Solarstrom vom Balkon
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Niclas Künkler
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Energie,
Photovoltaik,
Zukunftsthemen
PV‑Balkonkraftwerke erfreuen sich wachsender Beliebtheit, da sie eine einfache und kostengünstige Möglichkeit bieten, Solarenergie im kleinen Maßstab zu nutzen. Die Nutzung bewegt sich dabei nicht mehr in einem ungeregelten Bereich: Mit der Anwendungsregel VDE‑AR‑N 4105:2026‑03 sowie der Produktnorm VDE V 0126‑95:2025‑12 liegen klare technische Vorgaben für den sicheren Anschluss vor – auf zwei unterschiedlichen Regelungsebenen, die im Blick behalten werden sollten.
Ein Restrisiko bleibt unabhängig von der Normenlage bestehen: Viele Gebäude, insbesondere ältere, verfügen über elektrische Installationen, die ursprünglich nicht für zusätzliche Einspeisungen ausgelegt wurden. Werden Balkonkraftwerke ohne vorherige Überprüfung der Elektroinstallation angeschlossen, kann dies zu Überlastungen und gefährlichen Zuständen führen. Besonders problematisch bleiben alte Leitungen, lose Kontakte in Steckdosen oder unzureichende Schutzmaßnahmen – eine Sichtprüfung der Hausinstallation durch eine Elektrofachkraft vor Inbetriebnahme ist daher weiterhin sachgerecht.
Der frühere „regulatorische Graubereich“ für das klassische Steckersolargerät existiert nicht mehr. Die VDE V 0126‑95:2025‑12 definiert in ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich „laienbedienbare, steckerfertige Photovoltaik-Systeme für den Netzparallelbetrieb“ mit einer maximalen Scheinleistung von 800 VA. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen auch ein gewöhnlicher Schuko‑Stecker zulässig ist: Er muss über eine zusätzliche Funktionalität zur Begrenzung von Berührungsströmen verfügen, und die angeschlossene Modulleistung darf in diesem Fall 960 W nicht überschreiten. Wird stattdessen eine spezielle Energiesteckvorrichtung (z. B. nach VDE V 0628‑1) verwendet, sind bis zu 2 kWp Modulleistung zulässig.
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Auch die gesetzliche Seite wurde deutlich vereinfacht. Nach § 8 Abs. 5a EEG genügt für ein Steckersolargerät mit insgesamt bis zu 2 kWp installierter Leistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung, das der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist, die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur – eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber ist nicht erforderlich. Nach § 9 Abs. 1 EEG sind solche Steckersolargeräte zudem von den technischen Anforderungen an Fernsteuerbarkeit und Regelbarkeit der Einspeiseleistung ausgenommen.
Zwei Regelungsebenen mit unterschiedlichem Reifegrad: Bei der Beurteilung größerer steckerfertiger Systeme, insbesondere mit Speicher, ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden, die nicht miteinander zu verwechseln sind:
- Die Netzanschlussregel VDE‑AR‑N 4105 regelt die Netzkonformität, also das Verhalten der Anlage am Netzanschlusspunkt. Für den vereinfachten Anschlussprozess ist dort ausschließlich die Einspeiseleistung SAmax ≤ 800 VA maßgeblich (Abschnitt 4.4) – unabhängig von der dahinterliegenden Modulleistung. Diese Regel deckt dabei ausdrücklich auch Kleinstspeicher (kleine Speichersysteme ohne eigene PV-Erzeugung) sowie kombinierte DC-gekoppelte Erzeugungs- und Speichereinheiten – also Systeme, bei denen PV-Modul und Speicher über denselben Wechselrichter am Netz hängen – mit ab, sofern die Summe SAmax ≤800 VA bleibt (Anhang F.1.2).
- Die Produktnorm VDE V 0126‑95 regelt dagegen die Gerätesicherheit des Steckersolargeräts selbst (Typprüfung, Isolationsschutz, IP-Schutzart etc.). Sie befindet sich noch im Status einer Vornorm und schließt nach ihrem eigenen Anwendungsbereich Kombinationen mit Energiespeichern ausdrücklich aus: „Dieses Dokument enthält keine Anforderungen an den Betrieb elektrischer Energiespeicher in Kombination mit Steckersolargeräten.“ Für solche Speicherkombinationen fehlt also aktuell noch eine ausgereifte Produktnorm zur Gerätesicherheit, während die Netzanschlussregel diese Konstellation netzseitig bereits mitdenkt.

Diese unterschiedliche Reife der beiden Regelungsebenen – die Netzanschlussregel ist bereits vollständig auf Kleinstspeicher und kombinierte DC-gekoppelte Erzeugungs- und Speichereinheiten anwendbar, die Produktnorm zur Gerätesicherheit für Speicherkombinationen dagegen noch nicht ausgearbeitet – erklärt, warum VDE‑AR‑N 4105 in Anhang F.1.2 zwar auf VDE V 0126‑95 verweist, diese aber für den Speicherfall noch keine eigenen Anforderungen bereithält. Es handelt sich damit weniger um einen Widerspruch als um eine zeitliche Lücke zwischen einer bereits vollständigen Netzanschlussregel und einer noch in der Entwicklung befindlichen Produktnorm.
Für den Netzanschluss selbst bleibt die maßgebliche Größe SAmax ≤ 800 VA – unabhängig von der Modulleistung. Eine Anlage, die diese Grenze einhält, aber mehr als 2 kWp installierte Leistung oder eine Speicherkombination aufweist, verliert die EEG‑Privilegierung nach § 8 Abs. 5a und § 9 Abs. 1 (reine MaStR‑Meldung, keine Fernsteuerungspflicht) und muss zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet werden. Ob hierfür das vereinfachte Formular F.1.2 genutzt werden kann oder der reguläre Standard‑Anmeldeprozess mit Elektrofachbetrieb erforderlich ist, wird von Netzbetreibern in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, wobei einzelne Netzbetreiber auf eine bis 1. März 2027 laufende Übergangsfrist zur Anwendung der neuen VDE‑AR‑N 4105 verweisen. Dies betrifft die praktische Handhabung durch einzelne Netzbetreiber und ist keine einheitlich feststehende Vorschrift.
Bei der Messtechnik bleibt unabhängig davon eine Erleichterung bestehen: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG besteht die Pflicht des zuständigen Messstellenbetreibers, eine Messstelle mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung auszustatten, erst bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW. Anlagen bis einschließlich 7 kW unterliegen weiterhin der allgemeinen Pflicht zur Ausstattung mit mindestens einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Abs. 3 MsbG.
Für das Errichten bzw. Anschließen einer Erzeugungsanlage an die Kundenanlage gilt nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) grundsätzlich, dass dies nur durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen (Elektrofachbetrieb) vorgenommen werden darf; ausgenommen ist lediglich die Inbetriebsetzung von Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA, die der Anlagenbetreiber selbst vornehmen darf.
Die Idee hinter PV‑Balkonkraftwerken ist gut, und für den klassischen Anwendungsfall bis 800 VA und 2 kWp ohne Speicher sind die Rahmenbedingungen auf beiden Regelungsebenen vollständig geklärt. Bei Kombination mit einem Speicher ist die Netzanschlussregel bereits anwendbar, während die zugehörige Produktnorm zur Gerätesicherheit noch nachzieht. Bis diese Lücke geschlossen ist, gilt: Wer ein Balkonkraftwerk mit Speicher oberhalb des klassischen Anwendungsfalls plant, sollte sich vorab mit dem zuständigen Netzbetreiber abstimmen und im Zweifel eine Elektrofachkraft hinzuziehen.
Quellen (Vorschriften/Normen):
- VDE‑AR‑N 4105:2026‑03 – Abschnitte 3.1.7, 4.2, 4.4, Anhang F.1.2, F.9
- VDE V 0126‑95:2025‑12 [Vornorm] – Abschnitt 1 (Anwendungsbereich), 4.1, 6.2.3.3, 9.2.3
- EEG 2023 – § 8 Abs. 5a, § 9 Abs. 1
- MsbG – § 29 Abs. 1 Nr. 2b, § 29 Abs. 3
- VDE 0100-712:2016
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