VEFK ohne schriftliche Beauftragung
| Hartmut Hardt | VEFK, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik
Folgen einer mündlichen Pflichtenübertragung
Arbeitgeberpflichten müssen schriftlich übertragen werden. Was, wenn diese gesetzliche Vorgabe z. B. bei einer Pflichtendelegation auf eine VEFK missachtet wird?
Eine Übertragung von Pflichten (Delegation) innerhalb einer betrieblichen Organisation muss schriftlich erfolgen. Was aber, wenn jemand zum Beispiel die Funktion einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) ausübt, ohne schriftlich beauftragt worden zu sein? Ist eine mündliche Beauftragung unwirksam? Welche Folgen hat eine fehlende schriftliche Beauftragung für eine VEFK? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen.
Schriftform in Gesetz und DGUV Vorschrift festgelegt
Die Schriftform zur Beauftragung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) wird in der DIN VDE 1000-10 nicht verlangt (siehe dazu FAQ – Fragen zur Verantwortlichen Elektrofachkraft). Der Gesetzgeber sieht aber bei der Delegation von Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes die Schriftform vor.
„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen“ (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
Auch die Unfallversicherungsträger1 fordern die Schriftform:
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen“ (§ 13 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention).
Arbeitgeber hat Formmangel zu vertreten
Die Schriftform ist eine Ordnungsvorgabe, die sich vorrangig an den Arbeitgeber als denjenigen richtet, der eine seiner Unternehmerpflichten überträgt. Wird sie nicht eingehalten, so ist dies ein Mangel, den der Arbeitgeber zu vertreten hat. Dennoch hat die fehlende Verschriftlichung einer Übertragung von Pflichten auch Folgen für den Arbeitnehmer, also etwa die VEFK, wenn sie ohne schriftliche Beauftragung tätig wird.
Eine mündliche Pflichtenübertragung kann wirksam sein
Wird die Schriftform einer Pflichtenübertragung nicht eingehalten, bedeutet das nicht, dass eine mündliche Delegation unwirksam ist. Eine Formvorgabe nicht zu beachten, schließt nicht aus, dass die inhaltliche Rechtsfolge – also die Beauftragung, die Aufgaben einer VEFK zu übernehmen – nicht dennoch wirksam ist.
Rechtsprechung orientiert an der gelebten Praxis
In der Rechtsprechung gibt es die „konkludente Handlung“. Bezogen auf die Übertragung von Pflichten bedeutet dies: Eine Person wird hinsichtlich der ihr obliegenden Verantwortung dahingehend beurteilt, ob sie von außen betrachtet den Eindruck erweckt, für eine bestimmte Tätigkeit verantwortlich zu sein. Weicht also das tatsächliche Handeln von der schriftlichen Verantwortungszuweisung ab oder liegt eine solche gar nicht vor, orientiert sich die Haftung fast immer am tatsächlichen Handeln. Entscheidend ist also die gelebte Praxis. Eine Verantwortliche Elektrofachkraft, die nur mündlich beauftragt wurde, haftet wie eine schriftlich bestellte VEFK.
Folgen einer nur mündlichen Beauftragung
Das Fehlen einer schriftlichen Beauftragung hat gravierende Nachteile:
Für den Arbeitgeber:
- Dem Arbeitgeber wird der Nachweis erschwert, dass er die richtige Personalauswahl getroffen hat und
- dass er eine Organisation bereitstellt, die erlaubt, dass der Delegationsempfänger den Umfang der mit der Pflichtenübertragung verbundenen Tätigkeiten/Aufgaben wie auch der damit einhergehenden Kompetenzen ausreichend deutlich erkennt (Abgrenzungen zu anderen Aufgabenbereichen, Schnittstellen, usw.).
Für den Arbeitnehmer:
- ist der Umfang der übertragenen Pflichten und der damit verbundenen Kompetenzen nicht eindeutig.
Liegt eine Beauftragung in Schriftform vor, hat er die Möglichkeit, nur für die dort aufgelisteten Tätigkeiten Verantwortung zu übernehmen.
Fazit: Pflichtenübertragung nur schriftlich
Arbeitgeber, die bei der Übertragung von Unternehmerpflichten die Schriftform einhalten, erfüllen nicht nur die gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr sichern sie sich und den Arbeitnehmer durch eine gerichtstauglich dokumentierte Delegationsvereinbarung ab.
Gestaltungsbeispiele finden sich im Abschnitt 2.12 „Pflichtenübertragung“ in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“.
Anmerkungen
1 Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit.
Autor
Hartmut Hardt, Mitglied des Vorstandes der VDI Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik, ist Fachbuchautor zu den Themen Betreiberverantwortung und Verkehrssicherungspflichten. Er arbeitet als Rechtsanwalt in Essen.
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