Prüffristenermittlung für Geräte und Anlagen
| Michael Wulf | VEFK, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik
Unser Kollege Michael Wulf hat für den „de“ eine interessante Leserfrage beantwortet, die wir Ihnen hier vorstellen wollen.
Für Prüffristen gibt es einmal die Vorgabe aus der DGUV mit den starren Vorgaben. Des Weiteren gibt es die Vorgabe aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Prüffristen durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Welche der beiden Vorgaben ist hier anzuwenden und stellt „Rechtssicherheit“ dar?
Der Arbeitsschutz in Deutschland ist dual aufgestellt. Neben den Regelwerken des staatlichen Arbeitsschutzes haben die Unfallversicherer das Recht, im Rahmen der autonomen Selbstverwaltung Unfallverhütungsvorschriften zu erstellen. Der staatliche Arbeitsschutz nennt die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitsmittel. Im Bereich der DGUV werden hierzu die Begriffe Unternehmer und Betriebsmittel genutzt. In den nachfolgenden Ausführungen sind die Begriffe gleichgesetzt zu betrachten.
Für „bestimmte Arbeitsmittel“ und „überwachungsbedürftige Anlagen werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Aussagen zu maximalen Prüffristen getätigt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf „normale“ elektrische Arbeitsmittel und Anlagen.
Auf die Gruppenbildung, welche vorgelagert zur Prüffristenermittlung zu erfolgen hat, wird im Rahmen dieser Leseranfrage nicht eingegangen.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschreibt im § 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. (6), dass der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen hat, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.
Und der Arbeitgeber hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
Der Arbeitsgeber hat folglich Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen festzulegen, die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und die Fristen so festzulegen, dass die Arbeitsmittel sicher betrieben werden können. Eine schriftliche Dokumentation zu diesen Festlegungen ist zwingend erforderlich.
DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen
Die DGUV Vorschrift 3 beschreibt im § 5 Prüfungen Abs. (1), dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Fristen sind dabei so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Zur DGUV Vorschrift 3 existiert eine Durchführungsanweisung. Im Vorwort der DGUV Vorschrift 3 heißt es dazu: „Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, (…)“
In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 im Abs. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 heißt es dann wie folgt: „Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen.“
Im weiteren Verlauf werden in Tabelle 1A die Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dar und in Tabelle 1B die Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel dargestellt. Die Spalten werden in beiden Tabellen jeweils in Anlage/Betriebsmittel (z. B. Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel), Prüffrist (z. B. 4 Jahre), Art der Prüfung (z. B. auf ordnungsgemäßen Zustand) und Prüfer (z. B. Elektrofachkraft) unterteilt.
Die vorgenannten Tabellen sind Bestandteil der Durchführungsanweisungen und nicht der eigentlichen Vorschrift, somit haben diese im direkten Vergleich einen untergeordneten Stellenwert. Sie können und sollten jedoch als Orientierungshilfe Berücksichtigung finden.
Fazit
Der Unternehmer hat vorrangig das staatliche Regelwerk heranzuziehen. Das Regelwerk der Berufsgenossenschaft (DGUV) darf dem staatlichen Regelwerk nicht entgegenstehen.
Die Vorgaben der Berufsgenossenschaften – hierzu zählen Durchführungsanweisungen, Regeln, Informationen, Grundsätze und Merkblätter – bieten dem Unternehmer mögliche Lösungen. Andere, mit dem staatlichen Arbeitsschutz konform gehende, Lösungen werden nicht ausgeschlossen.
Die Kombination aus beidem, der geforderten Prüffristenermittlung gemäß Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Richtwerten aus den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 als Orientierungshilfe, stellen eine rechtssichere Lösung für den Arbeitgeber/Unternehmer dar.
Autor
Michael Wulf, Prokurist der MEBEDO Consulting GmbH und BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik
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