VEFK – Seminare für Ihre Fachverantwortung

Als Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) übernehmen Sie eine zentrale Rolle für die Elektrosicherheit in Ihrem Unternehmen. Sie tragen die Fachverantwortung im Elektrobereich und setzen die Anforderungen aus Regelwerken wie DGUV Vorschrift 3, BetrSichV und ArbSchG rechtskonform um.
Unsere praxisnahen VEFK Schulungen gehören zu den gefragtesten Formaten der MEBEDO Akademie. Sie zeigen, wie Sie Ihre Unternehmerpflichten sicher erfüllen – mit vielen Beispielen aus der Praxis.
Bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Vertiefen Sie Ihre Fachkunde und lernen Sie, wie Sie unterwiesene Personen sicher anleiten.
Wichtige Fakten zur Funktion einer Verantwortlichen Elektrofachkraft
VEFK – Aufgaben und Pflichten
Die Verantwortliche Elektrofachkraft trägt die Verantwortung für die Elektrosicherheit im elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil. Sie übernimmt die Fachverantwortung und stellt sicher, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Neben ihrer fachlichen Leitungsfunktion empfiehlt es sich, dass die VEFK auch als Anlagenbetreiber Elektrotechnik handelt.
Welche konkreten Aufgaben auf eine VEFK zukommen, hängt stark von der Struktur und Komplexität des Unternehmens ab. In größeren Betrieben verteilen sich die Zuständigkeiten häufig auf mehrere Teilbereiche, die jeweils eigene Anforderungen mit sich bringen.
Aufgaben der Verantwortlichen Elektrofachkraft
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Einhaltung der Gesetze und Vorschriften
Die VEFK sorgt dafür, dass alle relevanten Gesetze, Verordnungen und Regelwerke zur Betriebssicherheit eingehalten werden. Das betrifft insbesondere die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der DGUV Vorschrift 3 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie bewertet Gefährdungen, entwickelt Schutzmaßnahmen und organisiert Unterweisungen, damit Beschäftigte im Elektrobereich sicher arbeiten können. So trägt sie aktiv zur Vermeidung von Unfällen und zur Stärkung der Elektrosicherheit bei.
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Fachverantwortung und Unternehmerpflichten
Die Verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt Fach- und Aufsichtsverantwortung. Dazu zählen unter anderem die Organisations-, Auswahl-, Fürsorge- und Kontrollverantwortung im Sinne der Unternehmerpflichten. Sie stellt sicher, dass elektrische Arbeiten fachgerecht ausgeführt und Betriebsmittel ordnungsgemäß eingesetzt werden. In sensiblen Betriebsteilen, in denen erhöhte Risiken bestehen, definiert sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und achtet auf deren Umsetzung.
Auch in der Rolle als Anlagenbetreiber der Elektrotechnik verantwortet sie den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und sorgt dafür, dass sich diese in einem einwandfreien Zustand befinden.
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Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Eine wirksame Elektrosicherheit braucht Rückhalt durch das Unternehmen. Die VEFK arbeitet eng mit der Unternehmensleitung, Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem Betriebsrat sowie mit Einkauf und Personalabteilung zusammen. Der Arbeitgeber stellt die nötigen Ressourcen bereit, damit die VEFK ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen kann. Dazu gehören personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen.
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Weisungsfreiheit im Verantwortungsbereich
In allen Fragen der elektrotechnischen Sicherheit trifft die Verantwortliche Elektrofachkraft Entscheidungen weisungsfrei. Dadurch wird gewährleistet, dass Sicherheitsstandards durchgesetzt und normative Anforderungen erfüllt werden können.
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Leitungsfunktion im Elektrobereich
Die VEFK führt elektrotechnische Mitarbeiter, organisiert Abläufe und prüft, ob Tätigkeiten normgerecht durchgeführt werden. Sie achtet auf die Einhaltung aller Sicherheitsvorgaben, unterstützt bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und fördert die kontinuierliche Weiterentwicklung der Betriebssicherheit.
Wer braucht eine Verantwortliche Elektrofachkraft?
Ein Unternehmen braucht eine VEFK, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen elektrotechnischen Betrieb oder es unterhält einen elektrotechnischen Betriebsteil.
- Gleichzeitig kann der Unternehmer diesen Bereich nicht selbst fachlich führen – etwa, weil ihm die elektrotechnische Qualifikation fehlt oder weil die Organisation zu komplex ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen mehrere Standorte hat oder die Anforderungen in den Betriebsteilen stark voneinander abweichen.
Welche Voraussetzungen muss eine VEFK erfüllen?
Die VDE 1000-10 definiert keine starren Anforderungen an den Bildungsweg einer Verantwortlichen Elektrofachkraft, sondern formuliert bewusst einen Rahmen. Ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Unternehmer vor der Beauftragung.
Spezielle Schulungen helfen dabei, die nötige Fachkunde aufzubauen oder zu vertiefen – abgestimmt auf den jeweiligen Aufgabenbereich und die aktuelle Gesetzgebung.
Damit eine Elektrofachkraft als VEFK geeignet ist, sollte sie:
- über eine abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Meister (Industrie oder Handwerk), Diplom-Ingenieur, Bachelor oder Master im Bereich Elektrotechnik verfügen.
- bei abweichendem Bildungsweg eine gleichwertige Qualifikation nachweisen (gemäß VDE 1000-10, Abschnitt 5.3).
- praktische Erfahrung und Kenntnisse der relevanten Normen und Vorschriften vorweisen.
- je nach Funktion zusätzliche Kompetenzen mitbringen – etwa im Bereich Organisation, Anlagenbetrieb oder Sicherheitsverantwortung.
Normen und Regelwerke im Überblick
Verantwortliche Elektrofachkräfte müssen sich in einem dichten Netz aus technischen und rechtlichen Vorgaben sicher bewegen. Zu den wichtigsten Regelwerken gehören:
- DIN VDE 1000-10 (fachliche Anforderungen)
- DGUV Vorschrift 3 (Pflichten zur Prüfung und Sicherheit elektrischer Anlagen)
- BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung)
- TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Kann die Qualifikation verfallen?
Ja. Die Qualifikation kann verfallen. Wer die fachliche Leitung in einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil übernimmt, muss jederzeit mit den aktuellen Normen und Regelwerken vertraut sein.
Wenn eine VEFK längere Zeit nicht im elektrotechnischen Bereich arbeitet oder ihr Wissen veraltet ist, verliert sie ihre Eignung. In diesem Fall muss der Unternehmer handeln und die Funktion entziehen. Er trägt die Verantwortung dafür, eine fachlich geeignete Person zu benennen – und damit seiner Unternehmerpflicht gerecht zu werden.
Die elektrotechnischen Vorschriften ändern sich regelmäßig. Deshalb Daher ist es wichtig, die eigene Fachkunde durch passende Schulungen auf dem neuesten Stand zu halten. Wer sich regelmäßig weiterbildet, erfüllt nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern stärkt auch die Betriebssicherheit und sorgt für eine sichere, compliance-konforme Organisation.
Vertreterregelungen
Im Zentrum der Elektrosicherheit steht die Verantwortliche Elektrofachkraft. Doch was passiert, wenn sie ausfällt – etwa durch Urlaub oder Krankheit?
Laut § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen und die nötigen Mittel bereitstellen. Das gilt auch für den elektrotechnischen Bereich, obwohl das Gesetz diesen nicht ausdrücklich nennt.
Eine Organisation gilt nur dann als geeignet, wenn sie klar strukturiert ist – mit benannten Verantwortlichen, nachvollziehbaren Zuständigkeiten und ausreichenden Ressourcen: Zeit, Personal, Budget.
Die VEFK übernimmt Unternehmerverantwortung. Sie handelt im Auftrag des Arbeitgebers im verantwortenden Bereich und sorgt dafür, dass alle Aufgaben im Elektrobereich fachlich abgesichert sind. Oft ist sie zusätzlich als Anlagenbetreiber Elektrotechnik (AnlB) tätig oder übernimmt leitende Funktionen wie die Instandhaltungsleitung oder Werkstattleitung.
Fehlt diese Schlüsselperson, braucht es eine klare Vertretungsregelung. Diese muss immer eine natürliche Person benennen – keine Abteilung, keine juristische Einheit. Gerade in sicherheitsrelevanten Bereichen wie der Elektrotechnik reicht es nicht aus, wenn die Verantwortung nur an eine einzelne Person gebunden ist.
Auf den Punkt gebracht:
„Allein durch alltägliche Ausfälle wie Urlaub oder Krankheit wird klar, dass verantwortungstragende Positionen wie die VEFK immer eine Stellvertretung brauchen.“ – Rechtsanwalts Hartmut Hardt
Fazit:
Eine Stellvertreterregelung für die VEFK ist nicht nur sinnvoll, sondern unerlässlich, um die Fachverantwortung im Betrieb auch im Ausfallfall aufrechtzuerhalten und die Betriebssicherheit dauerhaft zu sichern.
Unsere VEFK Leistungen
Seminare
Unsere speziell entwickelten VEFK Schulungen bieten die Möglichkeit, die Kenntnisse der Verantwortlichen Elektrofachkraft auf dem neuesten Stand zu halten und somit ihre wichtige Rolle im Unternehmen weiterhin kompetent auszuführen. Sollte keine geeignete VEFK im Unternehmen zur Verfügung stehen, kann auch eine externe VEFK bei uns beauftragt werden.
Das sagen MEBEDO Kunden:
MEBEDO Expertentag
2x im Jahr – im März und Oktober – lädt die MEBEDO Akademie zum Expertentag für Verantwortliche im Bereich der Elektrosicherheit ein.
In fünf kompakten Fachvorträgen geben erfahrene Praktiker aus verschiedenen Unternehmen direkte Einblicke in aktuelle Themen rund um die VEFK, ihre Fachverantwortung und neue Entwicklungen in Regelwerken und Vorschriften.
Zwischen den Vorträgen bleibt Zeit für Networking und persönliche Gespräche – ideal, um Fragen zu stellen, sich zu vernetzen und Erfahrungen aus dem elektrotechnischen Betrieb auszutauschen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Es gibt zwei Voraussetzungen:
- das Unternehmen muss ein elektrotechnischer Betrieb sein oder es muss in ihm einen elektrotechnischen Betriebsteil geben,
- der Unternehmer ist nicht in der Lage, diesen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zu leiten, entweder, weil ihm die fachliche Qualifikation fehlt (er keine elektrotechnische Ausbildung hat) oder weil organisatorische Gründe eine oder mehrere Verantwortliche Elektrofachkräfte notwendig machen – etwa wegen der Größe des Unternehmens oder weil es unterschiedliche Standorte gibt oder weil die fachlichen Anforderungen in den verschiedenen Betriebsteilen zu unterschiedlich sind.
Eine verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt einen Teil der Verantwortung des Unternehmers, nämlich die Fachverantwortung für einen elektrischen Betrieb oder Betriebsteil. Die schriftliche Beauftragung ist somit auch eine Delegation von Verantwortung. Die VEFK übt eine Leitungsfunktion aus, sie leitet – mindestens fachlich – einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil.
Eine VEFK ist nach Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 in allen Fragen, die die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen betreffen, weisungsfrei. Eine VEFK übt somit im Bereich der Elektrotechnik, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aber auch innerhalb der Betriebsorganisation eine wichtige Funktion im Unternehmen aus.
Ihre Beauftragung ist konsequenterweise die Folge einer Personalentscheidung eines Unternehmers. Dieser muss dabei die grundsätzlichen Kriterien der DIN VDE 1000-10 bei der Personalauswahl beachten.
Die Schriftform wird in der DIN VDE 1000-10 nicht verlangt.
Der Gesetzgeber sieht aber bei der Delegation von Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes die Schriftform vor. Unabhängig davon legt ein Akt wie die Delegation von Verantwortung (mögliche Haftung) und die Komplexität der Aufgaben (z. B. müssen je nach Aufgabenbereich einer VEFK Schnittstellen zu anderen Abteilungen eines Unternehmens definiert werden) die Schriftform nahe.
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VEFK ohne schriftliche Beauftragung
Die Mindestangaben ergeben sich aus der DIN VDE 1000-10.
Das sind die Beauftragung selbst, der Umfang der übertragenen Pflichten und der Name der VEFK. Da die Verantwortliche Elektrofachkraft Pflichten des Unternehmers, Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie Schnittstellenfunktionen innerhalb der Betriebsorganisation übernimmt, sind weitere Angaben sinnvoll. Insbesondere sind das Angaben zu:
- rechtlichen Grundlagen der Bestellung,
- den konkreten Aufgaben,
- den Bestellbereich,
- der Eignung (den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen).
Die rechtlichen Grundlagen sind neben der DIN VDE 1000-10 etwa das Ordnungswidrigkeitengesetz oder die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3). Konkrete Aufgaben sind zum Beispiel das Planen, Projektieren und Konstruieren von elektrischen Anlagen oder die Unterstützung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten und Anlagen im Elektrobereich. Diese Angaben können in ergänzenden Anlagen zur Bestellung aufgeführt werden.
Ich bin bestellte VEFK und habe lange Jahre als solche die Verantwortung für den Elektrotechnischen Bereich im Unternehmen getragen. Nun habe ich im Unternehmen einen ganz anderen Aufgabenbereich übernommen. Ist es nun erforderlich, dass ich die VEFK Bestellung „kündige“ oder erlischt die Verantwortung automatisch mit dem Wechsel der Position im Unternehmen?
Antwort:
Die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) bleibt auch nach einer Änderung des Aufgabenbereichs oder der Abteilung bestehen, solange man im selben Unternehmen angestellt ist. Es besteht keine automatische Auflösung der Bestellung aufgrund solcher Veränderungen.
Daher ist erforderlich, die Beendigung der Bestellung und die damit verbundene Verantwortung schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren. Eine schriftliche Mitteilung ist sinnvoll, um die Änderungen im Aufgabenbereich oder in der Abteilung bekannt zu machen und sicherzustellen, dass die betroffenen Stellen über das Ende der Bestellung als VEFK informiert sind. Es ist wichtig, dass alle beteiligten Parteien über den aktuellen Status der Bestellung informiert sind und dass die verantwortungsvollen Aufgaben der VEFK entsprechend an eine andere qualifizierte Person übertragen werden können.
Die schriftliche Formulierung der Beendigung der Bestellung zur VEFK trägt zur Transparenz und Rechtssicherheit bei und ermöglicht eine klare Nachverfolgung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Daher ist es unerlässlich, diesen Schritt schriftlich zu dokumentieren, um eine klare Kommunikation und Verwaltung der VEFK-Position sicherzustellen.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben auf fachkundige und zuverlässige Personen übertragen, die dann diese Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen haben. Die Bestellung zur VEFK ist ein Vertrag, also eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, bei der mindestens zwei Parteien einvernehmlich eine wechselseitige verbindliche Verabredung miteinander treffen. Diese vertragliche Übernahme ist nur dann rechtswirksam, wenn die Willenserklärungen beider Vertragsparteien übereinstimmen.
Ist dies nicht der Fall, weil sich beispielsweise der Arbeitgeber zwar eine Übertragung wünscht, die designierte VEFK aber diese Verantwortung nicht übernehmen möchte, dann kann es keine rechtswirksame Übertragung allein durch eine arbeitgeberseitige Anordnung einer Delegation geben.
Wer es ganz genau wissen will kann den kompletten Text unseres Anwalts lesen.
Zum Blogbeitrag
Die elektrotechnischen Normen ändern sich beständig. Auch die staatlichen Regelsetzer wie Parlamente und Ministerien verabschieden immer wieder neue Vorgaben. Das und die sich wandelnden technischen Voraussetzungen machen Fortbildung für die VEFK zur Pflicht – Verantwortliche Elektrofachkraft ist man nicht für immer.
Wichtig ist auch der Nachweis der Fortbildung. Sie dient dem Unternehmer als Nachweis, dass die VEFK weiterhin die in der Beauftragung definierten Aufgaben erfüllen kann.
TIPP
Benötigte Unterlagen
Eine Verantwortliche Elektrofachkraft muss die einschlägigen Bestimmungen für ihren Arbeitsbereich kennen. Auch bei umfassender Kenntnis der Normen sind damit noch nicht die Unterlagen geschrieben, die eine VEFK im betrieblichen Alltag benötigt. MEBEDO bietet im Rahmen der Beratung Dokumentenvorlagen für Arbeitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Anlagenprüfungen oder Protokollierung von Beinahe-Unfällen und vielem mehr.
Die DIN VDE 1000-10 kennt im Prinzip zwei verschiedene Arten von Verantwortlichen Elektrofachkräften:
- Die zuständige (verantwortliche) Elektrofachkraft gemäß DIN VDE 1000-10 Abschnitt 3.1. Diese hat als Elektrofachkraft die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der ihr übertragenen elektrotechnischen Arbeiten bzw. Tätigkeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), die mit der „Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils“ betraut ist. Die VEFK hat nach DIN 1000-10 Abschnitt 3.2 Unternehmerverantwortung im Bereich der Elektrotechnik, z. B. Auswahl-, Organisations-, Fürsorge- und Kontrollverantwortung. Entsprechend dem Abschnitt 4.4 muss die Verantwortliche Elektrofachkraft mindestens Meister, Techniker, Ingenieur, Bachelor oder Master der Elektrotechnik sein. Im Regelfall übernimmt die Verantwortliche Elektrofachkraft auch die Rolle des Anlagenbetreibers (Elektrotechnik) für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen im Unternehmen.
Der Aufbau der innerbetrieblichen Verantwortungsstruktur im Bereich der Elektrotechnik, wie auch die Anzahl der Verantwortlichen Elektrofachkräfte hängt maßgeblich von der Unternehmensgröße und der Vielfalt der elektrotechnischen Bereiche ab.
Schnittstellen der VEFK mit anderen Unternehmensteilen
Die Verantwortliche Elektrofachkraft trifft in einem Unternehmen die übergeordneten fachlichen Entscheidungen über alle wichtigen elektrotechnischen Themen. Diese Aufgabenstellung führt dazu, dass das Tätigkeitsfeld einer VEFK zwangsläufig Schnittstellen mit anderen Unternehmensbereichen – also etwa dem Einkauf oder der Instandhaltungsplanung – aufweist. Für eine sichere, rechtssichere und auch effiziente Betriebsorganisation ist es unabdingbar, für diese Schnittstellen Prozessabläufe und Verantwortlichkeiten festzulegen.
Diese schriftlich definierten Schnittstellen müssen in der betrieblichen Praxis umgesetzt und „gelebt“ werden. Lesen Sie die Details im Beitrag unseres Geschäftsführers Stefan Euler „VEFK in der Betriebsorganisation“.
DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 6 heißt es: „Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.“
Was das alles genau bedeutet lernen Sie in unserem Seminar R02
Eine VEFK muss nicht festangestellt sein. Eine „externe VEFK“ ist auch möglich.
Jedes Unternehmen mit einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil braucht eine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK). Aber nicht jedes Unternehmen kann oder will sich eine festangestellte VEFK leisten. Eine Lösung kann eine externe Verantwortliche Elektrofachkraft (externe VEFK) sein.
Arbeitsschutzgesetz und VDE 1000-10 treffen keine Aussage über das Angestelltenverhältnis sondern machen Vorgaben zur Eignung der VEFK. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz zuverlässig und fachkundig und nach VDE 1000-10 in der Lage sein, die Verantwortung zu übernehmen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Entscheidendes Kriterium ist also, ob die Person, die VEFK wird, dafür auch geeignet ist. Ob sie in einem Angestelltenverhältnis steht oder nicht, spielt keine Rolle.
Es gibt keine einfache Regel, die besagt, ab welcher Betriebsgröße und bei welchem Umfang und welcher Art der elektrotechnischen Tätigkeiten die Beauftragung einer externen VEFK Sinn macht. Entscheiden lässt sich das nur im Einzelfall. In unserem Seminar R02 erhalten Sie einen Überblick über Ihre Fach- und Führungsaufgaben und wie Sie diese am besten erfüllen.
Ist es der Dienstleister, der die Instandsetzung durchgeführt hat, oder vielmehr der Arbeitgeber/Anlagenbetreiber, der den Dienstleister beauftragt hat?
VDI Anwalt Hartmut Hardt antwortet
Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und auch aus der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 3, § 5) wird bei letzterem explizit der Unternehmer in die Pflicht genommen, nach prüfpflichtiger Instandhaltung den ordnungsgemäßen Zustand zum sicheren Betrieb zu erhalten und nachzuweisen.
Kommt es nunmehr zum Ereignisfall, ist der Nachweis einer normativ durchgeführten elektrischen Sicherheitsüberprüfung nicht nur vom Anlagenbetreiber im Fokus.
Ferner ist es so, dass auch ein Dienstleister den zweifelsfreien Nachweis erbringen können muss, dass der ihm zu verantwortende Aufgabenbereich sorgfältig und mangelfrei bearbeitet wurde. Es gehört zum vertraglich geschuldeten Leistungserfolg, dass die nach der erfolgten Instandsetzung den Beschäftigten zur weiteren Verwendung übergebenen Arbeitsmittel sicher sind.
Insbesondere im § 5 Abs. 1 BetrSichV wird dem Arbeitgeber abverlangt, dass er nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen darf, „die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind“.
Außerdem fordert § 10 Abs.1 BetrSichV zwingend, dass „Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden“.
Da die Instandsetzung unzweifelhaft ein Teilbereich der Instandhaltung ist, gelten die vorgenannten Zielvorgaben selbstverständlich als eigene Verpflichtung des Instandsetzers im Hinblick auf die spätere Verwendung der von ihm instandgesetzten Arbeitsmittel.
Der Nachweis, die entsprechende Fachkunde und Sorgfalt eingehalten zu haben, kann nur auf der Grundlage der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG § 49) – und wo es erforderlich ist, auch des Stands der Technik – erfolgen.
Somit muss auch ein Dienstleister, nach prüfpflichtiger Instandsetzung, eine normative elektrische Sicherheitsüberprüfung durchführen. Dies dient der Beweisbarkeit seiner fachlich richtig durchgeführten Arbeit. Dies dient im Ereignisfall nicht nur dem eigenen Interesse, sondern bildet auch einen soliden Weg zur „gelebten“ Elektrosicherheit in der betrieblichen Praxis.
DGUV Vorschrift 3 ehemals VBG 4
(1979 aus der Taufe gehoben, also vor mehr als 40 Jahren!!)
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.