Befähigte Person
| Richard Lauer | Normen & Regelwerke, Prüfen & Praxis
Eine befähigte Person verfügt über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Diese Qualifikation erlangt sie durch eine elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem Bereich, in dem sie Arbeitsmittel prüft, und durch Weiterbildungen im jeweiligen Spezialgebiet ( z. B. angewandte VDE Normen).
Vorgaben zur Funktion und Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person sind Teil des staatlichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203). Sie definieren die Rolle der befähigten Person innerhalb der Betriebsorganisation wie auch die Fähigkeiten und Kenntnisse, über die eine zur Prüfung befähigte Person verfügen muss.
Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 übertragen zugleich dem jeweiligen Arbeitgeber
- die Auswahlverantwortung: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass eine entsprechend den Vorgaben der BetrSichV und der TRBS 1203 qualifizierte Person die Prüfungen durchführt,
- die Kontrolle der Befähigung: Der Arbeitgeber muss „sicherstellen“, dass die zur Prüfung befähigte Person entsprechend den Kriterien der TRBS 1203 auswählt und qualifiziert ist (TRBS 1203 Abschnitt 2.1),
- die Garantie der fachlichen Unabhängigkeit: Der Arbeitgeber darf die befähigte Person nicht wegen ihrer Prüftätigkeit benachteiligen; sie ist zudem in fachlichen Fragen weisungsfrei (§ 14 Abs. 6 BetrSichV),
- die Form: Der Arbeitgeber muss eine befähigte Person schriftlich beauftragen. Wenn ihre Ernennung dokumentiert wird, sollten sinnvollerweise auch die Kriterien der Beauftragung festgehalten werden, konkret ein Nachweis, dass die Qualifikation überprüft wurde (siehe Tipp Musterformular).
Tipp: Musterformular
Der Arbeitgeber bzw. der Mitarbeiter, dem die Pflicht der richtigen Auswahl der befähigten Person nach Betriebssicherheitsverordnung übertragen wurde, muss sich vergewissern, dass die zur Prüfung befähigte Person in dem Bereich, in dem sie eingesetzt wird, die Qualifikationsanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203 erfüllt. MEBEDO bietet ein Musterformular, das dabei helfen kann, die Eignung des Mitarbeiters zu erkennen und das Auswahlverfahren zu dokumentieren. Kontakt: consulting@mebedo-ac.de
Die vorgeschriebene Qualifikation einer befähigten Person variiert je nachdem, welche Arbeitsmittel sie prüft. Dieser Beitrag beschäftigt sich im Folgenden mit den Voraussetzungen für die Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln.
Anforderung der Betriebssicherheitsverordnung
In der Betriebssicherheitsverordnung wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für alle Arbeitsmittel und alle überwachungsbedürftigen Anlagen (im Sinne der §§ 14, 15, 16 BetrSichV) in seinem Betrieb auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Prüfart, -umfang und -frist zu ermitteln und welcher Voraussetzung es bedarf, die eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss, um Arbeitsmittel zu prüfen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).
Der Kreis der Arbeitsmittel, die nach § 14 BetrSichV vor ihrer erstmaligen Verwendung von einer befähigten Person zu prüfen sind, ist weit gefasst. Es sind:
- Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen,
- Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind,
- Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können.
Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 15 BetrSichV sind u. a. Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Erforderliche Kenntnisse
Eine befähigte Person muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese erlangt sie nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 BetrSichV durch
- eine Berufsausbildung
- Berufserfahrung und
- eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (inklusive aktueller Regelwerkskenntnisse)
Konkretisierung in der TRBS 1203
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung.
Eine befähigte Person muss folgendes können
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass eine zur Prüfung befähigte Person folgendes kann:
- Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren,
- die bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen beurteilen,
- Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden,
- beurteilen, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind,
- sowie die Prüfverfahren anwenden (TRBS 1203 Abschnitt 2.1).
Die TRBS 1203 erklärt vor allem auch die dehnbaren Begriffe wie Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Berufsausbildung
Eine zur Prüfung befähigte Person muss eine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben. Bezogen auf Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ist das eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung. In der TRBS 1203 (Abschnitt 3.1) werden beispielhaft einige Ausbildungsberufe genannt:
- Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik,
- Systemelektroniker,
- Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik,
- Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen.
Ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik gilt ebenfalls als Berufsausbildung im Sinne der TRBS 1203 Abschnitt 3.1 desgleichen auch
„eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation“.
TRBS 1203, Abschnitt 3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten
Berufserfahrung
Eine befähigte Person soll durch eine Prüfung bewerten, ob Arbeitsmittel sicher sind. Um das zuverlässig tun zu können, braucht es „über einen angemessenen Zeitraum“ hin Erfahrungen im Umgang mit den Arbeitsmitteln, fordert die TRBS 1203. So soll die befähigte Person „genügend Anlässe kennen“, die eine Prüfung auslösen. Sie soll mit der Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels vertraut sein. Dazu zählen auch dessen Schutzeinrichtungen. Sie muss folgendes kennen:
- Schäden verursachende Einflüsse, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
- typische Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten,
- außergewöhnliche Ereignisse, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und
- Erfahrungswerte aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.
Im Bereich der Elektrotechnik wird eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen gefordert (TRBS 1203 Abschnitt 3.1).
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
In der Betriebssicherheitsverordnung wird als Voraussetzung, um als eine zur Prüfung befähigte Person mit Prüfaufgaben beauftragt zu werden, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit genannt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
Die zeitnahe berufliche Tätigkeit muss im Umfeld der anstehenden Prüfungen erfolgen. Dabei sollen Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben werden.
In der TRBS 1203 wird die Durchführung von oder die Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr gefordert.
Mögliche zeitnahe berufliche Tätigkeiten
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können folgende sein:
- Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten,
- Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Labors, an Prüfplätzen,
- Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person.
Zu dem Qualifizierungsmerkmal „zeitnahe berufliche Tätigkeit“ gehören auch die aktuellen Kenntnisse der Elektrotechnik. Insbesondere die Normen, nach denen die jeweilige Prüfung der Arbeitsmittel durchzuführen ist.
Für ortsveränderliche elektrische Geräte wäre dies aktuell noch die VDE 0701-0702, für Lichtbogenschweißeinrichtungen die VDE 0544-4 und für Medizinprodukte die VDE 0751-1. Immer wieder neue Erkenntnisse und/oder Technologien verändern die Regelwerkskunde und machen somit eine regelmäßige Weiterbildung zum Erhalt der Fachkunde unabdingbar.
Fachkunde, spezielle Kenntnisse und praktische Tipps werden durch Schulungen aufrechterhalten oder einen „einschlägigen Erfahrungsaustausch“ vermittelt (TRBS 1203 Abschnitt 3.1).
Unterbrechung der Tätigkeit kann zu Verlust des Status als befähigte Person führen
Folgerichtig kann eine Unterbrechung der Prüftätigkeit dazu führen, dass nicht mehr von einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit gesprochen werden kann und erneut Erfahrungen gesammelt und die Kenntnisse aktualisiert werden müssen.
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.
TRBS 1203, Abschnitt 3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten
Dabei sollte der Inhalt und Umfang der Schulung sowie der Erfolg der Schulungsmaßnahme dokumentiert werden.
Was muss eine befähigte Person können?
Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten einer befähigten Person hängen von der Komplexität der Prüfungen ab (siehe TRBS 1203, Abschnitt 2.1: Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die „Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist“). Nach den Richtlinien des VDI (VDI 4068 Blatt 4) soll eine befähigte Person über folgende Qualifikation verfügen:
- Kenntnisse sicherheitstechnisch relevanter Vorschriften und technischer Regeln
- Sicherer Umgang mit den notwendigen Messgeräten
- Prüfinhalte und – abläufe nach DIN VDE 0701-0702
- Kenntnisse für die mechanische und elektrische Beurteilung handgeführter elektrisch betriebener Arbeitsmittel bei der Sichtprüfung
- Kenntnisse für die Beurteilung von ermittelten Messwerten, vor allem im Vergleich zu ermittelten Werten anderer, vergleichbarer Geräte oder zu plausiblen Werten (Üblichkeitswerten) bzw. zu errechneten Werten
- Kenntnisse weiterer infrage kommender technischer Regeln
Wie wird man eine befähigte Person?
Eine zur Prüfung befähigte Person wird man durch eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Die befähigte Person muss die oben beschriebenen Qualifikationskriterien – Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit (inkl. aktueller Regelwerkskenntnisse) – erfüllen. Der Arbeitgeber hat dies sicherzustellen (TRBS 1203 Abschnitt 2.1)
Der Arbeitgeber muss vor der Beauftragung ermitteln, welche Voraussetzungen die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragte befähigte Person erfüllen muss und gewährleisten, dass die Prüfungen sachgerecht durchgeführt werden.
Wie bleibt man eine befähigte Person?
Wer von seinem Arbeitgeber beauftragt wurde, ist eine zur Prüfung befähigte Person. Das gilt aber nicht automatisch für immer. Unterbricht die befähigte Person längere Zeit ihre Prüftätigkeit, kann die Qualifikation erlöschen. Gegebenenfalls müssen dann erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Schulungen aktualisiert werden.
Die TRBS 1203 fordert zudem, dass eine befähigte Person den Stand der Technik kennt.
Das VDI 4068 Blatt 4 sieht eine Auffrischung der Kenntnisse spätestens alle 3 Jahre durch z. B. eine externe Schulungseinrichtung für angemessen an.
Wer legt fest, wer eine befähigte Person ist?
Der Arbeitgeber trägt gemäß Betriebssicherheitsverordnung die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit der Durchführung von Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Arbeitsmittel beauftragt werden. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen sicherstellen.
Wie unabhängig ist eine befähigte Person bei fachlichen Entscheidungen?
Eine befähigte Person kann ein Beschäftigter oder ein externer Dienstleister sein (siehe unten), in beiden Fällen unterliegt sie aber bei Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber.
„Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. “
Tipp: Weisungsfreiheit und Fortbildung
Die schriftliche Bestellung zur befähigen Person sollte die Weisungsfreiheit der beauftragten Person für die Tätigkeit innerhalb des beschriebenen Aufgabenbereiches beinhalten. Auch ein Passus für die zu ermöglichende regelmäßige Weiterbildung ist sinnvoll.
Muss eine befähigte Person fest angestellt sein?
Nein. Der Arbeitgeber kann auch einen externen Dienstleister beauftragen. Die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Prüfungen bleibt allerdings bei ihm (TRBS 1203 Abschnitt 2.6). Der Arbeitgeber muss also einen Dienstleister aussuchen, der entsprechend der vordefinierten Prüfaufgaben qualifiziert ist – analog zur der Auswahl eines Beschäftigten.
Weitere Seminare zum Thema
Prüfung ortsveränderlicher Geräte - Grundlagenseminar
Mit diesem Praxisseminar erlangen Sie die erforderlichen Grundkenntnisse zur Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten/Betriebsmitteln nach den Normen VDE 0701 und VDE 0702.
Prüfung ortsveränderlicher Geräte - Fachkundeerhalt
Aufrechterhaltung der fachlichen Anerkennung einer "Zur Prüfung befähigten Person" für die sichere und normkonforme Prüfung vor erstmaliger Verwendung, nach Instandsetzung, Änderung und Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte.
Prüfung ortsveränderlicher Geräte - Praxisworkshop
Praktische Umsetzung von Prüfungen vor erstmaliger Verwendung, nach Instandsetzung, Änderung sowie Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten durch "Zur Prüfung befähigte Personen".
Prüfung elektrischer Anlagen und Maschinen - Fachkundeerhalt
Normkonforme und sichere Durchführung von Erst- und Wiederholungsprüfungen elektrischer Niederspannungsanlagen und Maschinen durch "Zur Prüfung befähigte Personen".