Wer darf Arbeiten unter Spannung durchführen?

Arbeiten unter Spannung – sollen eine Ausnahme bleiben
Nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 3 §§ 6, 7) ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden
Teilen verboten und nur aus „zwingenden Gründen“, also in Ausnahmefällen (siehe § 8) gestattet, wenn z. B.:
• Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Personen bestehen
• Erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde
• Unterbrechungen in Netzen der Stromversorgung zu vermeiden sind
• Behinderung oder Unterbrechung des Bahnbetriebs zu verhindern sind
• Störungen in Verkehrsanlagen mit Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten zu vermuten wären