Wann muss ich unterweisen?
| Stefan Euler | VEFK, Seminare und Schulungen, Sicherheit
Gesetze und Verordnungen schreiben vor, wann und wie Mitarbeiter unterwiesen werden müssen
Unterweisung ist Pflicht. Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Das schreibt das Arbeitsschutzgesetz (§ 12, Abs. 1 ArbSchG) vor. Gesetzgeber, Ministerien und Sozialversicherungsträger machen aber noch weitere Vorgaben, was Inhalt, Anlass, Turnus und Häufigkeit der Unterweisung angeht. Sie geben somit einen Leitfaden darüber, was, wie und wann unterwiesen werden muss.
Art und Umfang einer Unterweisung
Eine Unterweisung kann wenige Minuten dauern oder, bei komplexen Themen, auch mal mehr als eine Stunde. Weder Gesetzgeber noch Gerichte oder Ministerien machen zur der Länge konkrete Vorgaben. Das Arbeitsschutzgesetz bestimmt lediglich, eine Unterweisung müsse ausreichend und angemessen sein (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Ferner
- muss eine Unterweisung eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) heißt es, sie muss tätigkeitsbezogen sein (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Eine Unterweisung darf also nicht zu allgemein gehalten sein. Wie auch bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (siehe unten) müssen etwaige Wechselwirkungen beachtete werden (etwa die des Arbeitsmittels mit der Arbeitsumgebung).
- muss eine Unterweisung verständlich sein („in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“, § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 4 ArbStättV, § 14 Abs. 1 GefStoffV, § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Wann muss ich unterweisen? – Anlässe einer Unterweisung
Es gibt klar definierte Anlässe, die eine Unterweisung erforderlich machen:
- bei der Einstellung eines Beschäftigten (§ 12, Abs. 1 ArbSchG)
- bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie (§ 12, Abs. 1 ArbSchG, § 12 Abs. 1 BetrSichV)
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich eines Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 ArbSchG)
Darüber hinaus ergeben sich aus der grundsätzlichen Pflicht des Arbeitgebers, Gefährdungen zu vermeiden sowie der Vorgabe, Unterweisungen an die Gefahrenentwicklung anzupassen, weitere Anlässe für Unterweisungen:
- nach Unfällen und Beinahe-Unfällen (teilweise neuer Begriff: Risikoreiche-Beobachtung),
- wenn Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden,
- vor Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen und/oder solchen, die selten durchgeführt werden.
Wie oft muss ich unterweisen?
Zu unterscheiden ist zwischen situations- oder anlassgebunden Unterweisungen, etwa infolge eine Beinahe-Unfalls oder für einen Berufseinsteiger, und den aufgabenbezogenen Sicherheitsunterweisungen, also etwa der Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln. Diese Unterweisungen müssen regelmäßig stattfinden.
Das Arbeitsschutzgesetz aus dem Jahr 1996 spricht noch davon, dass eine Unterweisung „erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden“ muss. Die Konkretisierung des Gesetzes, die seitdem erlassenen Verordnungen (etwa die Betriebssicherheitsverordnung), sind konkreter. Sie fordern Unterweisungen „in regelmäßigen Abständen“ (§ 12 Abs. 1 BetrSichV), mindestens jedoch „einmal jährlich“ (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 4 ArbStättV). Jugendliche, also etwa Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
Über was muss unterwiesen werden – Inhalte einer Unterweisung
Es gibt bestimmte Informationen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verfügung stellen muss. Das Arbeitsministerium hat festgelegt (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 1 ArbStättV), dass diese Informationen die Grundlage für Unterweisungen sind. Somit muss über folgende Themen unterwiesen werden:
- Alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 ArbStättV).
- Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich ihrer Wechselwirkung mit der Arbeitsumgebung (§ 12 Abs. 1 BetrSichV),
- sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die diese Gefährdungen verringern helfen sollen, insbesondere also
- der Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen (ArbStättV § 6 Abs. 1),
- bei vorhandenen Gefahrstoffen die Informationen über die Verhütung einer Exposition (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 b GefStoffV) und das Tragen und Verwenden der persönlichen Schutzausrüstung (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 c GefStoffV),
- und grundsätzlich das Benutzen von Persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende gesundheitliche Schäden schützen (§ 31 DGUV Vorschrift 1).
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen (§ 12 Abs. 1 BetrSichV) und den dazu vorgehaltenen Mitteln und Einrichtungen (ArbStättV § 6 Abs. 1)
- Das bestimmungsmäßige Betreiben der Arbeitsstätte (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Arbeitsspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Sofern vorhanden, über den innerbetrieblichen Verkehr (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnamen im Brandfall, insbesondere auf Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge (ArbStättV § 6 Abs. 1).
- Über am Arbeitsplatz vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe (ihre Bezeichnung, Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit) (§ 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GefStoffV).
- Die für den Arbeitsbereich oder die Tätigkeit der Beschäftigten relevanten Unfallverhütungsvorschriften (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Unterweisungen
Einer aufgabenbezogenen Unterweisung muss eine Gefährdungsbeurteilung vorausgehen. Das fordern Arbeitsschutzgesetz, die unterschiedlichen Verordnungen und eben auch Gerichte.
In § 12 ArbSchG heißt es, „die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein“. Diese Gefährdung muss der Arbeitgeber ermitteln (so § 5 Abs. 1 ArbSchG).
Gerichte interpretieren beide Paragrafen so, dass es vor einer aufgabenbezogenen Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung geben muss. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt: „Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setzt also eine Gefährdungsbeurteilung voraus“ (BAG, Urteil vom 12. August 2008, Az. 9 AZR 1117/06).
Schließlich hat das Arbeitsministerium in den jüngsten Überarbeitungen verschiedener Verordnungen als Grundlage für Unterweisungen eine Gefährdungsbeurteilung definiert (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 6 Abs. 1 ArbStättV).
Die klare Abfolge: erst Gefahrenermittlung, Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, dann aufgabenbezogene Unterweisung ist in an sich logisch, aber auch eine Hilfe. In den Gefährdungsbeurteilungen findet sich wichtiges Material für die Gestaltung einer Unterweisung.
Muss ich Unterweisungen dokumentieren?
Eine Unterweisung muss dokumentiert werden. Das Datum und Thema einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen müssen schriftlich festgehalten werden (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
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