der Technischen Regel. Die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten stehen nun im Abschnitt 3.1 und nicht mehr 3.3. )

Fazit: Mehr Erläuterungen

Der Ausschuss für Betriebssicherheit, der die Technischen Regeln erarbeitet, bemüht sich, die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung zu erläutern. Der Arbeitergeber bekommt mit der neuen TRBS 1203 eine Anleitung, nach welchen Kriterien eine zur Prüfung befähigte Person auszuwählen ist.

Oft entscheidet der Preis

In der BetrSichV wie auch in der TRBS steht nichts von dem Auswahlkriterium Preis. Leider meinen immer noch viele Arbeitgeber und ihre Einkäufer, der niedrigste Preis wäre das Hauptkriterium bei der Auswahlverantwortung und nicht die zwingend erforderliche Befähigung der prüfenden Person.

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