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Kategorie: Rechtssichere Organisation Elektrotechnik

Gemeinsames Miteinander – „Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber“

Herausforderung  – Sicherheit der Mitarbeiter von Fremdfirmen

Bei Arbeiten, die mit Gefährdungen verbunden sind, obliegt es dem Arbeitgeber vorab durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten.
Dieses Erfordernis des präventiven Handelns gilt dann umso mehr, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber im wechselseitigen Miteinander zusätzlichen und besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
Einerseits fehlt es den Beschäftigten der Fremdfirmen an Orts- und Betriebskenntnissen, andererseits ergeben sich oftmals erst durch das zeitgleiche Arbeiten unterschiedlicher Gewerke in unmittelbarer Nähe zueinander besondere Gefährdungen.
Dieser Umstand hat den Gesetzgeber und die Unfallkassen veranlasst, besondere Anforderungen an die Koordination im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdfirmen zu erheben.

Zusammenarbeit ist gefordert

Der § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert, dass wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, alle Arbeitgeber verpflichtet sind bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit es für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben sie sich, je nach Art der Tätigkeit, gegenseitig und natürlich auch ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

Ferner wird in dieser gesetzlichen Regelung verlangt, dass der Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern muss, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Überwachung bei den Arbeiten

In § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird darüber hinaus und zeitlich bereits bei der Erteilung von Aufträgen gefordert:

Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

Das bedeutet nicht, dass der den Auftrag erteilende Unternehmer die gewerketypischen Gefährdungen des Fremdunternehmers (für diesen) zu beurteilen hat, sondern, dass er mit diesem die betriebsspezifischen Gegebenheiten erörtert, wie z. B. auf die Tätigkeit des Fremdunternehmens bezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren, Hinweise auf Installationen, Einrichtungen und Geräte oder auf bestehende Betriebsanweisungen (siehe DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ zu § 5 Abs. 3 DGUV V1).

Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

DGUV Information 215-830 - Fremdfirmenmanagement
In der DGUV Information 215-830 ist das Fremdfirmenmanagement unter dem Titel „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“ mustergültig abgebildet.
Es beginnt mit der Darstellung und Zuordnung der jeweiligen Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Unternehmers und des Inhabers der Fremdfirma. Sodann werden die einzelnen Schritte der Auftragserteilung und Auftragserfüllung beschrieben sowie die dafür relevanten rechtlichen Vorgaben benannt. Von großem praktischem Nutzen sind auch die in den Anhängen zu findenden Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen sowie das Muster einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten beziehungsweise über die Bestellung einer koordinierenden Person.

Aus dem haftungsrechtlichen Blickwinkel sind derartige Veröffentlichungen zweifelsfrei geeignet einen Sorgfaltsmaßstab vorzugeben, der in der Praxis, also im Zusammenhang mit der Beauftragung von Fremdfirmen, als Maßstab des pflichtgemäßen Erfüllens der Präventionsmaßnahmen angesehen werden kann.

Bestellung eines Koordinators

Angaben zur Sorgfalt im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber finden sich auch in der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispielhaft fordert darin der § 13 Abs. 3, dass wenn bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber besteht, dass für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator schriftlich zu bestellen ist.

Eigentlich versteht es sich von selbst, dass bei dem Zusammentreffen mehrerer Arbeitgeber und deren Beschäftigten an einem Arbeitsplatz das Miteinander im Hinblick auf die Prozessabläufe und Sicherungsstrukturen gemeinsam bekanntgegeben, erörtert und auf seine Stimmigkeit hin überprüft werden muss.

Natürlich kostet das Zeit und bringt einen gewissen Aufwand mit sich, aber das oberste Ziel ist der Erhalt der Gesundheit der Beschäftigten durch Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit. Dieses Ziel ist nur gemeinsam erreichbar.

Fremdfirmenmanagement, wie es nicht sein sollte

Fremdfirmenmanagement

Bei Arbeiten, die mit Gefährdungen verbunden sind, obliegt es dem Arbeitgeber vorab durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dieses Erfordernis des präventiven Handelns gilt dann umso mehr, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber im wechselseitigen Miteinander zusätzlichen und besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.

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