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§ 9 EEG und § 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Erzeugungsanlagen – Teil 1

| Jan Frischholz Jan Frischholz | Normen & Regelwerke

Der Zählerschrank im Spannungsfeld zwischen zwischen § 9 EEG und § 14a EnWG

Die Energiewende vollzieht sich zu einem wesentlichen Teil „Bottom-up“, also von der lokalen Ebene direkt in die Verteilungsnetze. War die lokale Ebene – das Niederspannungsnetz (Netzbereich von 50 – 1000 Volt AC (Wechselspannung)) – jahrzehntelang eher die passive Verteilungsstruktur, wo Strom ganz unspektakulär über das Ortsnetz zum Endverbraucher transportiert wurde, ist dieses Bild heute weitestgehend Geschichte.

Das Niederspannungsnetz hat sich mittlerweile zu einem sehr dynamischen Punkt der Energiewende entwickelt. Millionen zusätzlicher Verbraucher und Erzeuger drängen in diese unterste Netzebene. Für Netzbetreiber ist das eine enorme Herausforderung, denn sie müssen die Stabilität unserer Stromversorgung unter völlig neuen Bedingungen sicherstellen.

Aus der einstigen Einbahnstraße Niederspannungsnetz ist in den letzten Jahren ein lebendiger Marktplatz für viele kleine Kraftwerke geworden. Strom fließt längst nicht mehr nur aus Großkraftwerken, sondern auch aus mehr als 4 Millionen (Quelle statistisches Bundesamt stand 2025) in Eigenheimen und Kleingewerben installierten „Kleinkraftwerken“ ins Niederspannungsnetz.

  • Kleine Kraftwerke
    Photovoltaik-Anlagen, Windräder und Blockheizkraftwerke stehen nicht nur auf Äckern oder Industriedächern. Sie boomen auch bei uns zu Hause. Ob auf dem Dach, an der Fassade oder ganz unkompliziert als Balkonkraftwerk für die Steckdose.
  • Smarte Speicher
    Immer mehr Erzeugungsanlagen sind mit einem Batteriespeicher gekoppelt, um den selbst erzeugten Strom zwischenzuparken. Auch das sogenannte bidirektionale Laden – bei dem das E-Auto als Stromspeicher fürs Haus dient – ist längst keine Zukunftsmusik mehr.
  • Hungrige Großverbraucher
    Gleichzeitig kommen zudem immer mehr leistungshungrige Verbraucher ins Spiel. Wärmepumpen, Klimaanlagen und private Wallboxen benötigen in kurzer Zeit sehr viel mehr Energie als das, wofür viele Ortsnetze und Hausanschlüsse ursprünglich ausgelegt wurden.

Wo Strom früher nur in eine Richtung geflossen ist, herrscht heute ein reges Hin und Her beim Energiefluss.

Um weiterhin einen sicheren und stabilen Netzbetrieb zu gewährleisten, bedarf es deshalb nicht nur Anpassungen durch einen großflächigen Ausbau unserer Netzinfrastruktur. Ebenso wichtig sind auch Anpassungen im heimischen Zählerschrank und der dahinter befindlichen Elektroinstallation.

Genau hier greifen seit geraumer Zeit neue gesetzliche Vorgaben. Grundlage bildet die Roadmap Systemstabilität der Bundesregierung. Diese beschreibt, wie das deutsche Stromversorgungsnetz auch dann sicher und stabil betrieben werden kann, wenn zukünftig 100 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen würden.  Auf Basis dieser Roadmap wurden energiewirtschaftliche Regelungen, technische Anschlussbedingungen sowie technische Anschlussregeln weiterentwickelt und aufeinander abgestimmt.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) reguliert in erster Linie den Ausbau und die Vergütung von Ökostrom. Damit das Stromnetz bei hoher Einspeisung nicht überlastet wird, legt § 9 EEG strenge technische Regeln für die Erzeugungsanlagen (PV, KWK) fest.

Während in älteren Fassungen noch die sogenannte „70 % Regelung“ für PV-Kleinanlagen bis 25kW verankert war – welche die maximale Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt pauschal auf 70% begrenzte – fordert das heutige EEG eine durchgängige technische Steuerbarkeit. Anlagenbetreiber müssen ab einer gewissen Einspeiseleistung sicherstellen, dass die momentane Einspeiseleistung jederzeit ferngesteuert abgerufen und bei Netzengpässen reduziert werden kann.

Das EEG liefert somit den rechtlichen Hebel, um dezentrale Erzeuger zu aktiven, steuerbaren Teilnehmern des Energiesystems zu machen.

Während das EEG allgemein die Erzeugerseite reguliert, widmet sich der 2024 reformierte § 14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Verbrauchseite.

MEBEDO | EEG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sind:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizung
  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (private Wallboxen)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
  • Stromspeicher

Angesichts des im Kontext der Dekarbonisierung spürbaren Hochlaufs oben aufgeführter stromhungriger Verbraucher, darf ein Netzbetreiber den Anschluss solcher für die Energiewende nötigen Geräte nicht mehr – wie es das bislang konnte – mit Verweis auf potenzielle Netzengpässe ablehnen oder einen Anschluss deutlich verzögern.

Als Gegenleistung für eine „Anschlussgarantie“, erhält der Netzbetreiber das Recht, die Leistungsaufnahme von den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) im Falle einer drohenden Netzüberlastung temporär herunterzuregeln zu dürfen.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat dazu klare Vorgaben gefasst:

Mindestleistung

Ein vollständiges Abschalten („Abschaltboxen“) ist unzulässig. Den Geräten muss ein Mindestbezug (i.d.R. 4,2kW) verbleiben, um den Basisbetrieb (z. B. Heizstab der Wärmepumpe oder E-Auto laden mit geringerer Leistung) zu sichern.

Kompensation

Im Gegenzug hat der Anlagenbetreiber ein Recht auf reduzierte Forderungen für das Netzentgelt für die Zeit, wenn die Leistung heruntergeregelt wird.

Steuertechnologie

Die technische Umsetzung netzorientierter Steuerung erfolgt primär über eine Kombination aus einem Smart-Meter-Gateway (SMGW) und einer Steuerbox (FNN-Steuerbox).

Damit die gesetzlichen Ziele aus EEG und EnWG nicht an der Praxis scheitern, müssen deren Forderungen in konkrete technische Anforderungen für das Elektrohandwerk, Anlagenplaner und natürlich auch die Netzbetreiber übersetzt werden. Dies sollen die folgenden technischen Regelwerke sicherstellen.

Autor: Jan Frischholz, Fachverantwortlicher Aus- und Weiterbildung der MEBEDO Akademie GmbH

Um welche Regelwerke es sich handelt und was es zu beachten gilt, lesen Sie in Teil 2.

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