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Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung

Die bisherige Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) und die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sind für Hersteller, Konstrukteure und Betreiber vor allem eines: ein verbindlicher Leitfaden, um Maschinen sicher zu entwickeln, zu bauen und in Verkehr zu bringen.
In der täglichen Praxis geben sie klare Vorgaben, wie Risiken zu bewerten, Schutzmaßnahmen umzusetzen und technische Unterlagen zu erstellen sind. Mit der Maschinenverordnung kommen zudem Anforderungen hinzu, die moderne Technologien wie Software Updates, Vernetzung oder KI-Funktionen berücksichtigen.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer die Vorgaben frühzeitig in Entwicklungs- und Beschaffungsprozesse integriert, reduziert Haftungsrisiken, vermeidet Verzögerungen bei der CE-Kennzeichnung und schafft die Grundlage für einen reibungslosen Marktzugang in der EU.

MEBEDO unterstützt Sie individuell bei elektrotechnischen Themen rund um Maschinen und Maschinenanlagen.

Maschinen Beratung | MEBEDO

Unsere Beratungsleistungen im Überblick

  • Beratung zu Maschinen & Anlagen

    Unterstützung bei der normgerechten Ausführung, Bewertung und Anpassung von Maschinen und maschinentechnischen Anlagen – praxisnah und an Ihren konkreten Anforderungen orientiert.

  • Maschinenrichtlinie & rechtliche Anforderungen

    Beratung und Workshops zu den Anforderungen der Maschinenrichtlinie / Maschinenverordnung sowie angrenzender Regelwerke (z. B. DIN EN 60204-1, BetrSichV).

  • CE-Kennzeichnung & Konformitätsbewertung

    Moderation, Dokumentation und fachliche Unterstützung im gesamten CE-Prozess – inkl. Risikobeurteilung, Performance Level und Bescheinigungsverfahren.

  • Risikobeurteilungen & Schutzziele

    Erstellung und Moderation von Risikobeurteilungen, Ableitung von Schutzzielen sowie Beratung zu angemessenen, praxisgerechten technischen Lösungen unter Berücksichtigung von Normen, TRBS und TRGS.

  • Betriebssicherheit & wesentliche Änderungen

    Beratung zu Mindestanforderungen, Stand-der-Technik-Bewertungen, Gefährdungsbeurteilungen sowie zur Bewertung und Dokumentation wesentlicher Änderungen an Maschinen.

  • Checklisten & praxisnahe Dokumentation

    Erstellung individueller Checklisten und technischer Dokumentationen, abgestimmt auf Ihre Maschinen, Prozesse und betrieblichen Anforderungen.

  • Seminare & Workshops

    Ergänzend bieten wir praxisorientierte Seminare und Workshops zur Qualifizierung Ihrer Mitarbeitenden an.

Wesentliche Änderung von Maschinen und Anlagen

In der Praxis werden Maschinen und Anlagen in Betrieben über Jahrzehnte hinweg genutzt, modernisiert und an neue Produktionsanforderungen angepasst. Jede technische Veränderung – sei es der Austausch von Komponenten, die Integration neuer Steuerungstechnik oder eine Leistungssteigerung – wirft dabei die Frage auf, ob es sich lediglich um eine Instandsetzung, eine Modernisierung oder bereits um eine wesentliche Änderung handelt.

Genau diese Unterscheidung ist wichtig, denn eine wesentliche Änderung kann dazu führen, dass die Maschine rechtlich wie eine neue Maschine behandelt werden muss.

Für das Unternehmen bedeutet dies, das neben umfangreicheren Prüfpflichten zusätzliche Dokumentationsanforderungen bestehen. Die Risikobeurteilung muss neu durchgeführt werden und möglicherweise muss die Konformität neu erklärt.
In der Praxis ist die Bewertung jedoch selten eindeutig. Produktionsdruck, technische Komplexität und wirtschaftliche Überlegungen stehen oft im Spannungsfeld zu sicherheitstechnischen Anforderungen. Ein fundiertes Verständnis der Kriterien einer wesentlichen Änderung hilft Unternehmen, Risiken zu minimieren, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig die Verfügbarkeit ihrer Anlagen sicherzustellen.

Beispiel für eine Maschine

CE-Kennzeichnung

Die CE‑Kennzeichnung spielt eine entscheidende Rolle im europäischen Warenverkehr. Sie signalisiert, dass ein Produkt den harmonisierten EU‑Vorschriften entspricht und somit sicher und rechtskonform in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf. Hersteller übernehmen mit dem CE‑Zeichen die Verantwortung dafür, dass ihr Produkt alle relevanten
Anforderungen erfüllt – von technischen Normen über Sicherheitsstandards bis hin zu Gesundheits- und Umweltschutzvorgaben.
Dabei handelt es sich nicht um ein Qualitäts- oder Gütesiegel, sondern um eine verbindliche Konformitätskennzeichnung, die den freien Warenverkehr innerhalb der EU ermöglicht. Für Verbraucher schafft sie Transparenz und Vertrauen, für Unternehmen ist sie ein unverzichtbarer Bestandteil des Marktzugangs.

Erfahren Sie mehr in unseren Seminaren

Wollen Sie es ganz genau wissen?

In unseren Maschinen-Seminaren erfahren Sie alles zur Maschinenrichtlinie und zur neuen Maschinenverordnung Unsere Schulungen vermitteln praxisnah alle wichtigen rechtlichen, technischen und organisatorischen Grundlagen, um Maschinen und Maschinenanlagen sicher in Verkehr zu bringen und zu betreiben.

FAQ – Häufige Fragen zur Maschinenverordnung

Bei der bisher gültigen Maschinenrichtlinie wurde ein indirekter Weg zum nationalen Recht beschritten: die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) setzte die europäische Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht um. Die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die Europäische Kommission hatte nun zum Ziel die Richtlinie in eine in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Europäische Verordnung zu überführen. Das Ergebnis ist die vorliegende Maschinenverordnung.

Nein! Der Probebetrieb von Maschinen und Anlagen dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern. Er ist nicht mit der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu verwechseln! Rechtlich gesehen liegt der Probebetrieb als Teil des Herstellungsprozesses noch vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Die Person, welche die Veränderungen vornimmt, muss prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt oder nicht.
Falls tatsächlich eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt, so ist die Maschine als „neu“ anzusehen.

Die Maschinenverordnung berücksichtigt moderne Technologien wie Cybersicherheit, KI-Funktionen und autonome Maschinen, die in der bisherigen Maschinenrichtlinie nicht ausreichend geregelt waren. Außerdem wird sie an das europäische „New Legislative Framework“ angepasst, um einheitlichere Begriffe und weniger Doppelregelungen zu
schaffen.

Eine Richtlinie wie die Maschinenrichtlinie muss von den Mitgliedstaaten erst in nationales
Recht umgesetzt werden. Eine Verordnung wie die neue Maschinenverordnung gilt sofort und direkt in allen
EU-Ländern – ohne nationale Umsetzung.

Nein. Für Maschinen, die bereits nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, besteht keine Nachrüstpflicht. Die Maschinenverordnung richtet sich ausschließlich an Hersteller und gilt nur für Maschinen, die ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens unter die
neue Verordnung fallen.

Die Maschinenverordnung legt fest, wie Maschinen im EU-Binnenmarkt entwickelt, konstruiert, geprüft und bereitgestellt werden müssen, damit sie grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie und schafft ein einheitliches Sicherheitsniveau für alle Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum.

Der Unternehmer hat vorrangig das staatliche Regelwerk heranzuziehen. Somit ist die Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist anhand von schriftlichen Gefährdungs-beurteilungen durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verbindlich vorgegeben.
Das Regelwerk der Berufsgenossenschaft (DGUV) darf dem staatlichen Regelwerk nicht entgegenstehen. Die Vorgaben der Berufsgenossenschaften – hierzu zählen Durchführungsanweisungen, Regeln, Informationen, Grundsätze und Merkblätter – bieten dem Unternehmer mögliche Lösungen. Andere, mit dem staatlichen Arbeitsschutz konform gehende, Lösungen werden nicht ausgeschlossen.
Die Kombination aus beidem, der geforderten Prüffristenermittlung gemäß Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Richtwerten aus den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 als Orientierungshilfe, stellen eine rechtssichere Lösung für den Arbeitgeber/Unternehmer dar.

Grundlage eines „Ganzheitlichen Prüfkonzepts“ ist eine strukturierte Bestandsaufnahme aller ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel/Geräte, elektrischen Maschinen und stationären elektrischen Anlagen. Darauf aufbauend werden Prüfintervalle, unter Berücksichtigung von gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, in Form von Gefährdungsbeurteilungen ermittelt. Digitale Systeme unterstützen die Terminüberwachung und sorgen dafür, dass keine Prüffristen übersehen werden.

Alle Seminarthemen führen wir gerne auch als Inhouse-Seminare in Ihren Räumen durch.
Wir packen alles ein und kommen zu Ihnen.

Ihre Vorteile:

– Kostenersparnis bei mehreren Teilnehmern

– Zeitersparnis durch nicht erforderliche Dienstreisen

– Anpassung der Lerninhalte auf Ihre Anforderungen

Gerne senden wir Ihnen ein Angebot zu.

Der Begriff Prüfen wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet.

Im Allgemeinen wird unter Prüfen die Gesamtbeurteilung eines Gerätes bzw. einer Anlage verstanden. D.h. alles was durch Besichtigen, Erproben, Messen und ggf. durch Berechnungen in Erfahrung gebracht wurde, wird von einer zur Prüfung befähigten Person (befähigter Prüfer) bewertet. Diese Bewertung ist das Ergebnis der Prüfung.

Im Gegensatz hierzu handelt es sich beim Messen um den einzelnen Vorgang, welcher zu einem Ergebnis inklusive zugehöriger physikalischer Einheit führt. Beispiel: Das Ergebnis einer Isolationsmessung könnte 20 MΩ lauten.

Im Besonderen werden außerdem auch einzelne Vorgänge als „Prüfen“ bezeichnet deren Ergebnis nicht als physikalischer Wert erscheint. Beispiel: Bei der Serienprüfung elektrischer Maschinen wird vom Hersteller die Prüfung der Stehspannung durchgeführt (oft auch als „Hochspannungsprüfung“ bezeichnet). Hier darf nach einer festgelegten Prüfdauer (z.B. 1 min.) kein Durchschlag stattfinden. Das Ergebnis einer solchen Prüfung lautet „bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Werte dazwischen gibt es also nicht.

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Hier kurz und knapp die Normen, die uns durch das Prüfen im Bereich der Elektrotechnik begleiten:

VDE 0544-4 Lichtbogenschweißeinrichtungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung
VDE 0701 Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur – Schutzmaßnahmen
VDE 0702 Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte
VDE 0100-410 Errichten von Niederspannungsanlagen – Schutzmaßnahmen
VDE 0100-600 Errichten von Niederspannungsanlagen – Prüfungen
VDE 0105-100/A1 Betrieb von elektrischen Anlagen – Wiederkehrende Prüfungen
VDE 0113-1 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen
VDE 0100-551 Errichten von Niederspannungsanlagen – Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen
VDE 0751-1 Medizinische elektrische Geräte – Wiederholungsprüfungen und Prüfung nach Instandsetzung von medizinischen elektrischen Geräten
VDE 0100-722 Errichten von Niederspannungsanlagen – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen
VDE 0122-1 Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge – Allgemeine Anforderungen
DIN EN IEC 62040 Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) – Sicherheitsanforderungen

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Prüffristenermittlung – Wann muss man was prüfen? Wer legt die Prüfintervalle fest?

Zur Ermittlung von Prüffristen elektrischer Anlagen und Maschinen sowie elektrischen Geräten bedarf es grundsätzlich einer Gefährdungsbeurteilung.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in Hinblick auf Arbeitsmittel (u. a. elektrische Geräte und Maschinen) im § 3, durch den Arbeitgeber respektive seiner Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Zudem ist auch die notwendige Qualifikation der zur Prüfung herangezogenen Personen zu ermitteln. Die konkretisierende TRBS 1111 beschreibt hierbei den grundsätzlichen Aufbau und Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung. Die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeits- und Betriebsanweisungen sind unter Beachtung der TRBS 1116 erstmalig und wiederkehrend zu schulen.
Als Orientierung und Hilfestellung, können hinsichtlich Prüffristenermittlung die Beispielfristen aus Tabelle 1 B der DGUV Vorschrift 3 und der Tabelle im Anhang 4 der TRBS 1201 herangezogen werden.

Die Forderung der Ermittlung von Prüffristen für elektrische Anlagen hingegen findet ihren Ursprung u. a. in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Auch die VDE 0105-100 spricht von einer gefahrenbezogenen Prüffristenermittlung. Auch hier ist das Zauberwort Gefährdungsbeurteilung und der Adressat in erster Linie der Arbeitgeber respektive seine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK). Als Orientierung kann hier die Tabelle 1 A der DGUV Vorschrift 3 herangezogen werden.

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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beschreibt den Ausdruck „Maschine“ wie folgt:

  • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist, und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
  • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Listenpunktes der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
  • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Listenpunktes, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
  • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Listenpunktes oder von unvollständigen Maschinen (…) die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
  • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Ist es der Dienstleister, der die Instandsetzung durchgeführt hat, oder vielmehr der Arbeitgeber/Anlagenbetreiber, der den Dienstleister beauftragt hat?

VDI Anwalt Hartmut Hardt antwortet

Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und auch aus der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 3, § 5) wird bei letzterem explizit der Unternehmer in die Pflicht genommen, nach prüfpflichtiger Instandhaltung den ordnungsgemäßen Zustand zum sicheren Betrieb zu erhalten und nachzuweisen.

Kommt es nunmehr zum Ereignisfall, ist der Nachweis einer normativ durchgeführten elektrischen Sicherheitsüberprüfung nicht nur vom Anlagenbetreiber im Fokus.

Ferner ist es so, dass auch ein Dienstleister den zweifelsfreien Nachweis erbringen können muss, dass der ihm zu verantwortende Aufgabenbereich sorgfältig und mangelfrei bearbeitet wurde. Es gehört zum vertraglich geschuldeten Leistungserfolg, dass die nach der erfolgten Instandsetzung den Beschäftigten zur weiteren Verwendung übergebenen Arbeitsmittel sicher sind.
Insbesondere im § 5 Abs. 1 BetrSichV wird dem Arbeitgeber abverlangt, dass er nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen darf, „die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind“.

Außerdem fordert § 10 Abs.1 BetrSichV zwingend, dass „Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden“.
Da die Instandsetzung unzweifelhaft ein Teilbereich der Instandhaltung ist, gelten die vorgenannten Zielvorgaben selbstverständlich als eigene Verpflichtung des Instandsetzers im Hinblick auf die spätere Verwendung der von ihm instandgesetzten Arbeitsmittel.
Der Nachweis, die entsprechende Fachkunde und Sorgfalt eingehalten zu haben, kann nur auf der  Grundlage der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG § 49) – und wo es erforderlich ist, auch des Stands der Technik – erfolgen.

Somit muss auch ein Dienstleister, nach prüfpflichtiger Instandsetzung, eine normative elektrische Sicherheitsüberprüfung durchführen. Dies dient der Beweisbarkeit seiner fachlich richtig durchgeführten Arbeit. Dies dient im Ereignisfall nicht nur dem eigenen Interesse, sondern bildet auch einen soliden Weg zur „gelebten“ Elektrosicherheit in der betrieblichen Praxis.


DGUV Vorschrift 3 – ehemals VBG 4

(1979 aus der Taufe gehoben, also vor mehr als 40 Jahren!!)

§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.


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Für eine „zur Prüfung befähigte Person“ ist nicht nur wichtig, dass Sie die Prüfnormen kennt. Sie muss auch Ihr Messgerät, also Ihr Werkzeug, genau kennen. Nur so ist es Ihr möglich, richtige Beurteilungen und Bewertungen zu treffen. Die befähigte Person sitzt nicht im Messgerät, sondern bedient es! Hierzu kann im Seminar auf die Eigenschaften und Bedienung des eigenen Messgerätes explizit eingegangen werden.

Unsere Seminare sind messgeräte- und herstellerunabhängig. Jeder MEBEDO Dozent kennt die gängigsten Prüfgeräte am Markt und kann dadurch auf gerätespezifische Fragen und auf etwaige Vor- oder Nachteile der Geräte explizit eingehen.

In der BetrSichV werden Personen die Arbeitsmittel und bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen prüfen dürfen, mit dem Begriff „zur Prüfung befähigte Person“ bezeichnet. Wird nun eine Prüfaufgabe zum Beispiel durch einen externen Dienstleister wahrgenommen, so erleichtert das Vorhandensein eines solchen Ausweises die Kontrolle der erforderlichen Befähigung durch den Auftraggeber. Da die Qualifikation auch auf anderen (organisatorischen) Wegen geklärt werden kann, ist ein solcher Ausweis beispielsweise beim Prüfen von Geräten nicht verpflichtend.

Musterausweis zur Prüfung befähigte Person Elektrotechnik

Anmerkung:

Anders verhält es sich bei besonderen Befähigungen die eine Spezialausbildung erfordern: hier ist ein Ausweis in Deutschland verpflichtend. Beispiel: AuS-Ausweis (Arbeiten unter Spannung).

Ausführliche Infos zu  „zur Prüfung Befähigte Person“ haben wir für Sie in einem Blogbeitrag zusammengestellt.

Zum Blogbeitrag „befähigte Person“

Die MEBEDO Akademie GmbH besitzt einen umfassenden Bestand der gängigsten Prüfgeräte am deutschen Markt. Sehr gerne können Sie im Vorfeld Ihre Wünsche äußern, sollten Sie ein bestimmtes Prüfgerät im Seminar besichtigen, oder auch ausprobieren wollen. Grundsätzlich stellen wir Ihnen während der Seminare viele gängige Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung. Somit haben Sie die Möglichkeit, unabhängig vom Messgerätehersteller zu testen. Dies ist bei einer Kaufentscheidung von Vorteil. Vorhandene betriebseigene Prüfgeräte können mitgebracht und deren Einsatzfähigkeit überprüft werden. Für Softwareseminare sollten nach Möglichkeit eigene Laptops o.ä. mitgebracht werden, um die vermittelten Inhalte und Übungen am eigenen Gerät durchführen zu können.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung

Sie möchten Ihr Maschinen-Projekt professionell begleiten lassen oder haben Fragen zum Ablauf? Unsere Experten unterstützen Sie gerne.