Privatgeräte am Arbeitsplatz

| Florian Scheller | Prüfen & Praxis, Sicherheit

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Was der Chef nicht weiß, macht ihn nicht heiß? – zu kurz gesprungen!

Gerne werden private Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Toaster und Handyladegeräte mit in den Betrieb gebracht, ohne dass der Unternehmer/Arbeitgeber bzw. die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) davon Kenntnis haben.

Diese Elektrogeräte sind jedoch leider eine häufige Brandursache oder sie werden nicht bestimmungsgemäß betrieben, sind nicht geprüft oder sind gar für den Einsatz im gewerblichen Bereich schlichtweg ungeeignet. Auch durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ladepunkte für die Elektromobilität werden häufig mit privaten Ladekabeln oder sogenannten „Notladekabeln“ genutzt. In Punkto Privatgeräte gibt es also Handlungsbedarf.

Verantwortung für die Sicherheit

Wer hier in Deutschland ein Unternehmen leitet, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die hier geltenden Regelwerke und Vorschriften des Arbeitsschutzes umzusetzen und einzuhalten, um sowohl die Sicherheit als auch den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. In Bezug auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, u. a. ortsveränderliche Elektrogeräte, macht der Gesetzgeber in der seit 2002 gültigen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkrete Vorgaben und definiert Maßnahmen.
Resultierend aus einer Gefährdungsbeurteilung gehören zu den beschriebenen Maßnahmen z. B. auch die regelmäßige Überprüfung der im Betrieb verwendeten Elektrogeräte.
Erschwert wird diese Aufgabe jedoch, wenn Angestellte private Elektrogeräte in das Unternehmen einbringen und weder den Arbeitgeber noch den mit der Kontrolle oder Prüfung der Elektrogeräte beauftragten Betriebsangehörigen hierüber informieren.

Sicherheit geht vor

Klare Aussage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftige nur die Arbeitsmittel verwenden die er ihnen zur Verfügung gestellt hat, oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Die Arbeitsmittel müssen für die Verwendung geeignet und sicher sein. (Anm. d. R.: Stichwort sichere Arbeitsmittel)

Herstellerangaben

Weiter haben die Verantwortlichen eines Unternehmens zu beachten, dass eben auch Privatgeräte gemäß der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, hier beispielhaft die DGUV Vorschrift 3 genannt, sowie den Sicherheitshinweisen des jeweiligen Herstellers installiert, betrieben, gewartet, regelmäßig kontrolliert und auch geprüft werden müssen. Auch hier wird deutlich, dass diese Elektrogeräte z. B. auf ein Verbot der Nutzung im gewerblichen Bereich (oftmals in der Bedienungsanleitung beschrieben) untersucht sowie bei Komplikationen vom Stromnetz getrennt werden müssen.

Was, wenn ein Schaden entsteht?

Werden also private Geräte ohne das Wissen der Verantwortlichen genutzt und kommt es evtl. zu einem Brand oder Ereignisfall im Unternehmen, ursächlich durch den Betrieb oder die Nutzung eines Privatgerätes, kann dies weitreichende Konsequenzen für die Verantwortlichen bedeuten, da diese die Installation/Verwendung (auch unwissentlich) geduldet haben.

Rechtssichere Elektroorganisation

Es muss also auch dieser Punkt in der betrieblichen Sicherheitsorganisation, vielmehr in einer rechtssicheren Elektroorganisation, Berücksichtigung finden. Denkbar sind hier entsprechende Betriebs- oder Arbeitsanweisungen, die resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung diverse Kriterien wie Herstellerhinweise berücksichtigen und Maßnahmen aufzeigen für die sichere Verwendung privater Geräte.
Gestatte ich als Unternehmer/Arbeitgeber private Geräte in meinem Unternehmen, muss ich also Maßnahmen treffen um die sichere Verwendung zu gewährleisten, eine andere Möglichkeit wäre es, die Nutzung und damit verbunden auch den Betrieb von Privatgeräten gänzlich zu untersagen.

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