Eintragung von Prüfdienstleistern in die Handwerksrolle
| Michael Wulf | Prüfen & Praxis, Rechtssichere Organisation Elektrotechnik
In der Praxis taucht im Zusammenhang mit Prüfungstätigkeiten bzw. sog. „Prüfdienstleistern“ immer häufiger das Thema der Notwendigkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle, bei der für den Betrieb zuständigen Handwerkskammer (HWK) auf. Im gleichen Kontext folgt meist die Auskunft, dass man als Unternehmen Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) sei und mit der HWK nichts zu schaffen habe.
Diese Aussage ist falsch und bedarf immer einer Einzelfallbetrachtung des Betriebs bzw. der betrieblichen Ausrichtung. In Zweifelsfällen nehmen die örtlich zuständigen Kammern eine gemeinsame Abgrenzung vor. Sofern möglich, erfolgt im betreffenden Unternehmen eine Betriebsbesichtigung. Zudem stellt sich oft die Frage, ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, z. B. eine Meisterprüfung, erforderlich ist.
Früher wurde die Handwerksrolle tatsächlich auf langen Papierrollen geführt – daher der Name. Heute ist sie natürlich digitalisiert, aber der historische Begriff „Rolle“ ist geblieben.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Grundsätzlich wird bei der Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes, somit auch im Anwendungsbereich der Handwerksordnung (HwO), unterschieden zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken. In der Anlage A der HwO wird das Verzeichnis der Gewerbe geführt, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden. Dort ist das Handwerk der Elektrotechniker unter der laufenden Nummer 25 und das der Elektromaschinenbauer unter der laufenden Nummer 26 gelistet.
Im ersten Abschnitt des ersten Teils der HwO wird das Thema „Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks“ behandelt. Der § 1 Abs. 1 besagt, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist. Dabei werden drei Arten von Betrieben unterschieden:
- Ein Gewerbebetrieb/Hauptbetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
- Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
Eine Tätigkeit ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
- Hilfsbetriebe sind unselbstständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie
- Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
- Leistungen an Dritte bewirken, die
a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.
Abschnitt zwei des ersten Teils der Handwerksordnung befasst sich mit dem Thema „Handwerksrolle“.
Der § 6 Abs. 1 besagt, dass die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen hat, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk einzutragen sind (Handwerksrolle).
Gerichtsurteil: Verwaltungsgericht Halle, Urteil v. 12.1.2022 – 3 A 78/19 HAL
„Bei der Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen wird ein Gewerbe umfasst, dass in Nr. 25 Anlage A HwO mit der Bezeichnung „Elektrotechniker“ aufgeführt ist. Denn bei diesen Prüfungs- und Messhandlungen werden Tätigkeiten ausgeübt, die für das Handwerk des Elektrotechnikers wesentlich sind.
Aus den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der DGUV 3 und der BetrSichV ergibt sich, dass die Prüfungstätigkeiten ohne die Ausbildung eines Elektrotechnikers kaum ausführbar sind. Zudem lassen sich die ausgeübten Tätigkeiten nicht durch eine nach 3 Monaten angelernte Arbeitskraft ausführen.“
„Die Gefahrengeneigtheit der ausgeübten Tätigkeit der Klientin spricht dafür, dass sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt. Denn das Handwerksrecht hat nicht nur die Aufgabe durch hinreichende berufliche Qualifizierungen die Rahmenbedingungen für eine hohe Qualität der Arbeitsleistungen zu schaffen, damit die Kunden zufrieden sind, sondern es geht auch darum, im Rahmen der Ausbildungen die mit der beruflichen Tätigkeit und deren Ergebnissen verbundenen Gefahren für den Berufsausübenden, wie für den Kunden und die Allgemeinheit möglichst gering zu halten und zu vermeiden.
Erreicht werden soll dies in Ansehung von § 7 HwO dadurch, dass eine Meisterqualifikation oder eine meistergleiche Qualifikation, also eine gesteigerte Berufsausbildung zur Ausübung der gefahrengeneigten Tätigkeit verlangt wird und selbstständige berufliche Tätigkeit unter den Vorbehalt der Meister- oder vergleichbarer Qualifikation gestellt wird.“
Begründung
In den Begründungen des Gerichts werden viele wichtige Aspekte detailliert aufgeführt, nachfolgend eine stichpunktartige Aufstellung der Kernpunkte:
- Auszubildende Elektroniker (Grundausbildung 1. Lehrjahr, noch ohne Fachrichtung) sollen im ersten Abschnitt ihrer Ausbildung unter anderem Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten erlangen. Die Berufsausbildung zum Elektroniker wird dabei als Ausbildung für das Gewerbe Nr. 25, Elektrotechniker, der Anlage A zur HwO staatlich anerkannt.
- Die ausgeübte Tätigkeit stellt kein Minderhandwerk dar. Mit den Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen wird das Geschäftsmodell verfolgt, die den jeweiligen Arbeitgebern obliegenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen aus der DGUV Vorschrift 3 sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erfüllen.
- Gleiches gilt für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV im Zuge der vorgenannten Prüfungstätigkeiten.
- Für das Vorliegen eines Handwerkes spricht auch, dass die Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen den Einsatz von Fachkräften mit handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert und hiervon maßgebend bestimmt wird.
- Die Größe des Betriebes mit 138 Beschäftigten widerspricht nicht dem Umstand, dass es sich (gleichwohl) um einen Handwerksbetrieb handelt. Denn von den im Betrieb Beschäftigten sind 5 Personen Ingenieure oder Meister und 108 Personen Facharbeiter und nur 21 Personen im kaufmännischen Bereich tätig. Ferner sind nur 3 angelernte oder ungelernte Arbeiter beschäftigt. Dieser hohe Ausbildungsstand spricht deutlich gegen eine minderhandwerkliche Tätigkeit.
Fazit
Unternehmen, die das Erbringen von Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen als Geschäftsmodell betreiben, müssen mit dem zulassungspflichtigen Handwerk der Elektrotechniker in die Handwerksrolle eingetragen sein!
Autor: Michael Wulf, MEBEDO Consulting GmbH
Weitere Seminare zum Thema
Ihr Prüfgerät im Fokus – Praxisworkshop
Sie arbeiten täglich mit Prüfgeräten, doch im Arbeitsalltag bleibt oft keine Zeit, um sich intensiv mit den Funktionen, Möglichkeiten und Besonderheiten Ihres Geräts auseinanderzusetzen? Dann ist unser neues Seminar genau das Richtige für Sie! (Webcode: M21)
Prüfung ortsveränderlicher Geräte - Grundlagenseminar
Mit diesem Praxisseminar erlangen Sie die erforderlichen Grundkenntnisse zur Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten/Betriebsmitteln nach den Normen VDE 0701 und VDE 0702. (Webcode: M03)