Welche Voraussetzungen müssen erfüllt und welche Seminare/Schulungen absolviert werden?
Eine Verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt innerhalb eines Unternehmens die fachliche Leitung und Verantwortung für den elektrotechnischen Bereich. Die VEFK ist dabei nicht lediglich eine Elektrofachkraft mit zusätzlichem Wissen, sondern übernimmt Führungs- und Organisationsaufgaben. Dazu gehören beispielsweise die Auswahl geeigneter Mitarbeiter, die Organisation von Prüfungen, die Festlegung von Arbeitsanweisungen und die Überwachung elektrotechnischer Tätigkeiten.
In der betrieblichen Praxis stellen sich Mitarbeiter immer häufiger die Frage, ab wann sie tatsächlich als Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) gelten. Wann genau ist dieser Zeitpunkt erreicht, und ist man dann wirklich „fertig“?

Die ersten Schritte als Verantwortliche Elektrofachkraft
Viele angehende oder neu beauftragte Verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK) stellen sich vor der schriftlichen Beauftragung, spätestens in den ersten Tagen danach, ähnliche Fragen:
- Wo soll ich beginnen?
- Welche Pflichten habe ich tatsächlich übernommen?
- Welche organisatorischen und technischen Risiken bestehen im Unternehmen?
- Welche Maßnahmen haben Priorität?
- Bin ich ausreichend qualifiziert für die Verantwortung?
Und diese Fragen sind vollkommen nachvollziehbar, denn schließlich übernimmt die VEFK nicht nur eine fachliche Funktion, sondern auch eine besondere Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation. Mit der Beauftragung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft geht die Verantwortung einher, elektrotechnische Arbeiten sicher zu organisieren, Risiken zu erkennen und die Einhaltung der einschlägigen Normen, Vorschriften und betrieblichen Regelungen sicherzustellen.
Wer über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, seine Aufgaben kennt und strukturiert an die Herausforderung herangeht, kann die Funktion der VEFK erfolgreich ausfüllen. Dabei kommt es weniger darauf an, jede Vorschrift auswendig zu kennen, sondern vielmehr darauf, Verantwortlichkeiten klar zu definieren, sichere Prozesse zu etablieren und die eigene Fachkompetenz kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Weitere Hilfsmittel und Unterstützungen
Für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist auch die regelmäßige eigenständige Weiterbildung unverzichtbar. Durch Selbststudium von Normen, Fachliteratur, Fachzeitschriften und Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften und des VDS können Kenntnisse aktualisiert und neue Anforderungen frühzeitig erkannt werden.
Fachspezifische Newsletter unterstützen dabei, über Änderungen von Gesetzen, Normen und technischen Regeln stets aktuell informiert zu bleiben. Sie liefern kompakte Informationen zu aktuellen Entwicklungen und praxisrelevanten Themen aus dem Bereich der Elektrotechnik.
Der Austausch mit anderen VEFK, Sachverständigen, Experten und Kollegen hilft, praktische Erfahrungen zu teilen und bewährte Lösungen kennenzulernen. Fachveranstaltungen, Arbeitskreise und Netzwerke bieten hierfür wertvolle Möglichkeiten.
Gerade zu Beginn der VEFK-Tätigkeit kann eine individuelle Beratung oder praxisnahe Begleitung sinnvoll sein. Im Rahmen eines „Training-on-the-Job“ können konkrete betriebliche Fragestellungen bearbeitet und die Umsetzung der organisatorischen und fachlichen Aufgaben als Verantwortliche Elektrofachkraft gezielt unterstützt werden.
Verantwortung trägt man nicht allein durch Titel, sondern durch Handeln
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei der Übertragung von Unternehmerpflichten und insbesondere bei der Delegation von Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes die Schriftform vor. Konkretisiert wird dies im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §13 Abs. 2 wie folgt: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen“. Wird die Schriftform einer Pflichtenübertragung nicht eingehalten, bedeutet das nicht, dass eine mündliche Delegation unwirksam ist.
Das Fehlen der vorgeschriebenen Schriftform oder die nicht vollständige Einhaltung formaler Anforderungen bedeutet nicht automatisch, dass die Übertragung der VEFK-Verantwortung rechtlich wirkungslos ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beauftragung auch dann wirksam sein, wenn die Verantwortungsübertragung inhaltlich klar erkennbar und organisatorisch umgesetzt wurde. In der VDE 1000-10:2021-06 heisst im Anhang A im Abs. Zu 3.2: „Ist eine Stellenbeschreibung vorhanden oder liegt ein Alleinstellungsmerkmal wie Elektromeister als Werkstattleiter vor, ist eine zusätzliche Beauftragung als VEFK auf Grund der Eindeutigkeit der fachlichen Verantwortung nicht notwendig.“
In der Rechtsprechung spielt der Grundsatz der konkludenten Handlung eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit der Übertragung von Unternehmer- oder Fachverantwortung bedeutet dies, dass nicht allein formale Beauftragungen maßgeblich sind. Vielmehr wird beurteilt, ob eine Person nach außen erkennbar die Verantwortung für einen bestimmten Aufgabenbereich wahrnimmt und entsprechend handelt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Aufgaben von der schriftlich festgelegten Verantwortungsverteilung ab oder existiert überhaupt keine schriftliche Beauftragung, orientiert sich die rechtliche Bewertung häufig an den tatsächlich gelebten Verhältnissen. Entscheidend ist somit nicht nur, was auf dem Papier steht, sondern vor allem, wer die entsprechenden Entscheidungen trifft, Weisungen erteilt und Verantwortung im betrieblichen Alltag übernimmt. Wer also faktisch die Aufgaben und Pflichten einer VEFK wahrnimmt, kann auch entsprechend verantwortlich gemacht werden, selbst wenn die Beauftragung lediglich mündlich erfolgt ist oder keine ausdrückliche schriftliche Beauftragung vorliegt. Die Haftung richtet sich daher in der Praxis regelmäßig nach der tatsächlich ausgeübten Funktion und nicht ausschließlich nach der formalen Dokumentation.
Mit einem Bein im Knast? Ein weit verbreiteter Irrtum!
Rund um die Funktion der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) kursiert häufig die Aussage, man stehe mit der Übernahme dieser Verantwortung „mit einem Bein im Gefängnis“. Diese Darstellung ist jedoch stark vereinfacht und führt oft zu einer unnötigen Verunsicherung potenzieller Stelleninhaber.
Tatsächlich übernimmt eine VEFK eine verantwortungsvolle Aufgabe mit entsprechenden Pflichten und Haftungsrisiken. Allein die Übertragung von Verantwortung führt jedoch weder automatisch zu einer persönlichen Haftung noch zu strafrechtlichen Konsequenzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die VEFK ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt, die geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen beachtet und ihrer Organisationsverantwortung nachkommt.
Wer seine Funktion gewissenhaft ausübt, Risiken erkennt und geeignete Maßnahmen veranlasst, hat grundsätzlich nichts zu befürchten. Besonders wichtig sind dabei folgende Aspekte:
- Der Auswahlverantwortung nachkommen
- Der Aufsichts- und Kontrollpflicht Rechnung tragen
- Die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen
- Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren
Häufige Fragen zum Thema VEFK
Zwischen der Kick-Off Veranstaltung beim Auftraggeber und der Präsentation der Ergebnisse vor Ort vergehen in aller Regel drei bis vier Wochen.
In dieser Zeit werden die aufgenommenen Informationen bewertet, übergebene Unterlagen gesichtet und die gutachtliche Stellungnahme ausgearbeitet.
Der Zeitraum stellt sicher, dass sowohl die inhaltliche Tiefe als auch die fachliche Qualität der Ausarbeitung gewährleistet sind und die Ergebnisse anschließend in einer strukturierten, verständlichen Form präsentiert werden können.
Üblicherweise übernehmen zwei BDSH e.V. geprüfte Sachverständige aus dem Team der MEBEDO Consulting GmbH die Informationsermittlung vor Ort beim Auftraggeber.
Dies sichert dem Auftraggeber eine hohe fachliche Qualität, auch vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Vielfalt der elektrotechnischen Regelwerke.
Die Qualifikationserhebung erfolgt durch einen BDSH e.V. geprüften Sachverständigen der MEBEDO Consulting GmbH. Der Mitarbeiter ist selbst als externe Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) im Einsatz und verfügt über jahrelange, zum Teil auch jahrzehntelange, Erfahrung in diesem Bereich.
In der Regel nimmt eine VEFK-Qualifikationserhebung pro zu befragendem Mitarbeiter einen ganzen Tag in Anspruch. Davon einen halben Tag zur Ermittlung der fachlichen Eignung des Mitarbeiters vor Ort und einen halben Tag zur Ausarbeitung der erforderlichen Dokumentation im Homeoffice.
Eine konkrete Regelung für das Arbeiten unter Spannung findet sich in der VDE 0105-100 Abschnitt 6.3.
Dementsprechend ist grundsätzlich eine Fachausbildung in Theorie und Praxis zu absolvieren, wobei die in der späteren Praxis auszuführenden Tätigkeiten besonders geschult werden müssen.
Weiterhin ist eine jährliche Unterweisung über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung nachweislich durchzuführen und spätestens alle 4 Jahre ein Erhalt der Befähigung durch die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme zum Erhalt der Fachkunde zu organisieren.
Dabei muss der Erhalt der Fachkunde nach 4 Jahren, dem Umfang der Grundschulung entsprechen.
Letztendlich liegt die Verantwortung bei der Verantwortlichen Elektrofachkraft die durchzuführenden Tätigkeiten zu beurteilen und die notwendige Qualifikation der ausführenden Personen und die Rahmenbedingungen zu organisieren. Hinzukommende AuS-Tätigkeiten sind dabei ergänzend zu schulen.
Als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften gilt, wer durch eine Elektrofachkraft (EFK) über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten, unterrichtet worden ist. Sie wurde angelernt, um einfache Tätigkeiten, wie z.B. das Quittieren von Schutzorganen (Sicherungen) oder den Leuchtmittelwechsel (z.B. Leuchtstoffröhren) vorzunehmen. Sie wurde über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt und steht bei Ihren Tätigkeiten immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die EFK muss bei den Tätigkeiten nicht immer zugegen sein, jedoch darf die EuP nicht von den Arbeitsschritten, die in einer schriftlichen Arbeitsanweisung für die EuP beschrieben sein müssen, abweichen. Fällt beispielsweise ein Schutzorgan nach Quittieren erneut aus, muss die Aufsichtsperson informiert werden und sich der Aufgabe ggf. persönlich annehmen.
Die VDE 1000-10 führt aus, dass die Qualifikation einer Elektrofachkraft erlischt, wenn sie längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war. Da durch Fortschritte der Technik sowie durch neue Vorschriften und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen dann nicht mehr ausreichend vorliegen können. In der VDI 4068 Blatt 4 „Zur Prüfung befähigte Person“ heißt es, dass bei regelmäßiger Wahrnehmung von Prüfaufgaben der wiederkehrende Schulungsturnus zum Erhalt der Fachkunde nicht länger als drei Jahre betragen sollte.
Da Elektrofachkräfte nie alle anfallenden Tätigkeiten regelmäßig verrichten, empfehlen wir einen allgemeinen Fachkundeerhalt in einem Abstand von nicht länger als 2 Jahren. In ähnlichem Zeitabstand sollten fachspezifische Anforderungen wie Prüfbefähigungen oder Schaltbefähigungen unbedingt zielgerichtet aufgefrischt werden.
Die Bandbreite der sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden einzelnen Arbeitsschutzverordnungen (z. B. BetrSichV, ArbStättV, BaustellenV, GefahrStoffV, etc.) verdeutlicht, dass für alle relevanten Gefährdungsbereiche im Hinblick auf das Schutzziel Sicherheit die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, damit daraus die für den Arbeitsschutz
erforderlichen Maßnahmen abgeleitet werden können.
Im Elektrobereich gelten neben diesen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Organisation der Prüfung elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen zu nennen. Dabei sind Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist immer anhand einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung transparent
und nachvollziehbar zu belegen. Auch ist die Qualifikation des Prüfpersonals sowie grundsätzlich aller im Elektrobereich tätigen Personen, dem jeweiligen Tätigkeitsprofil entsprechend, sicherzustellen. Verantwortlich für den Aufbau einer Elektroorganisation ist zunächst der Arbeitgeber/Unternehmer. Mit der Übertragung daraus resultierender Unternehmerpflichten
auf eine oder mehrere Verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK) entstehen Delegationsketten und Schnittstellen, sowohl innerhalb der E-Organisation aber auch zu nicht-elektrotechnischen Bereichen (z. B. Einkauf), die einer transparenten und nachvollziehbaren Struktur bedürfen. Zu beachten ist, dass es kein Kochrezept für den Aufbau einer E-Organisation gibt. Diese muss immer den Gegebenheiten und Anforderungen im Betrieb entsprechen.
Die VEFK beschreibt, wie auch die EFK, eine Qualifikationsstufe im Bereich der Elektrotechnik. Dabei kann die Qualifikation auch erlöschen, wenn z. B. keine aktuellen Kenntnisse der elektrotechnischen Normen und Regelwerke vorliegen.
Die VEFK übernimmt in der Organisationsstruktur des Unternehmens die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils. Da sich die elektrotechnischen Normen und staatlichen Vorgaben kontinuierlich ändern, ist es unerlässlich sich regelmäßig weiterzubilden, um die eigene Qualifikation aufrechtzuerhalten. Regelmäßige Fortbildungen sind aber nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern tragen auch wesentlich zur Sicherheit im Betrieb und zur Einhaltung der Compliance-Vorgaben bei.
Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Verantwortung dafür, eine geeignete Organisation zu schaffen und diese aufrechtzuerhalten. Dabei muss er bei der Auswahl einer Person, die Unternehmerpflichten im Bereich der Elektrotechnik übernehmen soll, besondere Sorgfalt walten lassen.
Die VDE 1000-10 beschreibt im Abschnitt 4.4 klare Anforderungen an den beruflichen Abschluss einer Verantwortlichen Elektrofachkraft.
• Formaler Bildungsabschluss:
Es ist eine erfolgreich abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung als Techniker, Meister (Industrie und Handwerk), Diplom-Ingenieur, Bachelor oder Master aus dem Berufsfeld Elektrotechnik notwendig.
• Anderer Bildungsabschluss:
Auch ein abweichender Bildungsabschluss ist möglich: „Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen“ (VDE 1000-10 Abschnitt 4.4).
Weitere Anforderungen an die Qualifikation:
Inwieweit die Qualifikationsvoraussetzungen – d. h.:
• Berufserfahrung
• zeitnahe berufliche Tätigkeit
• persönliche Eignung sowie
• erforderliche Regelwerkskenntnisse
ergänzend zur beruflichen Ausbildung gegeben sind, muss der Unternehmer vor der schriftlichen Beauftragung beurteilen bzw. beurteilen lassen. Hierzu bietet es sich erfahrungsgemäß an, die Qualifikation in einem Gesprächsleitfaden zur Qualifikationsüberprüfung zu dokumentieren.
Der Unternehmer hat vorrangig das staatliche Regelwerk heranzuziehen. Somit ist die Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist anhand von schriftlichen Gefährdungs-beurteilungen durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verbindlich vorgegeben.
Das Regelwerk der Berufsgenossenschaft (DGUV) darf dem staatlichen Regelwerk nicht entgegenstehen. Die Vorgaben der Berufsgenossenschaften – hierzu zählen Durchführungsanweisungen, Regeln, Informationen, Grundsätze und Merkblätter – bieten dem Unternehmer mögliche Lösungen. Andere, mit dem staatlichen Arbeitsschutz konform gehende, Lösungen werden nicht ausgeschlossen.
Die Kombination aus beidem, der geforderten Prüffristenermittlung gemäß Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Richtwerten aus den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 als Orientierungshilfe, stellen eine rechtssichere Lösung für den Arbeitgeber/Unternehmer dar.
Für ein funktionierendes „Ganzheitliches Prüfkonzept“ müssen alle Beteiligten über die Ihnen obliegende Verantwortung informiert sein und Bescheid wissen. Maßgeblichen Einfluss auf die erfolgreiche Umsetzung haben die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) bzw. der Anlagenbetreiber Elektrotechnik, die zur Prüfung befähigte/n Person/en (intern und extern) und ggf. die organisatorischen Ansprechpartner in einzelnen Bereichen oder Abteilungen des Unternehmens.
Durch eindeutige Zuständigkeiten wird sichergestellt, dass Prüfungen fachgerecht durchgeführt, normkonform dokumentiert und fristgerecht nachverfolgt werden können.
Das liegt ganz bei Ihnen, denn die Ausarbeitung gehört Ihnen!
- Mit der Ausarbeitung als solide Grundlage können wir im Anschluss die Verantwortung als externe Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) für Sie bzw. Ihr Unternehmen übernehmen.
- Wir können Ihre Mitarbeiter, z. B. designierte Verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK), auch rein beratend bei der Be- und Abarbeitung der offenen Punkte unterstützen.
- Auch eine gezielte Unterstützung zu einzelnen Handlungsbedarfen/Themenfeldern wie bspw. Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Arbeits- und Betriebsanweisungen, Ausarbeitung von Handbüchern, Beauftragungsdokumenten, Muster-Prüfprotokollen, Checklisten, usw. ist möglich.
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite – Sie entscheiden wie es weiter geht!
Stellt sich heraus, dass die befragte Person die Anforderungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, gibt es mehrere Möglichkeiten:
– Weiterbildung durch gezielte Seminare und Schulungen
– Aufarbeitung durch Selbststudium der Regelwerke
– Erneute Befragung nach Aufarbeitung der Defizite
– Beratung/Mentoring durch eine erfahrene Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
– Beauftragung einer externen VEFK als Übergangslösung
Wichtig ist, dass die Unternehmensleitung die Verantwortung trägt, bis eine fachlich geeignete Person beauftragt ist.
Die Frage, ob sich ein Generalunternehmer oder Auftragnehmer in die Handwerksrolle eintragen lassen muss, wenn er handwerkliche Leistungen, die zulassungspflichtig sind, ausschließlich durch Subunternehmer (fortan: eingetragene Handwerksbetriebe) ausführen lässt, ist von erheblicher praktischer Relevanz. Diese Fragestellung betrifft insbesondere die Schnittstelle zwischen den Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) und der allgemeinen (haftungsrelevanten) Verantwortlichkeit.
Ein Generalunternehmer ist grundsätzlich nicht zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet, wenn und soweit er keine eigenen handwerklichen Tätigkeiten ausführt und diese vollständig an sorgsam ausgewählte, eingetragene Handwerksbetriebe delegiert. Entscheidend ist hierbei, dass der Generalunternehmer lediglich die Planung, Organisation und/oder Koordination übernimmt, ohne selbst irgendwie handwerklich tätig zu werden.
Die Eintragungspflicht besteht jedoch dann, wenn der Generalunternehmer eigene handwerkliche Leistungen ausführt oder wenn die beauftragten Handwerksbetriebe/Subunternehmer nicht ordnungsgemäß eingetragen sind. In diesen Fällen könnte der General Unternehmer für Verstöße zivilrechtlich, gewerberechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich haftbar gemacht werden, was – je nach Verstoß und je nach Versicherungsschutz – zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen kann.
Autor: Claus Eber, Rechtsanwalt
Zum Themenbereich „Rechtssichere Organisation Elektrotechnik“ beraten wir Sie gerne.
Der „kleine Elektroschein“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) und ersetzt nicht eine vollwertige elektrotechnische Berufsausbildung.
Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Ausbildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.
Sie richtet sich an Berufsgruppen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit gelegentlich gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen müssen, wie beispielsweise Küchenmonteure, die den E-Herd anschließen sollen.
Der Fokus liegt also eindeutig auf den festgelegten Tätigkeiten an Betriebsmitteln. Es handelt sich also um eine Ausbildung, bei der der Teilnehmer konkrete, fest definierte elektrische Arbeiten erlernt. Von diesen darf auf keinen Fall abgewichen werden. Die Ausbildung zur EFKffT, können Sie bei der MEBEDO Akademie durchlaufen. Sie teilt sich für einfachste elektrotechnische Tätigkeiten in einen theoretischen Anteil (40 Std.) und einen praktischen Anteil (40 Std.) auf.
In der Qualifikationsmatrix ist der „kleine Elektroschein“ also mit der EFKfft (Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten) gleichzusetzen.
Genaueres können Sie in unserem Blogbeitrag lesen.
In unseren FAQ finden Sie ein anschauliches Qualifikationsdiagramm
Die rechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entnehmen. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen.
Die Beauftragung einer externen Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) erfüllt die gleichen gesetzlichen und normativen Anforderungen wie die Beauftragung einer internen VEFK.
Ebenso wie bei der Beauftragung von internen Mitarbeitern ist auch hier eine Pflichtenübertragung in Schriftform erforderlich.
Da es sich um zwei unterschiedliche Unternehmen und somit formell getrennte juristische Einheiten handelt, ist der Abschluss eines Vertrags erforderlich.
Als externe Verantwortliche Elektrofachkraft müssen regelmäßig Ortstermine wahrgenommen werden, im Fokus stehen dabei u. a. die Abstimmung bestimmter Themen und Inhalte mit den Entscheidern der Auftraggeberin, die Besichtigung und Bewertung elektrischer Anlagen(-teile) und das Führen von Qualifikationsgesprächen mit designierten Fachkräften.
Auch wird ein Teil der Leistungen vom Büro und/oder Homeoffice aus erledigt, hier sind beispielhaft die Erstellung und Bearbeitung von Dokumenten (Beauftragungen, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebs-, Arbeits- und Verfahrensanweisungen, usw.), das Führen von Telefonaten und beantworten von E-Mails sowie die Termin Vor- und Nachbereitung zu nennen.
Für die Sicherheit der Beschäftigten ist der Unternehmer bzw. im Bereich der Elektrotechnik die von ihm bestellte Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) verantwortlich. Die VEFK muss sich vergewissern, ob der zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ausgebildete Mitarbeiter in der Lage ist, diese festgelegten Tätigkeiten sicher auszuführen, etwa ob er ausreichend ausgebildet wurde. Zudem muss er gerade in der Einarbeitungsphase kontrollieren, ob die EFKffT auch zuverlässig arbeitet. Spätere stichprobenartige Kontrollen sind selbstverständlich Teil der Aufsichtsverantwortung. Für die Einarbeitung empfiehlt sich eine stufenweise Freigabe.
Es gibt zwei Voraussetzungen:
- das Unternehmen muss ein elektrotechnischer Betrieb sein oder es muss in ihm einen elektrotechnischen Betriebsteil geben,
- der Unternehmer ist nicht in der Lage, diesen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zu leiten, entweder, weil ihm die fachliche Qualifikation fehlt (er keine elektrotechnische Ausbildung hat) oder weil organisatorische Gründe eine oder mehrere Verantwortliche Elektrofachkräfte notwendig machen – etwa wegen der Größe des Unternehmens oder weil es unterschiedliche Standorte gibt oder weil die fachlichen Anforderungen in den verschiedenen Betriebsteilen zu unterschiedlich sind.
Eine Verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt einen Teil der Verantwortung des Unternehmers, nämlich die Fachverantwortung für einen elektrischen Betrieb oder Betriebsteil. Die schriftliche Beauftragung ist somit auch eine Delegation von Verantwortung. Die VEFK übt eine Leitungsfunktion aus, sie leitet – mindestens fachlich – einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil.
Eine VEFK ist nach Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 in allen Fragen, die die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen betreffen, weisungsfrei. Eine VEFK übt somit im Bereich der Elektrotechnik, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aber auch innerhalb der Betriebsorganisation eine wichtige Funktion im Unternehmen aus.
Ihre Beauftragung ist konsequenterweise die Folge einer Personalentscheidung eines Unternehmers. Dieser muss dabei die grundsätzlichen Kriterien der DIN VDE 1000-10 bei der Personalauswahl beachten.
Die Schriftform wird in der DIN VDE 1000-10 nicht verlangt.
Der Gesetzgeber sieht aber bei der Delegation von Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes die Schriftform vor. Unabhängig davon legt ein Akt wie die Delegation von Verantwortung (mögliche Haftung) und die Komplexität der Aufgaben (z. B. müssen je nach Aufgabenbereich einer VEFK Schnittstellen zu anderen Abteilungen eines Unternehmens definiert werden) die Schriftform nahe.
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VEFK ohne schriftliche Beauftragung
Die Mindestangaben ergeben sich aus der DIN VDE 1000-10.
Das sind die Beauftragung selbst, der Umfang der übertragenen Pflichten und der Name der VEFK. Da die Verantwortliche Elektrofachkraft Pflichten des Unternehmers, Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie Schnittstellenfunktionen innerhalb der Betriebsorganisation übernimmt, sind weitere Angaben sinnvoll. Insbesondere sind das Angaben zu:
- rechtlichen Grundlagen der Bestellung,
- den konkreten Aufgaben,
- den Bestellbereich,
- der Eignung (den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen).
Die rechtlichen Grundlagen sind neben der DIN VDE 1000-10 etwa das Ordnungswidrigkeitengesetz oder die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3). Konkrete Aufgaben sind zum Beispiel das Planen, Projektieren und Konstruieren von elektrischen Anlagen oder die Unterstützung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten und Anlagen im Elektrobereich. Diese Angaben können in ergänzenden Anlagen zur Bestellung aufgeführt werden.
Ja. Die Bezeichnung Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) beschreibt wie die Elektrofachkraft (EFK) eine Qualifikationsstufe im Bereich der Elektrotechnik. Die VEFK übt überdies eine Funktion innerhalb eines Unternehmens aus, indem sie die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs- oder Betriebsteils übernimmt. Wenn sie diese Funktion aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht mehr zuverlässig ausüben kann, muss der Unternehmer sie von ihrer Funktion entbinden. Er trägt die Verantwortung dafür, die richtige Person ausgesucht zu haben. Wer längere Zeit nicht in einem Arbeitsgebiet tätig war und/oder dessen Kenntnisse der Bestimmungen des elektrotechnischen Regelwerks nicht auf dem aktuellen Stand sind, dessen Qualifikation kann erlöschen.
Ich bin bestellte VEFK und habe lange Jahre als solche die Verantwortung für den Elektrotechnischen Bereich im Unternehmen getragen. Nun habe ich im Unternehmen einen ganz anderen Aufgabenbereich übernommen. Ist es nun erforderlich, dass ich die VEFK Bestellung „kündige“ oder erlischt die Verantwortung automatisch mit dem Wechsel der Position im Unternehmen?
Antwort:
Die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) bleibt auch nach einer Änderung des Aufgabenbereichs oder der Abteilung bestehen, solange man im selben Unternehmen angestellt ist. Es besteht keine automatische Auflösung der Bestellung aufgrund solcher Veränderungen.
Daher ist erforderlich, die Beendigung der Bestellung und die damit verbundene Verantwortung schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren. Eine schriftliche Mitteilung ist sinnvoll, um die Änderungen im Aufgabenbereich oder in der Abteilung bekannt zu machen und sicherzustellen, dass die betroffenen Stellen über das Ende der Bestellung als VEFK informiert sind. Es ist wichtig, dass alle beteiligten Parteien über den aktuellen Status der Bestellung informiert sind und dass die verantwortungsvollen Aufgaben der VEFK entsprechend an eine andere qualifizierte Person übertragen werden können.
Die schriftliche Formulierung der Beendigung der Bestellung zur VEFK trägt zur Transparenz und Rechtssicherheit bei und ermöglicht eine klare Nachverfolgung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Daher ist es unerlässlich, diesen Schritt schriftlich zu dokumentieren, um eine klare Kommunikation und Verwaltung der VEFK-Position sicherzustellen.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben auf fachkundige und zuverlässige Personen übertragen, die dann diese Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen haben. Die Bestellung zur VEFK ist ein Vertrag, also eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, bei der mindestens zwei Parteien einvernehmlich eine wechselseitige verbindliche Verabredung miteinander treffen. Diese vertragliche Übernahme ist nur dann rechtswirksam, wenn die Willenserklärungen beider Vertragsparteien übereinstimmen.
Ist dies nicht der Fall, weil sich beispielsweise der Arbeitgeber zwar eine Übertragung wünscht, die designierte VEFK aber diese Verantwortung nicht übernehmen möchte, dann kann es keine rechtswirksame Übertragung allein durch eine arbeitgeberseitige Anordnung einer Delegation geben.
Wer es ganz genau wissen will kann den kompletten Text unseres Anwalts lesen.
Zum Blogbeitrag
Die elektrotechnischen Normen ändern sich beständig. Auch die staatlichen Regelsetzer wie Parlamente und Ministerien verabschieden immer wieder neue Vorgaben. Das und die sich wandelnden technischen Voraussetzungen machen Fortbildung für die VEFK zur Pflicht – Verantwortliche Elektrofachkraft ist man nicht für immer.
Wichtig ist auch der Nachweis der Fortbildung. Sie dient dem Unternehmer als Nachweis, dass die VEFK weiterhin die in der Beauftragung definierten Aufgaben erfüllen kann.
TIPP
Benötigte Unterlagen
Eine Verantwortliche Elektrofachkraft muss die einschlägigen Bestimmungen für ihren Arbeitsbereich kennen. Auch bei umfassender Kenntnis der Normen sind damit noch nicht die Unterlagen geschrieben, die eine VEFK im betrieblichen Alltag benötigt. MEBEDO bietet im Rahmen der Beratung Dokumentenvorlagen für Arbeitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Anlagenprüfungen oder Protokollierung von Beinahe-Unfällen und vielem mehr.
Hier finden Sie eine übersichtliche grafische Veranschaulichung der Qualifikationsstufen und Rollen in der Elektrotechnik.
Eine ausführliche Erläuterung zu einigen Begriffen haben wir in unserem Blogbeitrag „Qualifikationsstufen in der Elektrotechnischen Weiterbildung“ vorbereitet.

Die DIN VDE 1000-10 kennt im Prinzip zwei verschiedene Arten von Verantwortlichen Elektrofachkräften:
- Die zuständige (verantwortliche) Elektrofachkraft gemäß DIN VDE 1000-10 Abschnitt 3.1. Diese hat als Elektrofachkraft die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der ihr übertragenen elektrotechnischen Arbeiten bzw. Tätigkeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), die mit der „Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils“ betraut ist. Die VEFK hat nach DIN 1000-10 Abschnitt 3.2 Unternehmerverantwortung im Bereich der Elektrotechnik, z. B. Auswahl-, Organisations-, Fürsorge- und Kontrollverantwortung. Entsprechend dem Abschnitt 4.4 muss die Verantwortliche Elektrofachkraft mindestens Meister, Techniker, Ingenieur, Bachelor oder Master der Elektrotechnik sein. Im Regelfall übernimmt die Verantwortliche Elektrofachkraft auch die Rolle des Anlagenbetreibers (Elektrotechnik) für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen im Unternehmen.
Der Aufbau der innerbetrieblichen Verantwortungsstruktur im Bereich der Elektrotechnik, wie auch die Anzahl der Verantwortlichen Elektrofachkräfte hängt maßgeblich von der Unternehmensgröße und der Vielfalt der elektrotechnischen Bereiche ab.
Schnittstellen der VEFK mit anderen Unternehmensteilen
Die Verantwortliche Elektrofachkraft trifft in einem Unternehmen die übergeordneten fachlichen Entscheidungen über alle wichtigen elektrotechnischen Themen. Diese Aufgabenstellung führt dazu, dass das Tätigkeitsfeld einer VEFK zwangsläufig Schnittstellen mit anderen Unternehmensbereichen – also etwa dem Einkauf oder der Instandhaltungsplanung – aufweist. Für eine sichere, rechtssichere und auch effiziente Betriebsorganisation ist es unabdingbar, für diese Schnittstellen Prozessabläufe und Verantwortlichkeiten festzulegen.
Diese schriftlich definierten Schnittstellen müssen in der betrieblichen Praxis umgesetzt und „gelebt“ werden. Lesen Sie die Details im Beitrag unseres Geschäftsführers Stefan Euler „VEFK in der Betriebsorganisation“.
DIN VDE 1000-10:2021-06 Abs. 5 heißt es: „Jede für die Erstellung und Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen zuständige Elektrofachkraft, darf Weisungen zu deren Erstellung und Einhaltung nur von einer dazu weisungsbefugten Elektrofachkraft erhalten, soweit hierfür nicht gesetzliche Vorschriften vorrangig anzuwenden sind. “
Was das alles genau bedeutet lernen Sie in unserem Seminar R02
Eine VEFK muss nicht festangestellt sein. Eine „externe VEFK“ ist auch möglich.
Jedes Unternehmen mit einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil braucht eine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK). Aber nicht jedes Unternehmen kann oder will sich eine festangestellte VEFK leisten. Eine Lösung kann eine externe Verantwortliche Elektrofachkraft (externe VEFK) sein.
Arbeitsschutzgesetz und VDE 1000-10 treffen keine Aussage über das Angestelltenverhältnis sondern machen Vorgaben zur Eignung der VEFK. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz zuverlässig und fachkundig und nach VDE 1000-10 in der Lage sein, die Verantwortung zu übernehmen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Entscheidendes Kriterium ist also, ob die Person, die VEFK wird, dafür auch geeignet ist. Ob sie in einem Angestelltenverhältnis steht oder nicht, spielt keine Rolle.
Eine externe Verantwortliche Elektrofachkraft (externe VEFK) kann statt einer internen VEFK beauftragt werden. Bei der Auswahl einer externen Verantwortlichen Elektrofachkraft gelten die gleichen Kriterien wie für festangestellte VEFK. Je nach Unternehmensgröße, Umfang der elektrotechnischen Arbeiten und Qualifizierungsniveau der Belegschaft bieten sich verschiedene Modelle an, wie die elektrotechnische Verantwortung von einem externen Dienstleister übernommen werden kann.
Für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe ohne nennenswerten Teil an elektrotechnischen Arbeiten bzw. für Unternehmen, die keinen geeigneten Mitarbeiter finden, der die elektrotechnische Verantwortung übernehmen kann, eignet sich folgendes Modell: Die externe VEFK schließt mit dem Anlagenbetreiber bzw. Unternehmer einen Vertrag, der folgendes regelt:
- Die externe Verantwortliche Elektrofachkraft ist fachlich verantwortlich für den elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil
- Sie ist der fachliche Vorgesetzter der Mitarbeiter, die bestimmte, vorher definierte Aufgaben im Bereich der Elektrotechnik übernehmen. Diese Mitarbeiter müssen, wenn sie es noch nicht sind, zu Elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP) ausgebildet werden
- Parallel dazu stellt das Unternehmen eine verantwortliche Person, die die disziplinarische Verantwortung übernimmt
Für größere Unternehmen
In größeren Unternehmen mit komplexeren Produktionsanlagen ist oft eigenes elektrotechnisch geschultes Personal vorhanden. Wenn keiner dieser Mitarbeiter als Verantwortliche Elektrofachkraft beauftragt werden kann oder soll und somit eine externe Verantwortliche Elektrofachkraft (externe VEFK) benötigt wird, ist ein mögliches Modell, dass der Unternehmer einen ausreichend qualifizierten Mitarbeiter benennt, der die fachliche Umsetzung der Vorgaben der externen Verantwortlichen Elektrofachkraft übernimmt. Dieser Mitarbeiter kann gegebenenfalls auch zur VEFK weitergebildet werden.
VEFK-Übernahme bei gleichzeitiger Weiterbildung des Personals
Die Beauftragung einer externen VEFK ist mit Kosten verbunden. Ab einer gewissen Betriebsgröße kann es aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sinnvoll sein, eigene Mitarbeiter zur VEFK weiterzubilden.
MEBEDO Consulting
- bietet entsprechende Modelle, bei denen
- ein MEBEDO Projektingenieur die elektrotechnische Verantwortung übernimmt,
- zugleich aber Mitarbeiter so geschult werden, dass sie nach und nach diese Funktion übernehmen können.
- ist als einziger Dienstleister in Deutschland für die externe VEFK Übernahme ISO 9001 zertifiziert.
Es gibt keine einfache Regel, die besagt, ab welcher Betriebsgröße und bei welchem Umfang und welcher Art der elektrotechnischen Tätigkeiten die Beauftragung einer externen VEFK Sinn ergibt. Entscheiden lässt sich das nur im Einzelfall. In unserem Seminar R02 erhalten Sie einen Überblick über Ihre Fach- und Führungsaufgaben und wie Sie diese am besten erfüllen.
Ist es der Dienstleister, der die Instandsetzung durchgeführt hat, oder vielmehr der Arbeitgeber/Anlagenbetreiber, der den Dienstleister beauftragt hat?
VDI Anwalt Hartmut Hardt antwortet
Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und auch aus der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 3, § 5) wird bei letzterem explizit der Unternehmer in die Pflicht genommen, nach prüfpflichtiger Instandhaltung den ordnungsgemäßen Zustand zum sicheren Betrieb zu erhalten und nachzuweisen.
Kommt es nunmehr zum Ereignisfall, ist der Nachweis einer normativ durchgeführten elektrischen Sicherheitsüberprüfung nicht nur vom Anlagenbetreiber im Fokus.
Ferner ist es so, dass auch ein Dienstleister den zweifelsfreien Nachweis erbringen können muss, dass der ihm zu verantwortende Aufgabenbereich sorgfältig und mangelfrei bearbeitet wurde. Es gehört zum vertraglich geschuldeten Leistungserfolg, dass die nach der erfolgten Instandsetzung den Beschäftigten zur weiteren Verwendung übergebenen Arbeitsmittel sicher sind.
Insbesondere im § 5 Abs. 1 BetrSichV wird dem Arbeitgeber abverlangt, dass er nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen darf, „die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind“.
Außerdem fordert § 10 Abs.1 BetrSichV zwingend, dass „Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden“.
Da die Instandsetzung unzweifelhaft ein Teilbereich der Instandhaltung ist, gelten die vorgenannten Zielvorgaben selbstverständlich als eigene Verpflichtung des Instandsetzers im Hinblick auf die spätere Verwendung der von ihm instandgesetzten Arbeitsmittel.
Der Nachweis, die entsprechende Fachkunde und Sorgfalt eingehalten zu haben, kann nur auf der Grundlage der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG § 49) – und wo es erforderlich ist, auch des Stands der Technik – erfolgen.
Somit muss auch ein Dienstleister, nach prüfpflichtiger Instandsetzung, eine normative elektrische Sicherheitsüberprüfung durchführen. Dies dient der Beweisbarkeit seiner fachlich richtig durchgeführten Arbeit. Dies dient im Ereignisfall nicht nur dem eigenen Interesse, sondern bildet auch einen soliden Weg zur „gelebten“ Elektrosicherheit in der betrieblichen Praxis.
DGUV Vorschrift 3 – ehemals VBG 4
(1979 aus der Taufe gehoben, also vor mehr als 40 Jahren!!)
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Hierzu haben wir einen Blogbeitrag veröffentlicht:
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