Der Koordinator aus Sicht der drei wichtigsten Regelwerke
| Hartmut Hardt | VEFK, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik
Wie viele Koordinatoren gibt es eigentlich und wie sind diese im wechselseitigen Miteinander zu verstehen?
Einleitung und Definition „Koordinator“
Um ein Wort in seiner Bedeutung zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst nach der sprachlichen Herkunft des Wortes zu fragen.
Koordinator ist abgeleitet von dem lateinischen Wort coordinare (= zuordnen) und bedeutet, dass Vorgänge oder Vorhaben aufeinander abgestimmt werden.
Ein solcher Koordinator wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in der Baustellenverordnung (BauStellV) und auch in der DGUV Vorschrift 1 („Prävention“) erwähnt.
Im Ergebnis bedarf es (1.) der fachlichen Expertise, (2.) des ganzheitlichen Überblicks und (3.) der Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und Abläufe aufeinander abzustimmen.
1. Anforderungen an die fachliche Expertise des Koordinators
Fachkunde wird gesetzlich definiert als das Vorhandensein einer entsprechenden Berufsausbildung, diesbezüglicher Berufserfahrung sowie aktuellen Fachwissens (vgl. § 2 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung)
Noch konkreter werden in der RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – „Geeigneter Koordinator“) die Anforderungen an die fachliche Expertise benannt. Hiernach ist es für den Baustellenkoordinator erforderlich, dass dieser als Qualifikation baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, ebenso spezielle Koordinatorenkenntnisse, und eine entsprechende Berufserfahrung hat.
In der DGUV Regel 100-001 wird zu der Überschrift „Abstimmung von Arbeiten“ ausgeführt:
„Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Zweckmäßigerweise ist dies ein Aufsichtführender (Betriebsleiter, Polier, Vorarbeiter oder anderer Vorgesetzter) der beteiligten Unternehmen.“
2. Anforderungen an den ganzheitlichen Überblick
§ 13 Abs. 3 BetrSichV fordert, dass wenn bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber besteht, für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen ein Koordinator schriftlich zu bestellen sei.
Hier wird also auf eine Beurteilung der bestehenden Ausgangssituation (situative Gefährdungsbeurteilung) kapriziert und eine dementsprechende Umsetzungspflicht („erforderliche Schutzmaßnahmen“) eingefordert.
In der bereits benannten RAB 30 werden zu der Anlage 2 baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen mit entsprechenden abgeleiteten Schutzmaßnahmen benannt. Diese erstrecken sich von Gefährdungen durch Absturz bis hin zu Regelungen zu Arbeitszeiten.
3. Anforderungen an die Fähigkeit Zusammenhänge zu erkennen
§ 13 Abs. 3 BetrSichV räumt die Möglichkeit ein, dass sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator bestellt ist, dieser auch die Koordinationsaufgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung übernehmen kann.
Hierdurch vereinheitlicht der Gesetzgeber die Koordinatorenbestellung mit der Schutzzielvorgabe „Sicherheit und Gesundheitsschutz“.
Wer also entweder nach DGUV Vorschrift 1 oder nach Baustellenverordnung bereits als Koordinator bestellt ist, kann auch die Anforderungen der Koordination nach der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.
Von entscheidender Bedeutung ist und bleibt aber hierbei, dass auf der Basis der jeweils erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit unterschiedlicher Arbeitgeber und Gewerke gegebenen möglichen Gefährdungen erkannt und durch entsprechende Präventivmaßnahmen gebannt werden.
Fazit
Einzelne Lebenssachverhalte und Zusammenhänge – Arbeitsabläufe und damit verbundene Gefährdungen, die dem, der damit vertraut ist, augenscheinlich sind, sind Fachfremden unbekannt und bedürfen des entsprechenden Hinweises. Hierbei gilt es Verantwortungstragende zu definieren, die durch ihren Überblick und ihre entsprechende Kompetenz auf die jeweils relevanten Gefährdungen und die entsprechend einzuhaltenden Schutzmaßnahmen hinweisen.
Das Prinzip der Koordination ist eine vorausschauende Vorsicht, die das Leben und die Gesundheit erhält.
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