Wer darf Arbeiten unter Spannung durchführen?
Arbeiten unter Spannung – sollen eine Ausnahme bleiben
Nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 3 §§ 6, 7) ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten und nur aus „zwingenden Gründen“, also in Ausnahmefällen (siehe § 8) gestattet, wenn z. B.:
- Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Personen bestehen
- Erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde
- Unterbrechungen in Netzen der Stromversorgung zu vermeiden sind
- Behinderung oder Unterbrechung des Bahnbetriebs zu verhindern sind
- Störungen in Verkehrsanlagen mit Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten zu vermuten wären