Ortsveränderliche Geräte innerhalb einer Maschine
| Michael Lochthofen | Normen & Regelwerke, Prüfen & Praxis
Frage:
Wir haben als Maschinenhersteller einem Kunden eine Anlage geliefert. Diese wurde von uns nach VDE 0113 geprüft. Nun enthält die Anlage aber auch ortsveränderliche Geräte wie Labeldrucker oder DMC-Scanner. Deswegen fordert der Kunde von uns eine Erstprüfung dieser Geräte. Wer ist für die Prüfung verantwortlich?
Antwort:
Betreiber als Arbeitgeber
Eigentlich sollte man tatsächlich von Folgendem ausgehen können: Es wird eine Maschine gekauft, dann sollte auch alles daran geprüft und sicher sein. Doch leider kommt es darauf an, was man wie verkauft bzw. gekauft hat. In diesem Fall greift keine normative Regel. Es kommt auf die vertragliche Gestaltung an. Letztlich ist es aber der Betreiber, der sicherstellen muss, dass alles, womit seine Beschäftigten zu tun haben, auch sicher ist.
Ein Stück Maschine mit Zubehör?
Wenn der Kaufvertrag »1 Stück Maschine inkl. Zubehörgeräten« oder ähnlich lautet, dann gehören die ortsveränderlichen Geräte zur Maschine. Aus meiner Sicht muss dann alles geprüft und sicher sein, nach VDE 0113-1 und VDE 0701-0702 – oder welcher zutreffenden Norm auch immer.
Ein Stück Maschine und fünf Stück ortsveränderliche Geräte?
Sind im Kaufvertrag die Maschine und die ortsveränderlichen Geräte separat behandelt, so ist die Maschine selbst nach VDE 0113-1 Abschnitt 18 geprüft zu übergeben. Bei den ortsveränderlichen Geräten verhält es sich genauso, als wenn diese über einen normalen Händler bezogen werden. Diese sind vor der ersten Verwendung entsprechend der BetrSichV nach einer Gefährdungsbeurteilung des Betreibers einer Prüfung zu unterziehen. Konkret wird dies in vielen Fällen auf eine Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 hinauslaufen. Der Händler– also der Hersteller der Maschine – hat mit der Prüfung dann nicht wirklich etwas zu tun. Wenn vom Hersteller oder Händler nun Prüfprotokolle einer (tatsächlichen) Erstprüfung nach Produktnorm oder einer Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 mitgeliefert werden, so kann aus der »Prüfung vor erstmaliger Verwendung« durchaus eine »Kontrolle vor erstmaliger Verwendung« werden. Die Kontrolle besteht dann einfach darin,
- die Vollständigkeit der Unterlagen festzustellen,
- das Gerät auf Transportschäden und richtige Lieferung zu kontrollieren und
- eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen, die das Datum der nächsten Prüfung angibt.
Gefährdungsbeurteilung und Datum der nächsten Prüfung
Der Maschinenhersteller liefert an einem bestimmten Tag eine geprüfte Maschine mit Prüfprotokoll ab. In der VDE 0113-1 gibt es jedoch keine Anforderungen hinsichtlich »Datum der nächsten Prüfung«. Dies muss dann der Betreiber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV festlegen. Eine abschließende Kennzeichnung der Maschine und ihrer dazugehörigen Geräte mit einem Datum der nächsten Prüfung durch den Hersteller hat also nur einen empfehlenden Charakter. Der Betreiber kann durchaus zu einem anderen Ergebnis in seiner Gefährdungsbeurteilung kommen.
Diese Leserfrage wurde von Michael Lochthofen in der Zeitschrift de Ausgabe 21 beantwortet.
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