Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung
Die bisherige Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) und die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sind für Hersteller, Konstrukteure und Betreiber vor allem eines: ein verbindlicher Leitfaden, um Maschinen sicher zu entwickeln, zu bauen und in Verkehr zu bringen.
In der täglichen Praxis geben sie klare Vorgaben, wie Risiken zu bewerten, Schutzmaßnahmen umzusetzen und technische Unterlagen zu erstellen sind. Mit der Maschinenverordnung kommen zudem Anforderungen hinzu, die moderne Technologien wie Software Updates, Vernetzung oder KI-Funktionen berücksichtigen.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer die Vorgaben frühzeitig in Entwicklungs- und Beschaffungsprozesse integriert, reduziert Haftungsrisiken, vermeidet Verzögerungen bei der CE-Kennzeichnung und schafft die Grundlage für einen reibungslosen Marktzugang in der EU.
MEBEDO unterstützt Sie individuell bei elektrotechnischen Themen rund um Maschinen und Maschinenanlagen.

Unsere Beratungsleistungen im Überblick
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Beratung zu Maschinen & Anlagen
Unterstützung bei der normgerechten Ausführung, Bewertung und Anpassung von Maschinen und maschinentechnischen Anlagen – praxisnah und an Ihren konkreten Anforderungen orientiert.
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Maschinenrichtlinie & rechtliche Anforderungen
Beratung und Workshops zu den Anforderungen der Maschinenrichtlinie / Maschinenverordnung sowie angrenzender Regelwerke (z. B. DIN EN 60204-1, BetrSichV).
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CE-Kennzeichnung & Konformitätsbewertung
Moderation, Dokumentation und fachliche Unterstützung im gesamten CE-Prozess – inkl. Risikobeurteilung, Performance Level und Bescheinigungsverfahren.
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Risikobeurteilungen & Schutzziele
Erstellung und Moderation von Risikobeurteilungen, Ableitung von Schutzzielen sowie Beratung zu angemessenen, praxisgerechten technischen Lösungen unter Berücksichtigung von Normen, TRBS und TRGS.
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Betriebssicherheit & wesentliche Änderungen
Beratung zu Mindestanforderungen, Stand-der-Technik-Bewertungen, Gefährdungsbeurteilungen sowie zur Bewertung und Dokumentation wesentlicher Änderungen an Maschinen.
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Checklisten & praxisnahe Dokumentation
Erstellung individueller Checklisten und technischer Dokumentationen, abgestimmt auf Ihre Maschinen, Prozesse und betrieblichen Anforderungen.
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Seminare & Workshops
Ergänzend bieten wir praxisorientierte Seminare und Workshops zur Qualifizierung Ihrer Mitarbeitenden an.
Wesentliche Änderung von Maschinen und Anlagen
In der Praxis werden Maschinen und Anlagen in Betrieben über Jahrzehnte hinweg genutzt, modernisiert und an neue Produktionsanforderungen angepasst. Jede technische Veränderung – sei es der Austausch von Komponenten, die Integration neuer Steuerungstechnik oder eine Leistungssteigerung – wirft dabei die Frage auf, ob es sich lediglich um eine Instandsetzung, eine Modernisierung oder bereits um eine wesentliche Änderung handelt.
Genau diese Unterscheidung ist wichtig, denn eine wesentliche Änderung kann dazu führen, dass die Maschine rechtlich wie eine neue Maschine behandelt werden muss.
Für das Unternehmen bedeutet dies, das neben umfangreicheren Prüfpflichten zusätzliche Dokumentationsanforderungen bestehen. Die Risikobeurteilung muss neu durchgeführt werden und möglicherweise muss die Konformität neu erklärt.
In der Praxis ist die Bewertung jedoch selten eindeutig. Produktionsdruck, technische Komplexität und wirtschaftliche Überlegungen stehen oft im Spannungsfeld zu sicherheitstechnischen Anforderungen. Ein fundiertes Verständnis der Kriterien einer wesentlichen Änderung hilft Unternehmen, Risiken zu minimieren, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig die Verfügbarkeit ihrer Anlagen sicherzustellen.
CE-Kennzeichnung
Die CE‑Kennzeichnung spielt eine entscheidende Rolle im europäischen Warenverkehr. Sie signalisiert, dass ein Produkt den harmonisierten EU‑Vorschriften entspricht und somit sicher und rechtskonform in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf. Hersteller übernehmen mit dem CE‑Zeichen die Verantwortung dafür, dass ihr Produkt alle relevanten
Anforderungen erfüllt – von technischen Normen über Sicherheitsstandards bis hin zu Gesundheits- und Umweltschutzvorgaben.
Dabei handelt es sich nicht um ein Qualitäts- oder Gütesiegel, sondern um eine verbindliche Konformitätskennzeichnung, die den freien Warenverkehr innerhalb der EU ermöglicht. Für Verbraucher schafft sie Transparenz und Vertrauen, für Unternehmen ist sie ein unverzichtbarer Bestandteil des Marktzugangs.
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In unseren Maschinen-Seminaren erfahren Sie alles zur Maschinenrichtlinie und zur neuen Maschinenverordnung Unsere Schulungen vermitteln praxisnah alle wichtigen rechtlichen, technischen und organisatorischen Grundlagen, um Maschinen und Maschinenanlagen sicher in Verkehr zu bringen und zu betreiben.
FAQ – Häufige Fragen zur Maschinenverordnung
Eine Richtlinie wie die Maschinenrichtlinie muss von den Mitgliedstaaten erst in nationales
Recht umgesetzt werden. Eine Verordnung wie die neue Maschinenverordnung gilt sofort und direkt in allen
EU-Ländern – ohne nationale Umsetzung.
Nein. Für Maschinen, die bereits nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, besteht keine Nachrüstpflicht. Die Maschinenverordnung richtet sich ausschließlich an Hersteller und gilt nur für Maschinen, die ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens unter die
neue Verordnung fallen.
Die Maschinenverordnung legt fest, wie Maschinen im EU-Binnenmarkt entwickelt, konstruiert, geprüft und bereitgestellt werden müssen, damit sie grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie und schafft ein einheitliches Sicherheitsniveau für alle Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum.
Bei der bisher gültigen Maschinenrichtlinie wurde ein indirekter Weg zum nationalen Recht beschritten: die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) setzte die europäische Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht um.
Die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die Europäische Kommission hatte nun zum Ziel die Richtlinie in eine in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Europäische Verordnung zu überführen. Das Ergebnis ist die vorliegende Maschinenverordnung.
Nein! Der Probebetrieb von Maschinen und Anlagen dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern. Er ist nicht mit der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu verwechseln! Rechtlich gesehen liegt der Probebetrieb als Teil des Herstellungsprozesses noch vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Die Person, welche die Veränderungen vornimmt, muss prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt oder nicht.
Falls tatsächlich eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt, so ist die Maschine als „neu“ anzusehen.
Der Begriff Prüfen wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet.
Im Allgemeinen wird unter Prüfen die Gesamtbeurteilung eines Gerätes bzw. einer Anlage verstanden. D.h. alles was durch Besichtigen, Erproben, Messen und ggf. durch Berechnungen in Erfahrung gebracht wurde, wird von einer zur Prüfung befähigten Person (befähigter Prüfer) bewertet. Diese Bewertung ist das Ergebnis der Prüfung.
Im Gegensatz hierzu handelt es sich beim Messen um den einzelnen Vorgang, welcher zu einem Ergebnis inklusive zugehöriger physikalischer Einheit führt. Beispiel: Das Ergebnis einer Isolationsmessung könnte 20 MΩ lauten.
Im Besonderen werden außerdem auch einzelne Vorgänge als „Prüfen“ bezeichnet deren Ergebnis nicht als physikalischer Wert erscheint. Beispiel: Bei der Serienprüfung elektrischer Maschinen wird vom Hersteller die Prüfung der Stehspannung durchgeführt (oft auch als „Hochspannungsprüfung“ bezeichnet). Hier darf nach einer festgelegten Prüfdauer (z.B. 1 min.) kein Durchschlag stattfinden. Das Ergebnis einer solchen Prüfung lautet „bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Werte dazwischen gibt es also nicht.
Hier kurz und knapp die Normen, die uns durch das Prüfen im Bereich der Elektrotechnik begleiten:
| VDE 0544-4 | Lichtbogenschweißeinrichtungen – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung |
| VDE 0701 | Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur – Schutzmaßnahmen |
| VDE 0702 | Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte |
| VDE 0100-410 | Errichten von Niederspannungsanlagen – Schutzmaßnahmen |
| VDE 0100-600 | Errichten von Niederspannungsanlagen – Prüfungen |
| VDE 0105-100/A1 | Betrieb von elektrischen Anlagen – Wiederkehrende Prüfungen |
| VDE 0113-1 | Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen |
| VDE 0100-551 | Errichten von Niederspannungsanlagen – Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen |
| VDE 0751-1 | Medizinische elektrische Geräte – Wiederholungsprüfungen und Prüfung nach Instandsetzung von medizinischen elektrischen Geräten |
| VDE 0100-722 | Errichten von Niederspannungsanlagen – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen |
| VDE 0122-1 | Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge – Allgemeine Anforderungen |
| DIN EN IEC 62040 | Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) – Sicherheitsanforderungen |
Prüffristenermittlung – Wann muss man was prüfen? Wer legt die Prüfintervalle fest?
Zur Ermittlung von Prüffristen elektrischer Anlagen und Maschinen sowie elektrischen Geräten bedarf es grundsätzlich einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in Hinblick auf Arbeitsmittel (u. a. elektrische Geräte und Maschinen) im § 3, durch den Arbeitgeber respektive seiner Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Zudem ist auch die notwendige Qualifikation der zur Prüfung herangezogenen Personen zu ermitteln. Die konkretisierende TRBS 1111 beschreibt hierbei den grundsätzlichen Aufbau und Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung. Die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeits- und Betriebsanweisungen sind unter Beachtung der TRBS 1116 erstmalig und wiederkehrend zu schulen.
Als Orientierung und Hilfestellung, können hinsichtlich Prüffristenermittlung die Beispielfristen aus Tabelle 1 B der DGUV Vorschrift 3 und der Tabelle im Anhang 4 der TRBS 1201 herangezogen werden.
Die Forderung der Ermittlung von Prüffristen für elektrische Anlagen hingegen findet ihren Ursprung u. a. in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Auch die VDE 0105-100 spricht von einer gefahrenbezogenen Prüffristenermittlung. Auch hier ist das Zauberwort Gefährdungsbeurteilung und der Adressat in erster Linie der Arbeitgeber respektive seine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK). Als Orientierung kann hier die Tabelle 1 A der DGUV Vorschrift 3 herangezogen werden.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beschreibt den Ausdruck „Maschine“ wie folgt:
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist, und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Listenpunktes der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Listenpunktes, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Listenpunktes oder von unvollständigen Maschinen (…) die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
Für eine „Zur Prüfung befähigte Person“ ist nicht nur wichtig, dass Sie die Prüfnormen kennt. Sie muss auch Ihr Messgerät, also Ihr Werkzeug, genau kennen. Nur so ist es Ihr möglich, richtige Beurteilungen und Bewertungen zu treffen. Die befähigte Person sitzt nicht im Messgerät, sondern bedient es! Hierzu kann im Seminar auf die Eigenschaften und Bedienung des eigenen Messgerätes explizit eingegangen werden.
Unsere Seminare sind messgeräte- und herstellerunabhängig. Jeder MEBEDO Dozent kennt die gängigsten Prüfgeräte am Markt und kann dadurch auf gerätespezifische Fragen und auf etwaige Vor- oder Nachteile der Geräte explizit eingehen.
Die MEBEDO Akademie GmbH besitzt einen umfassenden Bestand der gängigsten Prüfgeräte am deutschen Markt. Sehr gerne können Sie im Vorfeld Ihre Wünsche äußern, sollten Sie ein bestimmtes Prüfgerät im Seminar besichtigen, oder auch ausprobieren wollen. Grundsätzlich stellen wir Ihnen während der Seminare viele gängige Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung. Somit haben Sie die Möglichkeit, unabhängig vom Messgerätehersteller zu testen. Dies ist bei einer Kaufentscheidung von Vorteil. Vorhandene betriebseigene Prüfgeräte können mitgebracht und deren Einsatzfähigkeit überprüft werden. Für Softwareseminare sollten nach Möglichkeit eigene Laptops o.ä. mitgebracht werden, um die vermittelten Inhalte und Übungen am eigenen Gerät durchführen zu können.
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung
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