Coworking Spaces – durch die Brille der Elektrosicherheit

| Florian Scheller | Rechtssichere Organisation Elektrotechnik, Zukunftsthemen

Coworking-Spaces

Was genau ist ein Coworking Space, und welche Gesetzlichen Forderungen müssen die jeweils Verantwortlichen, Vermieter (Betreiber) und Arbeitnehmer, bezüglich der Elektrosicherheit nachkommen?

Das Modell des Coworking Space gibt es seit etwa 2013. Hier stand grundlegend die Idee Pate, Freiberuflern und kleineren Start-Ups eine befristete Möglichkeit zu bieten, sich in angemieteten offenen Räumlichkeiten für Projekte miteinander auszutauschen. Auch die Möglichkeit, unabhängig und räumlich getrennt voneinander zu Arbeiten ist gegeben.

Durch die gegenwärtige weltweite Corona-Pandemie wird das Geschäftsmodell der Coworking Spaces immer attraktiver.

Viele Unternehmen sind bestrebt, den jeweiligen Kontaktbeschränkungen und Forderungen des Gesetzgebers Folge zu leisten und versetzen ihre Mitarbeiter auch aus präventiven Gründen in das sogenannte Homeoffice.
Nun ist es jedoch nicht jedem Arbeitnehmer möglich, sich ein Homeoffice einzurichten. An dieser Stelle kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Möglichkeit des Coworking Spaces anbieten. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Internetverträge, Telefon, Drucker, Scanner, Beamer oder auch Meetingräume sind vorhanden und können flexibel genutzt werden. Doch welche Verantwortlichkeiten resultieren zum einen für den Betreiber des Coworking Space und zum anderen für den Arbeitgeber des Mitarbeiters, der dieses Angebot nutzt?

 

Aus elektrotechnischer Sicht möchten wir dieses Thema näher beleuchten:

Wer trägt die elektrotechnische Verantwortung in einem Coworking Space? Wie stellt man sich organisatorisch möglichst rechtssicher auf?

Auf der einen Seite steht der Vermieter, der seine elektrotechnische Anlage und Arbeitsmittel gegen ein Entgelt (Miete) zur Verfügung stellt. Dem gegenüber steht der Mieter, welcher jenes vom Vermieter nutzen kann, oder die eigenen mitgebrachten Arbeitsmittel zum Einsatz bringt, die er von seinem Arbeitgeber gestellt bekommen hat.

Gemäß Artikel 14 (2) des Grundgesetzes verpflichtet Eigentum und soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Also darf im Umkehrschluss niemand dadurch geschädigt werden. Das juristische Gefüge zwischen Mieter und Vermieter wird grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Aus §§ 535, 536 BGB folgt die gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Den Fokus legen wir auf die elektrische Anlage und die Betriebsmittel des Co-Working Spaces.
Die gesetzliche Grundlage für das Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) verankert. Nach § 49 (1) EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In § 49 (2) EnWG wird eindeutig Bezug auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) genommen. Die VDE-Normen erhalten somit im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik einen quasi rechtsverbindlichen Charakter.
Die Normengrundlage für das Errichten von Niederspannungsanlagen ist die DIN VDE 0100 und deren Gruppen. Für die Prüfung elektrischer Anlagen wird grundsätzlich die Erstprüfung (DIN VDE 0100-600:2017-06 Abs. 6.4) und die wiederkehrende Prüfung (DIN VDE 0105-100/A1:2017-06 Abs. 5.3.3.101) unterschieden.

Beispiel zur Veranschaulichung:

Um das Geflecht aus Normen und Vorschriften besser zu veranschaulichen, möchten wir an dieser Stelle das fiktive Beispiel des Bürokaufmanns Olaf aufzeigen.
Olaf ist Sachbearbeiter im Unternehmen Hochbau Mustermann und durch seinen Chef in die Räumlichkeiten des Coworking Spaces von Herrn Schmitz eingemietet worden.
Neben den eigens mitgebrachten und genutzten Arbeitsmitteln wie Notebook, Headset und zughörige Netzteile, werden von Olaf auch die Arbeitsmittel genutzt, welche durch Herrn Schmitz zur Verfügung gestellt werden. Ebenso nutzt Olaf in der Gemeinschaftsküche den bereitgestellten Wasserkocher, die Kaffeemaschine und den Toaster.

Um nun aus elektrotechnischer Sicht rechtssicher aufgestellt zu sein, müssen erstmal der Unternehmer Hochbau Mustermann und Herr Schmitz darauf achten, den Forderungen der diversen Regelwerke gerecht zu werden.

Herr Schmitz hat dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen, die er im Coworking Space zur Verfügung stellt, hinreichend auf ihre Sicherheit und Einsatzzweck geprüft sind, sowie deren Prüfzyklus sich in einem angemessenen Rahmen bewegt. Dies stellt sicher, dass Fehler oder Mängel rechtzeitig festgestellt werden können. Die Fristen hierzu werden anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Somit bleibt der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlage und Betriebsmittel erhalten.
Wichtig ist noch zu erwähnen: „Wer schreibt, der bleibt“. Eine Dokumentation der genannten Vorgänge anhand entsprechender Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Gefährdungsbeurteilungen etc. ist unabdingbar und beweisen, dass der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Ebenso hat aber auch Olaf darauf zu achten das er nur ausschließlich Arbeitsmittel nutzt, welche durch seinen Arbeitgeber Hochbau Mustermann gemäß Arbeitsschutzgesetz §3(ArbSchG) organisiert, nach Betriebssicherheitsverordnung §4 (BetrSichV) geprüft und zur Verwendung freigegeben worden sind. Damit ist gewährleistet, dass nur Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet und sie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.

Anmerkung:

Für die vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel müssen demnach die jeweiligen Gefährdungen durch ihn systematisch ermittelt und bewertet werden. Dabei sind mitunter die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander, sowie mit der Arbeitsumgebung (eigene Arbeitsstätte, angemietete Räume, Coworking Space, Homeoffice, etc.), zu beachten. Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Schutzmaßnahmen entsprechend dem „Stand der Technik“ festgelegt, um die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers zu gewährleisten. Hierbei spielen ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe eine wesentliche Rolle. Als weiteres ist der Unternehmer für die Organisation der Prüfung der Arbeitsmittel auf sicheren Betrieb und für die korrekte Dokumentation verantwortlich. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung legt er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel fest.
Die Arbeitsmittel selbst, ob bereitgestellt durch den Vermieter des Coworking Spaces oder auch Arbeitgeber, werden gemäß der BetrSichV und der konkretisierenden TRBS 1201 bzw. der DGUV Vorschrift 3, und nach der jeweils anzuwendenden VDE Normen, z.B. DIN VDE 0701-0702, geprüft. Zusätzlich hat sich der Arbeitgeber zu vergewissern, dass die angemieteten Arbeitsmittel für den Einsatzzweck geeignet und geprüft sind. Dies kann er sich vom Vermieter bestätigen lassen. Eine zusätzliche Möglichkeit ist, dass der Benutzer darauf angehalten wird, vor Gebrauch auf offensichtliche Mängel und Schäden an den Betriebsmitteln zu achten.

Fazit:

Beide Parteien, der Vermieter des Coworking Spaces und der Arbeitgeber des Mitarbeiters, der das Umfeld Coworking Space nutzt, haben aus elektrotechnischer Sicht entsprechende Pflichten zu erfüllen.
Der Vermieter hat die gesetzliche Pflicht, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Als Nachweise dienen Erst- und Wiederholungsprüfungen sowie ein entsprechendes Instandhaltungsmanagement. Der Arbeitgeber hat die Pflicht bei der Auswahl des angemieteten Arbeitsumfeldes die tatsächliche Eignung dessen und auf die Belange des Arbeitsschutzes hin zu überprüfen bzw. bestätigen zu lassen. Ferner hat er die Arbeitsmittel, welche er seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, geeignet auszuwählen, von einer „Zur Prüfung befähigten Person“ nach TRBS 1203 prüfen zu lassen und für eine fachgerechte Instandhaltung Sorge zu tragen.
Arbeitgeber sowie auch der Vermieter müssen den verschiedenen Regelwerken und Vorschriften gerecht werden. Denn nur so ist ein maximales Niveau an Sicherheit für das Arbeiten in einem Coworking Space gewährleistet.

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