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Neue/geänderte DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werksverträgen“

| Michael Wulf | Normen & Regelwerke

MEBEDO | DGUV Information 215-830

Die Vergabe von Leistungen an Fremdfirmen gehört heute zum betrieblichen Alltag vieler Unternehmen. Wartungsarbeiten, Instandhaltungen, Reinigungsleistungen, Logistikdienstleistungen oder Montageaufträge werden häufig durch externe Auftragnehmer erbracht. Damit treffen jedoch unterschiedliche betriebliche Organisationen, Arbeitsweisen und Verantwortlichkeiten aufeinander. Aus Sicht des Arbeitsschutzes entsteht dadurch ein erhöhter Abstimmungsbedarf, da gegenseitige Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können.

Die aktuelle DGUV Information 215-830 (Ausgabe Juli 2026) wurde laut Änderungsvermerk nur hinsichtlich ihrer Rechtsbezüge aktualisiert und beschreibt wie bisher auch einen strukturierten Ansatz für eine rechtssichere und sichere Zusammenarbeit von Unternehmen.

Werkvertrag und Dienstvertrag aus Arbeitsschutzsicht

Werkverträge und Dienstverträge unterscheiden sich hinsichtlich ihres rechtlichen Gegenstands. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg, während beim Dienstvertrag die Erbringung einer Tätigkeit im Vordergrund steht. Unabhängig von dieser Unterscheidung bleibt der Auftragnehmer für die Organisation seiner Arbeit verantwortlich. Er entscheidet über Personaleinsatz, Qualifikation der Beschäftigten sowie die konkrete Durchführung der Arbeiten und übt das Weisungsrecht gegenüber seinen eigenen Beschäftigten selbst aus.

Diese Eigenverantwortung entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seinen Pflichten. Sobald Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander an einem Arbeitsort tätig werden, müssen beide Seiten die entstehenden Gefährdungen berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen abstimmen.

Klare Verantwortlichkeiten als Grundlage eines wirksamen Arbeitsschutzes

Ein zentrales Element der sicheren Zusammenarbeit ist die eindeutige Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Hierbei werden mehrere Funktionen unterschieden, die für eine sichere Auftragsabwicklung von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV), die verantwortliche Person der Fremdfirma (VF), die koordinierende Person (K) sowie gegebenenfalls eine aufsichtführende Person (AF).

DGUV Information
Abbildung 1: Verantwortlichkeiten bei Werk- und Dienstverträgen
Quelle: DGUV Information 215-830

 

Die auftragsverantwortliche Person (AV) fungiert als zentrale Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie koordiniert die Abstimmung, überwacht die Auftragsdurchführung und sorgt dafür, dass sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben werden. Die verantwortliche Person der Fremdfirma (VF) übernimmt vergleichbare Aufgaben auf Seiten des Auftragnehmers und muss über ausreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen.

Besondere Bedeutung kommt der koordinierenden Person (K) zu. Aufgrund ihrer Kenntnisse der betrieblichen Abläufe wird diese Funktion in der Regel vom Auftraggeber gestellt. Die koordinierende Person (K) sorgt für die Abstimmung der Arbeitsabläufe und Sicherheitsmaßnahmen, informiert die Beteiligten über relevante Änderungen und überwacht die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen. Aufgaben, Befugnisse und gegebenenfalls Weisungsrechte sind eindeutig festzulegen. Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen muss die koordinierende Person (K) mit Weisungsbefugnis ausgestattet sein. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben, unzureichenden Schutzmaßnahmen oder ungeplanten Änderungen der Arbeitsabläufe greift die koordinierende Person ein und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr für Beschäftigte oder Dritte sind die Arbeiten unverzüglich zu stoppen und die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu informieren.

Die aufsichtführende Person (AF) überwacht Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die von Beschäftigten von Fremdfirmen durchgeführt werden. Sie stellt sicher, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen eingehalten und wirksam umgesetzt werden. In der Regel setzt diese Aufgabe die Anwesenheit der aufsichtführenden Person (AF) vor Ort sowie eine entsprechende Weisungsbefugnis voraus. Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen gemeinsam ab, welche Partei die aufsichtführende Person stellt.

Arbeitsschutz beginnt bereits vor der Auftragsvergabe

Viele sicherheitsrelevante Probleme entstehen bereits in der Planungsphase eines Projekts. Deshalb fordert die DGUV Information, den Arbeitsschutz frühzeitig in die Leistungsbeschreibung zu integrieren. Bereits bei der Ausschreibung sollten Anforderungen an Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Schutzmaßnahmen und Qualifikationen der Beschäftigten präzise beschrieben werden.

Auch die Auswahl geeigneter Auftragnehmer sollte nicht ausschließlich anhand wirtschaftlicher Kriterien erfolgen. Unternehmen sollten prüfen, ob potenzielle Auftragnehmer über eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation verfügen und entsprechende Nachweise vorlegen können. Dadurch lassen sich Risiken bereits vor Vertragsabschluss reduzieren.

Die vor Ort Begehung als entscheidender Erfolgsfaktor

Ein wiederkehrendes Problem bei Fremdfirmeneinsätzen besteht darin, dass Gefährdungen am Einsatzort vor der Angebotsabgabe nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich eine gemeinsame vor Ort Begehung durch Auftraggeber und Auftragnehmer empfohlen. Dabei werden örtliche Bedingungen analysiert, zeitgleich stattfindende Arbeiten erfasst und notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt.

Dadurch lassen sich technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen frühzeitig erkennen und kalkulieren. Gleichzeitig werden spätere Kostensteigerungen, Terminverzögerungen und Sicherheitsdefizite vermieden.

Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung als Kern der Zusammenarbeit

Der wohl wichtigste Baustein einer sicheren Auftragsabwicklung ist die gemeinsame Betrachtung gegenseitiger Gefährdungen. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen Informationen über Risiken austauschen und daraus abgestimmte Schutzmaßnahmen entwickeln. Dazu gehören bspw. Gefährdungen durch Staplerverkehr, Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, Tätigkeiten mit Absturzrisiken oder Arbeiten an laufenden Anlagen.

Die Praxisbeispiele der DGUV Information zeigen, dass bereits einfache organisatorische Maßnahmen erhebliche Sicherheitsgewinne ermöglichen. Dazu zählen räumliche Trennungen von Verkehrswegen, technische Verriegelungen gegen unbeabsichtigtes Starten von Maschinen oder die Anpassung von Arbeitsabläufen bei parallelen Tätigkeiten verschiedener Unternehmen.

Die ermittelten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sollten dokumentiert und in die Gefährdungsbeurteilungen aller beteiligten Unternehmen übernommen werden. Dadurch entsteht eine gemeinsame Sicherheitsgrundlage für die spätere Durchführung der Arbeiten.

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Von der Planung zur Umsetzung

Eine gute Planung entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn die vereinbarten Maßnahmen konsequent umgesetzt werden. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre jeweiligen Schutzmaßnahmen einzuführen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Veränderungen im Projektablauf oder neue Gefährdungen machen dabei häufig eine Anpassung der Maßnahmen erforderlich.

Regelmäßige Abstimmungsgespräche bieten die Möglichkeit, auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren. Insbesondere bei komplexen Projekten mit mehreren Fremdfirmen entscheidet die Qualität der Kommunikation häufig über den Erfolg der Arbeitsschutzmaßnahmen.

Unterweisung und Kontrolle als kontinuierlicher Prozess

Vor Aufnahme der Arbeiten müssen die Beschäftigten über die betrieblichen Regelungen, die konkreten Gefährdungen am Einsatzort und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden. Die Unterweisung muss verständlich erfolgen und dokumentiert werden. Dies gilt sowohl für Beschäftigte des Auftragnehmers als auch für Beschäftigte des Auftraggebers, sofern deren Arbeitsbedingungen durch den Fremdfirmeneinsatz beeinflusst werden.

Darüber hinaus ist eine kontinuierliche Kontrolle erforderlich. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen überwachen, ob die festgelegten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und ob sie ausreichend wirksam sind. Werden Mängel festgestellt, müssen Schutzmaßnahmen angepasst oder ergänzt werden.

Bewertung und kontinuierliche Verbesserung

Ein professionelles Fremdfirmenmanagement endet nicht mit der Fertigstellung des Auftrags. Die DGUV Information empfiehlt eine systematische Bewertung der Zusammenarbeit. Dabei werden sowohl die Qualität der Leistung als auch die Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen betrachtet. Die bereitgestellten Bewertungsbögen ermöglichen eine strukturierte Analyse der Auftragsabwicklung aus Sicht des Auftraggebers (siehe Anhang 4) und des Auftragnehmers (siehe Anhang 5).

Durch diese Rückmeldung können Schwachstellen identifiziert und zukünftige Projekte sicherer sowie effizienter gestaltet werden. Gleichzeitig entsteht eine objektive Grundlage für die Auswahl geeigneter Partner bei Folgeaufträgen.

Quelle: DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“

Fazit

Die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen stellt hohe Anforderungen an Organisation, Kommunikation und Arbeitsschutz. Die DGUV Information 215-830 verdeutlicht, dass sichere Fremdfirmeneinsätze nicht durch Einzelmaßnahmen erreicht werden, sondern durch einen systematischen Prozess von der Auftragsplanung bis zur abschließenden Bewertung. Klare Verantwortlichkeiten, gemeinsame Gefährdungsbeurteilungen, wirksame Koordination und regelmäßige Kontrollen bilden dabei die tragenden Säulen eines erfolgreichen Fremdfirmenmanagements.

Autor: Michael Wulf, Prokurist der MEBEDO Consulting GmbH

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