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Wer darf Arbeiten unter Spannung durchführen?

Arbeiten unter Spannung – sollen eine Ausnahme bleiben
Nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 3 §§ 6, 7) ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten und nur aus „zwingenden Gründen“, also in Ausnahmefällen (siehe § 8) gestattet, wenn z. B.:

  • Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Personen bestehen
  • Erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde
  • Unterbrechungen in Netzen der Stromversorgung zu vermeiden sind
  • Behinderung oder Unterbrechung des Bahnbetriebs zu verhindern sind
  • Störungen in Verkehrsanlagen mit Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten zu vermuten wären