Beschaffung von Schaltschränken für Maschinen/Anlagen – Herstellerverantwortung im Fokus
| David Meidinger | Rechtssichere Organisation Elektrotechnik, Sicherheit
Neue FBHM-090
Bei der Beschaffung von Schaltschränken für Maschinen und Anlagen gibt es in der Praxis häufig Unklarheiten, bezüglich der Herstellerverantwortung.
Um bei den beteiligten Firmen mehr Klarheit zu schaffen, wurde bereits 2017 eine DGUV Information veröffentlicht. Diese wurde nun vom Fachbereich Holz und Metall überarbeitet und als „Fachbereich AKTUELL (FBHM-090)“ herausgegeben.
Ziel der Veröffentlichung ist es u. a., Klarheit bei der Beschaffung von Schaltschränken bei Fremdunternehmen zu schaffen. Es werden Situationen beschrieben, die häufig am Markt vorkommen und eine Zuordnung zu den EG-/EU-Richtlinien 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) zu ermöglichen.
Abgrenzung der Niederspannungsrichtlinie zur Maschinenrichtlinie
Gemäß der Definition der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterliegen Schaltschränke für Maschinen, die innerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie, d. h. von 50 V bis 1 000 V AC bzw. von 75 V bis 1 500 V DC verwendet werden auch dieser Richtlinie. Demnach erhalten sie nach dieser Richtlinie auch eine Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Werden im Schaltschrank „Sicherheitsbauteile“ nach Art. 2c der Maschinenrichtlinie zur Realisierung einer Sicherheitsfunktion eingesetzt, stellt dieser ein Sicherheitsbauteil dar. Der Hersteller des Schaltschranks muss sich dann an die Anforderungen der Maschinenrichtlinie halten. Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie bezüglich elektrischer Gefährdungen werden von der Maschinenrichtlinie ebenfalls gefordert, auch wenn die Niederspannungsrichtlinie nicht in der Konformitätserklärung genannt wird.
Verantwortlichkeiten von Maschinenhersteller und Schaltschrankhersteller
Grundsätzlich trägt der Maschinenhersteller für die hergestellte Maschine bzw. Gesamtheit von Maschinen die Verantwortung.
Fertigt der Maschinenhersteller die Schaltschränke für die Maschine selbst, erstreckt sich die Konformitätserklärung der Maschine auch auf die Schaltschränke. Diese erhalten dann keine eigene Konformitätserklärung und auch kein CE-Kennzeichen, da sie nicht separat auf dem Markt bereitgestellt wurden. Gleiches gilt für eine Fertigung durch ein Fremdunternehmen, welches als „verlängerte Werkbank“ des Maschinenherstellers agiert. Die gesamte Verantwortung liegt dabei beim Maschinenhersteller, da die „verlängerte Werkbank“ lediglich bei der Fertigung des Schaltschranks unterstützt und nach Vorgaben des Maschinenherstellers fertigt.
Wichtig in dieser Konstellation ist, dass die „verlängerte Werkbank“ nicht namentlich auf dem Schaltschrank genannt wird (z. B. auf dem Typenschild). In den Richtlinien ist klar definiert, dass das Unternehmen als Hersteller angesehen wird, welches das Produkt in seinem Namen vermarktet. Bei einer Nennung des Schaltschrankbauers, könnte (fälschlicherweise) der Eindruck entstehen, dass die „verlängerte Werkbank“ als Hersteller agiert.
Wird ein Schaltschrank durch den Maschinenhersteller nicht selbst konzipiert, sondern durch ein Fremdunternehmen (z. B. Schaltschrankbauer) auf Basis von Vorgaben der zu realisierenden Funktionen gefertigt, liegt die Herstellerverantwortung für den Schaltschrank beim Schaltschrankhersteller. Dieser führt in diesem Fall selbst die Risikoanalyse und -bewertung für seinen Schaltschrank durch. Die Auslegung von Sicherheitsfunktion erfolgt anhand der bereitgestellten Informationen und unter Berücksichtigung der relevanten Normen (z. B. EN ISO 13849-1). Ob die Sicherheitsfunktion für die Konformität der Gesamtheit der Maschine ausreichend ist, muss final durch den Maschinenhersteller bewertet werden.
Der Schaltschrankbauer erstellt die technische Dokumentation (z. B. Schaltpläne) und wählt die notwendigen Bauteile selbst aus. In diesem Fall erhält der Schaltschrank auch eine CE-Kennzeichnung und der Hersteller (Schaltschrankbauer) stellt eine Konformitätserklärung entweder nach Niederspannungsrichtlinie oder Maschinenrichtlinie aus, je nachdem ob der Schaltschrank Sicherheitsbauteile enthält.

Quelle: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/5216
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