Maschinensicherheit
Von der Planung und Herstellung über das Inverkehrbringen bis hin zum produktiven Betrieb: die sichere Maschine ist das zu erreichende Ziel!
Die Einhaltung der europaweit derzeit noch gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stellt sicher, dass bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch“ der Maschine und selbst bei den „vernünftigerweise zu erwartenden Fehlanwendungen“ keine Gefahr entsteht.
Die Teilnehmer lernen, worauf es als Hersteller ankommt, um zu einer sicheren Konstruktion und der dazugehörigen Dokumentation zu gelangen. Außerdem wird erarbeitet was als Betreiber zu beachten ist, um den sicheren und regelkonformen Betrieb sowohl neuer als auch alter Maschinen zu bewerkstelligen und aufrecht zu erhalten.
Alle Infos zur Maschinensicherheit gibt es auch als Download.
NEU! Maschinenverordnung
Ab dem 20.01.2027 wird die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden sein.
Das Gute daran:
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bleiben erhalten. Sie wurden jedoch überarbeitet und etwas erweitert. Die Teilnehmer werden außerdem über weitere Aktualisierungen (beispielsweise bei den Softwareanforderungen im Hinblick auf Cybersecurity oder der Art der Dokumentation) informiert, und sind damit rechtzeitig startklar für die neue Verordnung.
Was ist der Unterschied zwischen der Maschinenrichtlinie und der Maschinenverordnung?
Bei der bisher gültigen Maschinenrichtlinie wurde ein indirekter Weg zum nationalen Recht beschritten: die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) setzte die europäische Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht um. Die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die Europäische Kommission hatte nun zum Ziel die Richtlinie in eine in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Europäische Verordnung zu überführen. Das Ergebnis ist die vorliegende Maschinenverordnung.
Ist Probebetrieb und Inbetriebnahme einer Maschine das Gleiche?
Nein! Der Probebetrieb von Maschinen und Anlagen dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern. Er ist nicht mit der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu verwechseln!
Rechtlich gesehen liegt der Probebetrieb als Teil des Herstellungsprozesses noch vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
An meiner alten Maschine (Baujahr 1991) ist keine CE-Kennzeichnung. Muss ich nun nachträglich das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen um „CE“ zu erlangen?
Anstelle der häufig nicht vertretbaren nachträglichen CE- Kennzeichnung (mit der nachträglichen Durchführung des kompletten
Konformitätsbewertungsverfahrens) gemäß der aktuellen MRL, kann der Betreiber in Anlehnung an die BetrSichV eine sogenannte „Betriebsgenehmigung durch den Anlagenbetreiber“ erstellen.
Wer legt fest ob eine „wesentliche Veränderung“ an einer Maschine vorliegt oder nicht?
Die Person, welche die Veränderungen vornimmt, muss prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt oder nicht.
Falls tatsächlich eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt, so ist die Maschine als „neu“ anzusehen.