Gefährdungsbeurteilung für elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bereits seit 1996 ein zentrales Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie dient dazu, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten, bevor Schäden oder Unfälle entstehen. Durch diesen präventiven Ansatz werden nicht nur Beschäftigte geschützt, sondern auch Sachwerte, Arbeitsprozesse und die Leistungsfähigkeit einer Organisation gesichert.
Da Gefährdungen sowohl physischer, psychischer, organisatorischer als auch umgebungsbedingter Natur sein können, ist die Gefährdungsbeurteilung ein flexibel einsetzbares Werkzeug, das an unterschiedliche Anforderungen angepasst werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine einmalige Aufgabe, sondern um einen kontinuierlichen Prozess, der regelmäßig überprüft und an Veränderungen in Arbeitsabläufen, Technologien oder Organisationsstrukturen angepasst werden muss.

Gefährdungsbeurteilungen im Bereich Elektrotechnik
Die Verantwortung für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Zwar können Aufgaben und Pflichten an fachkundige Personen delegiert werden – beispielsweise an eine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), einen Anlagenbetreiber Elektrotechnik oder eine Technische Führungskraft –, die Gesamtverantwortung für die Sicherheit und die ordnungsgemäße Umsetzung verbleibt jedoch stets bei der Unternehmensleitung.
Im Bereich der Elektrotechnik kommt der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu, da elektrische Energie zwar unverzichtbar, gleichzeitig jedoch mit erheblichen Risiken verbunden ist. Elektrische Gefahren sind häufig nicht unmittelbar erkennbar und können von Sachschäden und Betriebsstörungen bis hin zu schweren Verletzungen oder tödlichen Unfällen führen. Eine systematische und vorausschauende Bewertung potenzieller Gefährdungen ist daher unverzichtbar.
Für eine wirksame Elektrosicherheit müssen Gefährdungsbeurteilungen sowohl technische als auch organisatorische und menschliche Einflussfaktoren berücksichtigen. Neben direkten Gefahren durch Körperdurchströmung sind auch indirekte Risiken wie Lichtbögen, Brände oder Anlagenausfälle zu bewerten. Ebenso können unklare Verantwortlichkeiten, mangelnde Qualifikationen oder unzureichende Arbeitsanweisungen das Gefährdungspotenzial erhöhen.
Da sich stationäre elektrische Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel kontinuierlich weiterentwickeln, ist die Gefährdungsbeurteilung ein fortlaufender Prozess, der regelmäßig an neue Rahmenbedingungen angepasst werden muss. Sie bildet die Grundlage für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen, die Festlegung sicherer Arbeitsverfahren und die Qualifizierung der Beschäftigten. Damit unterstützt sie Unternehmen dabei, ihre Verantwortung für sichere Arbeitsbedingungen wahrzunehmen und ein dauerhaft hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Unsere Leistungen im Überblick
Erstellung nach ArbSchG
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für elektrotechnische Tätigkeiten
Erstellung nach BetrSichV
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Prüffristenermittlung
Unterstützung
Unterstützung bei der Einführung von ergänzenden Gefährdungsbeurteilungen
Eingabe und Bewertung
Direkte Eingabe und Bewertung von Gefährdungen und Maßnahmen im System des Auftraggebers (z. B. Quentic)
Erarbeitung
Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilungen in den vom Auftraggeber vorgegebenen Vorlagen
Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Diese sind als kontinuierlicher, zyklischer Prozess mit sieben Schritten durchzuführen:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen
Alle Tätigkeiten und Beschäftigten sind zu berücksichtigen. Bei vergleichbaren Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines repräsentativen Arbeitsplatzes. Für elektrotechnische Tätigkeiten erfolgt häufig die Einteilung anhand der Arbeitsmethoden nach VDE 0105-100:
- Arbeiten im spannungsfreien Zustand
- Arbeiten unter Spannung
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
2. Gefährdungen ermitteln
Relevante Gefährdungen sind z. B.:
- mechanische und elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe und biologische Stoffe
- Brand- und Explosionsgefahren
- thermische und physikalische Gefährdungen
- Arbeitsumgebungsbedingungen
- physische und psychische Belastungen
- sonstige Gefährdungen
3. Gefährdungen beurteilen
Die Risiken werden anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere bewertet, z. B. mit Ampelmodellen oder Risikomatrizen.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Schutzmaßnahmen sind nach dem TOP-Prinzip zu priorisieren:
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Personenbezogene Maßnahmen
5. Maßnahmen durchführen
Die Umsetzung muss durch geeignete und befähigte Personen mit ausreichenden Ressourcen, Befugnissen und Zeit erfolgen.
6. Wirksamkeit überprüfen
Es ist zu kontrollieren, ob die festgelegten Maßnahmen die Gefährdungen wirksam reduzieren und im Arbeitsalltag angewendet werden.
7. Dokumentieren und fortschreiben
Die Dokumentation muss Gefährdungen, Bewertungen, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitsprüfungen nachvollziehbar darstellen. Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig sowie bei Änderungen von Arbeitsbedingungen, Arbeitsmitteln, Verfahren oder rechtlichen Anforderungen zu aktualisieren.
Ergänzende Gefährdungsbeurteilung
Allgemeine Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz können nicht alle situationsabhängigen Risiken erfassen, weshalb vor Beginn von Arbeiten zusätzlich eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung vor Ort durchgeführt werden muss, um die sichere Ausführung unter den tatsächlich vorhandenen Bedingungen sicherzustellen.
Elektrotechnische Arbeiten sind häufig mit ortsspezifischen Gefährdungen verbunden, die erst am konkreten Arbeitsplatz zuverlässig erkannt und bewertet werden können. Dazu zählen unter anderem Gefahren durch handgeführte Motorgeräte, unzureichende Beleuchtung, fehlende Standsicherheit, manuelle Tätigkeiten, eingeschränkte Bewegungsfreiheit, erkennbare Mängel an Arbeitsmitteln, Witterungs- und Umgebungsbedingungen sowie Einwirkungen durch Dritte. Deshalb darf die Arbeit erst aufgenommen werden, nachdem der Ausführende die örtlichen Gegebenheiten bewertet und die damit verbundenen Risiken eingeschätzt hat. Werden während der Ausführung neue Gefährdungen erkannt, sind die Arbeiten zu unterbrechen und die Situation erneut zu beurteilen, bevor die Tätigkeit fortgesetzt werden darf.
Im Unternehmen sollte ein verbindlicher Prozess vorhanden sein, der die Umsetzung der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung, häufig auch „Last-Minute-Risk-Analysis (LRMA)“ oder „Der-Schritt-zurück“ genannt, verpflichtend vorgibt.
Gefährdungsbeurteilungen zur Prüffristenermittlung
Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen für Arbeitsmittel und elektrische Anlagen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Der Prozess umfasst auch hier sieben Schritte:
1. Arbeitsmittel erfassen und gruppieren
Alle prüfpflichtigen Geräte, Maschinen und Anlagen erfassen und nach vergleichbaren Einsatzbedingungen, Gefährdungen und Umgebungen zusammenfassen.
2. Gefährdungen ermitteln
Relevante Gefährdungen sind u. a.:
- mechanische, elektrische und thermische Gefährdungen
- Druck-, Brand- und Explosionsrisiken
- Absturzgefahren
- Lärm, Vibrationen, Strahlung und elektromagnetische Felder
- Umgebungsbedingungen sowie körperliche und psychische Belastungen
3. Gefährdungen beurteilen
Es muss beurteilt werden, wie schnell sicherheitsrelevante Mängel entstehen können. Zu berücksichtigen sind Herstellerangaben, Prüfergebnisse, Alter, Verschleiß und technischer Zustand.
4. Schutzmaßnahmen festlegen – Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist
Prüfungen sind die wesentliche Schutzmaßnahme. Grundlage sind Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, mögliche Schädigungen, Ausfallverhalten und Erfahrungen aus dem Unfallgeschehen.
5. Maßnahmen durchführen
Die Prüfungen werden durch eine in der Prüfung erfahrene Elektrofachkraft oder eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt.
6. Wirksamkeit überprüfen
Die Eignung der Prüffristen wird anhand der Prüfergebnisse bewertet. Ein wichtiger Indikator ist die Fehlerquote.
7. Dokumentieren und fortschreiben
Prüfergebnisse und festgelegte Prüffristen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig sowie bei Änderungen der Einsatzbedingungen, neuen Arbeitsmitteln oder erhöhten Fehlerquoten zu aktualisieren.
Anweisungen und Unterweisungen
Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern geeignete Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Betriebsanweisungen sind ein wesentliches Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen. Sie dienen dazu, die bei der Beurteilung ermittelten Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen verständlich und praxisnah für die Beschäftigten zu dokumentieren.
In den Anweisungen werden sichere Arbeitsabläufe, der Umgang mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen oder Anlagen sowie Verhaltensregeln bei Störungen, Unfällen und Notfällen festgelegt. Dadurch stellen Arbeits- und Betriebsanweisungen sicher, dass die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen konsequent umgesetzt werden und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Arbeitsalltag gewährleistet bleibt.
Die Beschäftigten sind anhand der Arbeits- und Betriebsanweisungen regelmäßig und nachweislich zu unterweisen. Die Durchführung und Dokumentation dieser Unterweisungen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Führungskraft. Regelmäßige Aktualisierungen der Anweisungen sowie wiederkehrende Unterweisungen tragen dazu bei, den Arbeits- und Gesundheitsschutz kontinuierlich zu gewährleisten.
FAQ – Häufige Fragen aus der Praxis
Grundlage eines „Ganzheitlichen Prüfkonzepts“ ist eine strukturierte Bestandsaufnahme aller ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel/Geräte, elektrischen Maschinen und stationären elektrischen Anlagen. Darauf aufbauend werden Prüfintervalle, unter Berücksichtigung von gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, in Form von Gefährdungsbeurteilungen ermittelt. Digitale Systeme unterstützen die Terminüberwachung und sorgen dafür, dass keine Prüffristen übersehen werden.
Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, da er hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Die Durchführung kann an fachkundige Personen oder Führungskräfte delegiert werden, die dann in ihrem Verantwortungsbereich für die Erstellung sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zuständig sind. Die rechtliche Gesamtverantwortung verbleibt jedoch stets beim Arbeitgeber.
An einer Gefährdungsbeurteilung sollten folgende Personen mitwirken:
- Der verantwortliche Vorgesetzte bzw. die zuständige Führungskraft
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
- Der Betriebsarzt
- Ein Vertreter des Betriebsrats
- Ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsbereich betroffen ist
- Die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
Prüffristenermittlung – Wann muss man was prüfen? Wer legt die Prüfintervalle fest?
Zur Ermittlung von Prüffristen elektrischer Anlagen und Maschinen sowie elektrischen Geräten bedarf es grundsätzlich einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in Hinblick auf Arbeitsmittel (u. a. elektrische Geräte und Maschinen) im § 3, durch den Arbeitgeber respektive seiner Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Zudem ist auch die notwendige Qualifikation der zur Prüfung herangezogenen Personen zu ermitteln. Die konkretisierende TRBS 1111 beschreibt hierbei den grundsätzlichen Aufbau und Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung. Die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeits- und Betriebsanweisungen sind unter Beachtung der TRBS 1116 erstmalig und wiederkehrend zu schulen.
Als Orientierung und Hilfestellung, können hinsichtlich Prüffristenermittlung die Beispielfristen aus Tabelle 1 B der DGUV Vorschrift 3 und der Tabelle im Anhang 4 der TRBS 1201 herangezogen werden.
Die Forderung der Ermittlung von Prüffristen für elektrische Anlagen hingegen findet ihren Ursprung u. a. in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Auch die VDE 0105-100 spricht von einer gefahrenbezogenen Prüffristenermittlung. Auch hier ist das Zauberwort Gefährdungsbeurteilung und der Adressat in erster Linie der Arbeitgeber respektive seine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK). Als Orientierung kann hier die Tabelle 1 A der DGUV Vorschrift 3 herangezogen werden.
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