Muss ein Mitarbeiter die Bestellung zur VEFK annehmen?
| Hartmut Hardt | VEFK, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik
Unser Anwalt Hartmut Hardt beantwortet die folgende Frage aus juristischer Sicht.
Ist ein Mitarbeiter, mit passender Qualifikation, verpflichtet eine Bestellung/Beauftragung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) durch den Arbeitgeber anzunehmen?
Gemäß § 13 Abs.2 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) kann der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben auf fachkundige und zuverlässige Personen übertragen, die dann diese Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen haben. Diese Vorgehensweise stellt eine Pflichtenübertragung dar, bei der sich der Pflichteninhaber mit einem Dritten darauf einigt, dass diese Pflichten von dem Übernehmenden als zu erledigende eigene Pflicht akzeptiert werden. Es handelt sich also um einen Vertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wird.
Ein Vertrag ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, bei der mindestens zwei Parteien einvernehmlich eine wechselseitige verbindliche Verabredung miteinander treffen.
Das bedeutet für eine angedachte Übertragung der unternehmerischen Teilbereichsverantwortung als VEFK (vgl. DIN VDE 1000-10 2021-06, dort 3.2), dass diese vertragliche Übernahme nur dann rechtswirksam ist, wenn die Willenserklärungen beider Vertragsparteien übereinstimmen.
Ist dieses nicht der Fall, weil sich beispielhaft der Arbeitgeber zwar eine Übertragung wünscht, die designierte VEFK aber diese Verantwortung nicht übernehmen möchte, dann kann es keine rechtswirksame Übertragung allein durch eine arbeitgeberseitige Anordnung einer Delegation geben.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass eine Pflichtenübertragung keine direktive Einbahnstraße ist.
Eine Delegation ist der Ausdruck eines gewollten Miteinander, bei dem der Arbeitgeber durch die sorgfältige Auswahl, die spezifische Anweisung und eine dementsprechende Kontrolle seinerseits die Voraussetzung für eine rechtswirksame Pflichtenübertragung schafft und diese korrespondierend von dem Delegationsempfänger durch Einbringung der entsprechenden Fachkunde und Zuverlässigkeit bedient wird.
Hinweis:
Die erforderliche Fachkunde bei der VEFK ist nicht allein durch den Facharbeiterbrief zzgl. dem erforderlichen Meister-, Techniker-, Ingenieur-, Bachelor- oder Masterdiplom im Bereich der Elektrotechnik testiert. Nachweislich muss auch die Regelwerkskunde (z. B. ArbSchG, BetrSichV, TRBS, DGUV und VDE), für den betreffenden Aufgabenbereich, vorhanden sein.
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