Die Energiewende boomt, dadurch auch der Markt für Photovoltaikanlagen (PV). Zahlreiche neue Anbieter drängen auf den Markt und werben offensiv mit dem Versprechen „Alles aus einer Hand“. Doch wer Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen anbietet, bewegt sich keineswegs im rechtsfreien Raum. Ein aktuelles und wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 9 U 1015/25) sorgt derzeit für erhebliche Unruhe in der Branche und stärkt gleichzeitig die etablierten Fachhandwerke.
Im konkreten Verfahren ging es um einen Solar-Anbieter, der auf seiner Website ein klassisches Rundum-sorglos-Paket bewarb. Das Leistungsspektrum umfasste die gesamte Kette von der ersten Konzeptionierung über die Montage bis hin zur finalen Inbetriebnahme und fortlaufenden Wartung. Der entscheidende Haken dabei: Das werbende Unternehmen war zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung (HwO) sowie eine unlautere geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes. Nach der ersten Instanz vor dem Landgericht Mainz hat nun das OLG Koblenz diese Auffassung im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt.
Das OLG Koblenz stellte unmissverständlich klar, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten um wesentliche, berufsbildprägende Kernaufgaben zulassungspflichtiger Handwerke handelt. Insbesondere im Bereich der Elektrotechnik sind Planung, Anschluss und Inbetriebnahme einer PV-Anlage kein „Minderhandwerk“ und keine handwerksrechtlich unerhebliche Randtätigkeit. Sie berühren vielmehr direkt das Fundament des Elektrotechnikerhandwerks, bei dem Sicherheitsaspekte und der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben an oberster Stelle stehen.
Auswirkungen auf das Dachdeckerhandwerk
Doch das Urteil greift noch weiter und nimmt explizit das Dachdeckerhandwerk in die Pflicht. Die Montage von PV-Modulen auf Dachflächen betrifft laut OLG Koblenz ebenfalls den Kernbereich dieses Gewerkes. Dabei spielt es für die Richter keine Rolle, ob es sich um eine Indach- oder Aufdach-Anlage handelt. Auch bei einer klassischen Aufdach-Montage ist durch die mechanische Befestigung auf der Unterkonstruktion fast immer ein Eingriff in die Dachhaut und die statische Dachkonstruktion gegeben. Fehlen hier die handwerksrechtlichen Qualifikationen, drohen gravierende Bauschäden wie Undichtigkeiten oder statische Überlastungen.
Die Subunternehmer-Falle und der Irrglaube über Qualifikationen
Viele Betriebe versuchen, die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle dadurch zu kompensieren, dass sie auf qualifizierte Angestellte verweisen oder die tatsächliche Ausführung an Subunternehmer vergeben. Das OLG Koblenz erteilte dieser Praxis jedoch eine klare Absage. Wenn die Werbung dem Endkunden suggeriert, dass die Leistungen „aus einer Hand“ und durch das eigene Team erbracht werden, ist das werbende Unternehmen selbst in der Pflicht. Entscheidend ist und bleibt die formelle Eintragung des Anbieters in die Handwerksrolle – die bloße Qualifikation einzelner Mitarbeiter oder das nachträgliche Einschalten Dritter heilt den Wettbewerbsverstoß nicht.
Rechtssicherheit durch Qualifikation: Wichtige Abgrenzung in der Praxis
Das Urteil stellt klar, dass im Rahmen der unternehmerischen Gesamtverantwortung die Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich ist. Für Betriebe, die rechtssicher agieren wollen, gewinnt die korrekte und fachliche Qualifizierung des Personals umso mehr an Bedeutung. Um die geforderten Qualitäts- und Sicherheitsstandards in der Praxis fehlerfrei umzusetzen und Unfälle oder Bauschäden zu vermeiden, ist eine fundierte Ausbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter unerlässlich.
Hier setzt ein gezieltes Weiterbildungsangebot an, um Mitarbeiter praxisnah und regelkonform zu schulen:
PRAXISTIPP & WEITERBILDUNGSEMPFEHLUNG