Repair-Cafés – mit Sicherheit eine tolle Einrichtung

| Michael Wulf | Prüfen & Praxis, Sicherheit

Alleskönner im Repair-Café | MEBEDO

Repair-Cafés

In sogenannten Repair-Cafés, welche meist von Vereinen geführt werden, können Bürger ihre defekten Elektrogeräte wie bspw. Staubsauger, Toaster usw. zur Reparatur abgeben. Diese werden von den Mitgliedern in der Regel ehrenamtlich und für die „Kundschaft“ kostenlos instandgesetzt.

Ist in diesem Fall eine Prüfung nach der Reparatur/Instandsetzung erforderlich und welche Befähigung wird dafür benötigt?

Einleitung

Eine Reparaturleistung ist eine Werkleistung (§ 631 BGB). Die Beauftragung zur Erbringung einer solchen Leistung bedeutet als Werkvertrag, dass „der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“ wird. Es besteht also ein klassisches Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis.

In einem Repair-Cafe wird zwar auf eine Vergütung verzichtet, was die Anwendung des „reinen“ Werkvertragsrechts folglich ausschließt. Aber das bedeutet nicht, dass die Personen, die sich dieser technischen Unterstützung bedienen, auch gewillt sind „einen für umsonst gewischt zu bekommen“: Bedeutet: Natürlich ist der Elektromann/die Elektrofrau, der/die die Reparaturleistung erbringt auch für die fachliche Stimmigkeit und Sicherheit allein oder in Verbindung mit der Organisation in der Verantwortung. Es kommt kein werkvertraglicher Anspruch der Auftraggeber gegen den Leistungserbringer für den Fall zustande, dass das zu reparierende nicht funktionstauglich ist oder kurzzeitig nach der Reparatur „seinen Geist wieder aufgibt“.
Es entspricht aber ohne Zweifel „der Natur“ eines Werkvertrages, dass die zu bewirkende Leistung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt (Garantenstellung des Ausführenden als Fachkundiger!) erbracht wird, die sich an dem orientiert, was aus Sicht der Fachleute einer mangelfreien und regelwerkskonformen Werkleistung zu erfüllen hat. Bedeutet, dass das reparierte Gerät verkehrssicher und betriebstauglich sein muss.

Der Vereinsvorstand als Geschäftsführung bzw. Unternehmer

Der Vorstand ist nach § 27 BGB – „Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands“ (siehe Abs. 3) grundsätzlich das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Die Geschäftsführung durch den Vorstand ist für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich. Die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Wahlamtsinhaber, Vereinsmitglieder, ehrenamtlich Tätigen, usw. bei deren Vereinstätigkeiten, ergibt sich unter anderem aus der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1), denn jeder Unternehmer in Deutschland ist mit seinem Unternehmen in einer für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger) Pflichtmitglied.

Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

In der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) wird im § 5 „Prüfungen“ angeführt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel u. a. nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 3 besagen, dass Elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb
genommen werden dürfen und in diesem Zustand erhalten werden müssen. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen.
Die Prüfungen selbst erfolgen nach normativen Vorgaben, für die instandgesetzten bzw. geänderten Betriebsmittel in dieser Anfrage ist die VDE 0701 – „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“ heranzuziehen.

Dokumentation von Prüfungen

Dokumentieren BP Papier | MEBEDO
Nach VDE 0701 Abs. 6 „Dokumentation und Bewertung der Prüfung“ sollte das zu prüfende Gerät nach dem Bestehen der Prüfung gekennzeichnet werden. In der Praxis sind hierzu Prüfplakettenaufkleber mit dem nächsten Prüftermin üblich. Zudem wird dringend empfohlen, die folgenden Informationen auch als Prüfdokumentation zu speichern: Identifikation des Prüflings; die gemessenen Werte einschließlich der verwendeten Messverfahren; Zeitpunkt und Datum der Prüfungen; Name der Person, die die Prüfungen durchführt; das Prüfergebnis insgesamt; das empfohlene Wiederholungsdatum; Kommentare zu den Prüfungen; die zur Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfausrüstung; Gründe des Prüfers für geänderte Prüfverfahren.

Befähigung der Prüfperson

Gemäß § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 „Begriffe“ gilt als Elektrofachkraft, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 besagen, die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle,
nachgewiesen wird. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in
Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.

§ 5 der DGUV Vorschrift 3 lässt auch Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu. Gemäß Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 bedeutet die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft “ die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:
– das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
– das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
– das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
– das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
– das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nicht-elektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Die DGUV Informationen 203-071 betont in diesem Zusammenhang mit einem „Besonderen Hinweis“ im Abschnitt 5, dass elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen erfüllen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.

Mess- bzw. Prüfgerät

Zum Prüfen der Schutzmaßnahmen an ortsveränderlichen elektrischen Geräten ist ein normkonformes Messgerät für eben diesen Einsatzzweck erforderlich. Umgangssprachlich werden solche Prüfgeräte auch „Gerätetester“ oder „VDE-Messgerät ortsveränderlich“ genannt. Die VDE 0701 fordert im Abs. 7 „Prüfgeräte“, dass für Messungen nach dieser Norm nur Messgeräte verwendet werden, die der Normenreihe EN 61557 (VDE 0413) entsprechen. Zudem müssen die für die Prüfungen verwendeten Messgeräte selbst in regelmäßigen Abständen geprüft und kalibriert werden.

Fazit

Die Geschäftsführung eines Vereins ist der Vorstand. Dieser muss unter anderem den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Rechnung tragen.
Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von reparierten oder instandgesetzten elektrischen Geräten ist erforderlich, ebenso eine passende Dokumentation der Prüfung. Die Prüfperson bzw. der Leiter des Prüfteams muss Elektrofachkraft sein und geeignete sowie kalibrierte Mess- bzw. Prüfgeräte gemäß dem Stand der Technik sind vorzuhalten.

Autoren

Hartmut Hardt, Rechtsanwalt, VDI
Michael Wulf, MEBEDO Consulting GmbH, Prokurist und BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik

 

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