Ist der als Betriebsleiter eingetragene Elektromeister automatisch auch die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) des Unternehmens?
| Michael Wulf | Normen & Regelwerke, VEFK, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik
Der Betriebsleiter stammt aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) und wird als Begriff üblicherweise im Handwerk oder in handwerklichen Bereichen verwendet. Die Funktion des Betriebsleiters wird in aller Regel durch den Chef/Meister im Betrieb wahrgenommen.
Der Begriff Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kommt aus der VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ und wird hauptsächlich im industriellen Umfeld im Rahmen der Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils verwendet.
Wann ist eine Eintragung erforderlich?
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) verlangt, dass wenn in einem Unternehmen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, hier dem Elektrotechnikerhandwerk, ausgeführt werden, muss durch den Verantwortlichen geklärt werden, welche Tätigkeiten in welchem Umfang stattfinden.
In der HwO § 1 (Handwerksbetrieb, Eintragung in die Handwerksrolle) heißt es auszugsweise:
„(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.“
Voraussetzung und Funktion des Betriebsleiters
Die für die Eintragung gemäß HwO erforderlichen Ausübungsvoraussetzungen müssen in der Person des Betriebsleiters vorliegen. Betriebsleiter kann dabei der Inhaber oder auch ein angestellter Betriebsleiter sein. Bei jedem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle muss im Einzelfall geprüft werden, ob die erforderliche Ausübungsvoraussetzung sowie eine ausreichende Betriebsleitertätigkeit gewährleistet sind. Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte).
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass es für den Betriebsleiter, ebenso wie für den selbständigen Handwerker, keine Altersgrenze gibt. Ein Betriebsleiter muss aber zwingend gesundheitlich in der Lage sein, seinen Aufgaben als technisch Verantwortlicher nachzukommen.
Ein wichtiges Indiz für die Qualität und den Umfang der geleisteten Betriebsleitung stellt der Anstellungsvertrag und bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft der Gesellschaftsvertrag dar. Wenn die hierbei – als Gegenleistung für die geschuldete Betriebsleitung – vorgesehene Vergütung bzw. Gewinnbeteiligung unter dem sonst üblichen Meistergehalt liegt, kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag geeignet ist, die erforderliche Leitung nachzuweisen und damit die Handwerksrolleneintragung zu bewirken.
Auch ein „Betriebsleiter auf dem Papier“ als sogenannter Konzessionsträger erfüllt die Anforderungen nicht. Scheinarbeitsverhältnisse können eine unmittelbare Falschbeurkundung darstellen. Der handwerkliche Vollbetrieb verlangt in der Regel die Festanstellung mit 40 Stunden pro Woche. Bei dem angestellten Betriebsleiter handelt es sich regelmäßig um einen Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Bei gefahrgeneigten Handwerken und bei Gesundheitshandwerken sind besonders hohe Anforderungen an die Präsenz des Betriebsleiters zu stellen. In diesen Handwerken ist eine Vollbeschäftigung erforderlich, sodass regelmäßig eine anderweitige Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Amtlicher Leitsatz Gerichtsurteil Oberlandesgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.09.1992 – 8 L 8815/91:
„Ein Handwerksmeister, der von dem Sitz einer in die Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person weiter als 100 Kilometer entfernt wohnt und an seinem Wohnort selbstständig tätig ist, kann deren Betrieb nicht verantwortlich leiten. Er kommt deswegen als Betriebsleiter nicht in Betracht.“
Voraussetzung und Funktion der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
Ein Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) wird im Abs. 3.2 der VDE 1000-10 definiert als „Person, die als Elektrofachkraft nach 3.1 – Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann – Fachverantwortung trägt und darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist“. In der Anmerkung 1 zum Begriff heißt es, dass Unternehmerpflichten z. B. Organisations-, Fürsorge-, Auswahl- und Kontrollpflicht sind.
Ergänzend heißt es im Abschnitt 4.4 – „Anforderungen“, dass für die verantwortliche fachliche Leitung in einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil eine Person erforderlich, die die Anforderungen an eine VEFK nach 3.2 erfüllt. Grundsätzlich ist dazu eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin, zum Industriemeister/zur Industriemeisterin, zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin, zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master im Bereich Elektrotechnik erforderlich.
Aufgaben eines Betriebsleiters
Der Betriebsleiter hat in einem Unternehmen den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Ihm obliegt es, die seiner technischen Leitung unterstellten Arbeitnehmer zu leiten sowie zu überwachen und von Fall zu Fall die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er hat ferner Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder betriebliche Anweisungen unterbleiben.
Zu den Aufgaben eines Betriebsleiters gehört es, dass er sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen begibt, um an Ort und Stelle den Fortgang und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Für die Leitung und Beaufsichtigung der Handwerksarbeiten am Einsatzort ist zwar nicht die ständige, aber wiederholte und im Bedarfsfall auch alsbaldige Anwesenheit des Betriebsleiters erforderlich. Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten wie im Elektrobereich muss der Betriebsleiter während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.
Aufgaben und Pflichten des Betriebsleiters, insbesondere:
- Steuern, Betreuen und Überwachen des Arbeitsablaufes (nicht nur Kontrolle des Arbeitsergebnisses)
- Anleiten der unterstellten Arbeitnehmer
- Verhindern und Korrigieren von Arbeitsmängeln
- Regelmäßige Anwesenheit an der Arbeitsstelle
- Erreichbarkeit bei Eil- und Notfällen
Aufgaben einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
In der VDE 1000-10 heißt es, dass Tätigkeiten nach Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ selbstständig nur von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 durchgeführt werden dürfen. Weiter werden beispielhaft elektrotechnische Tätigkeiten genannt, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sowie deren Ausführung sind und daher mit dem Erfordernis einer elektrotechnischen Qualifikation einhergehen. Solche Tätigkeiten sind z. B.:
- Planen, Projektieren, Konstruieren;
- Einsetzen von Arbeitskräften;
- Organisieren der Arbeiten;
- Festlegen der Arbeitsverfahren;
- Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte;
- Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen;
- Hinweisen auf besondere Gefahren;
- Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen;
- Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel, persönliche Schutzausrüstungen
(PSA) und Schutzvorrichtungen; - Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen;
- Errichten;
- Prüfen:
- Besichtigen;
- Erproben;
- Messen;
- Betreiben:
- Inbetriebsetzen;
- Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von
elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind); - Arbeiten;
- Instandhalten;
- Ändern.
Die VEFK ist demnach „von A bis Z für die Elektrosicherheit“ im Unternehmen bzw. ihr zugeordneter Bereiche eines Unternehmens zuständig. Zur Wahrnehmung Ihrer Fach- und Aufsichtsverantwortung hat die VEFK in regelmäßigen Zeitabständen die sich unter Ihrer Verantwortung befindlichen Beschäftigen, bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten, zu kontrollieren. Dies gilt auch für eingesetzte externe Dienstleister.
Betriebsleiter nach Handwerksordnung vs. Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
Neben dem Betriebsleiter nach Handwerksordnung für das Elektrotechnikerhandwerk gibt es weitere Bezeichnungen, die eine leitende Rolle im Bereich der Elektrotechnik, vergleichbar mit der Verantwortung eines Betriebsleiters, darstellen. Beispielhaft zu nennen sind hier: Verantwortliche Elektrofachkraft (VDE 1000-10), Anlagenbetreiber Elektrotechnik (VDE 0105-100) und Technische Führungskraft (VDE-AR-N 4001).
Bei den Kompetenzen und Pflichten der vorgenannten Funktionen gibt es viele Parallelen. Angefangen bei der erforderlichen elektrotechnischen Grundausbildung mit entsprechender Zusatzqualifikation, über die Auswahl- und Organisationsverantwortung, bis hin zur Umsetzungs- und Kontrollverantwortung.
Die VDE 1000-10 beschreibt im Anhang A zu Abs. 3.2:
„Ist eine Stellenbeschreibung vorhanden oder liegt ein Alleinstellungsmerkmal wie Elektromeister als Werkstattleiter vor, ist eine zusätzliche Beauftragung als VEFK auf Grund der Eindeutigkeit der fachlichen Verantwortung nicht notwendig. (…) Eine Doppelbeauftragung ist nicht notwendig.“
Der Betriebsleiter nach Handwerksordnung ist durch seine eindeutige Stellung im Unternehmen als Führungskraft im Bereich Elektrotechnik anzusehen und trägt somit die unmittelbare Verantwortung für die elektrotechnisch tätigen Mitarbeiter innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.

Fazit
Auch wenn im Zusammenhang mit dem Betriebsleiter für das Handwerk Elektrotechnik nicht explizit die Verantwortliche Elektrofachkraft genannt wird, so sind die Aufgaben doch sehr ähnlich gelagert. Die Verantwortung des Betriebsleiters Elektrotechnik ist mit der einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) im zutreffenden Verantwortungsbereich vergleichbar.
In der Praxis ist es üblich, dass der Betriebsleiter Elektrotechnik in Personalunion auch die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) des Unternehmens darstellt. Voraussetzung ist, dass der Anwendungsbereich aus Sicht des jeweiligen Regelwerks zutreffend ist. Dahinter verbirgt sich kein zwingender Automatismus, sondern ist im Rahmen einer geeigneten elektrotechnischen Organisation aus Sicht des Unternehmens zu definieren. Die Funktionen können auch von verschiedene Personen wahrgenommen werden. In derartigen Konstellationen ist es wichtig, dass genaue Abgrenzungen der jeweiligen Verantwortung (Verantwortungsbereich, Rechte und Pflichten, wie auch Kompetenzen usw.) geschaffen werden.
Wenn neben dem eingetragenen Elektromeister keine weiteren „vergleichbaren elektrotechnischen Führungskräfte“ im Unternehmen vorhanden sind, muss der Betriebleiter Elektrotechnik folgerichtig als Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) des Unternehmens angesehen werden. Nicht ohne Grund weist die VDE 1000-10 im Anhang A darauf hin, dass „in einzelnen Branchen auch andere Bezeichnungen für ähnliche oder sogar gleiche Aufgaben gebräuchlich sind“.
Quellen:
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO)
- VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“
- VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“
- VDE-AR-N 4001 „Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (S 1000)“
Autoren:
Michael Wulf, MEBEDO Consulting GmbH, Prokurist und BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik
René Rethfeldt, MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Geschäftsführer und BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik
Weitere Seminare zum Thema
VEFK - Verantwortliche Elektrofachkraft - Grundlagenseminar
Erlangen der notwendigen Kenntnisse zur Übernahme der Unternehmerpflicht und der eigenverantwortlichen Organisation im Bereich der Elektrotechnik. (Webcode: R02)
VEFK - Verantwortliche Elektrofachkraft - Praxisworkshop
Weiterführende Kenntnisse zur Umsetzung der Unternehmerpflicht im Bereich der Elektrotechnik sowie Fach- und Führungsaufgaben in der Praxis. (Webcode: R02.1)